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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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des „fair trial“ ein Schuldspruch zu erfolgen hätte, kann vorliegend dahingestellt<br />

bleiben, da die Prüfung der Strafbarkeit ohnehin nur hypothetisch erfolgt und der<br />

Beschuldigte bereits aus anderen rechtlichen Gründen freizusprechen ist<br />

(E. 5.3.4 c).<br />

7. Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung<br />

7.1 Die Bundesanwaltschat wirft dem Beschuldigten Gehilfenschaft zu qualifizierter<br />

ungetreuer Geschäftsbesorgung vor, indem er mit den Verantwortlichen des Alstom-Konzerns<br />

B22, B26, B2 und B19 entgeltliche Beraterverträge abgeschlossen<br />

habe, wobei die Erbringung der vereinbarten Beratungsdienstleistungen weder<br />

beabsichtigt gewesen noch tatsächlich erfolgt sei, diese aber gleichwohl fakturiert<br />

und von Alstom bezahlt worden seien. Die erwähnten Alstom-Repräsentanten<br />

hätten die Stellung von Geschäftsführern der entsprechenden Gesellschaften<br />

gehabt. Durch den Abschluss von Scheinverträgen, die Instruktion zur<br />

Anfertigung von gefälschten Rechnungen wie auch durch die Zahlungsfreigabe<br />

der entsprechenden Rechnungsbeträge und deren anschliessende Verbuchung<br />

hätten sie pflichtwidrig gehandelt, wozu der Beschuldigte einen massgeblichen<br />

Beitrag geleistet habe.<br />

7.2 Anwendbares Recht<br />

7.2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen,<br />

wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Nach Art. 8<br />

Abs. 1 StGB/Art. 7 Abs. 1 aStGB gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen als da<br />

begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo<br />

der Erfolg eintritt. Als Ausführung der Tat gilt die Handlung gemäss gesetzlichem<br />

Tatbestand. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestandes auf<br />

schweizerischem Gebiet, nicht aber der Entschluss zur Tat oder eine blosse Vorbereitungshandlung<br />

(<strong>Urteil</strong> des Bundesgerichts 6B_86/2009 <strong>vom</strong> 29. Okto–<br />

ber 2009, E. 2.3 mit Hinweis auf 119 IV 250 E. 3c; 115 IV 270 E. 1b [jeweils zum<br />

interkantonalen Gerichtsstand i. S. v. Art. 346 aStGB]; CASSANI, Die Anwendbarkeit<br />

des schweizerischen Strafrechts auf internationale Wirtschaftsdelikte, ZStrR<br />

114/1996, S. 245; SCHWARZENEGGER, Handlungs- und Erfolgsort beim grenzüberschreitenden<br />

Betrug, in Ackermann/Donatsch/Rehberg, Festschrift für Niklaus<br />

Schmid zum 65. Geburtstag, Zürich 2001, S. 149 f.). Nach bundesgerichtlicher<br />

Rechtsprechung begründet bei sogenannten kupierten Erfolgsdelikten der<br />

Ort, an dem nach der Vorstellung des Täters die Folge seines Tuns eintreten<br />

sollte, einen Erfolgs- und damit Begehungsort im Sinne von Art. 8 Abs. 1<br />

StGB/Art. 7 Abs. 1 aStGB; das gelte etwa für die beabsichtigte Bereicherung<br />

beim Betrug (BGE 124 IV 241 E. 4c S. 244). Zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte<br />

im internationalen Verhältnis – so das Bundesgericht – sei es

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