Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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des „fair trial“ ein Schuldspruch zu erfolgen hätte, kann vorliegend dahingestellt<br />
bleiben, da die Prüfung der Strafbarkeit ohnehin nur hypothetisch erfolgt und der<br />
Beschuldigte bereits aus anderen rechtlichen Gründen freizusprechen ist<br />
(E. 5.3.4 c).<br />
7. Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung<br />
7.1 Die Bundesanwaltschat wirft dem Beschuldigten Gehilfenschaft zu qualifizierter<br />
ungetreuer Geschäftsbesorgung vor, indem er mit den Verantwortlichen des Alstom-Konzerns<br />
B22, B26, B2 und B19 entgeltliche Beraterverträge abgeschlossen<br />
habe, wobei die Erbringung der vereinbarten Beratungsdienstleistungen weder<br />
beabsichtigt gewesen noch tatsächlich erfolgt sei, diese aber gleichwohl fakturiert<br />
und von Alstom bezahlt worden seien. Die erwähnten Alstom-Repräsentanten<br />
hätten die Stellung von Geschäftsführern der entsprechenden Gesellschaften<br />
gehabt. Durch den Abschluss von Scheinverträgen, die Instruktion zur<br />
Anfertigung von gefälschten Rechnungen wie auch durch die Zahlungsfreigabe<br />
der entsprechenden Rechnungsbeträge und deren anschliessende Verbuchung<br />
hätten sie pflichtwidrig gehandelt, wozu der Beschuldigte einen massgeblichen<br />
Beitrag geleistet habe.<br />
7.2 Anwendbares Recht<br />
7.2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen,<br />
wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Nach Art. 8<br />
Abs. 1 StGB/Art. 7 Abs. 1 aStGB gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen als da<br />
begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo<br />
der Erfolg eintritt. Als Ausführung der Tat gilt die Handlung gemäss gesetzlichem<br />
Tatbestand. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestandes auf<br />
schweizerischem Gebiet, nicht aber der Entschluss zur Tat oder eine blosse Vorbereitungshandlung<br />
(<strong>Urteil</strong> des Bundesgerichts 6B_86/2009 <strong>vom</strong> 29. Okto–<br />
ber 2009, E. 2.3 mit Hinweis auf 119 IV 250 E. 3c; 115 IV 270 E. 1b [jeweils zum<br />
interkantonalen Gerichtsstand i. S. v. Art. 346 aStGB]; CASSANI, Die Anwendbarkeit<br />
des schweizerischen Strafrechts auf internationale Wirtschaftsdelikte, ZStrR<br />
114/1996, S. 245; SCHWARZENEGGER, Handlungs- und Erfolgsort beim grenzüberschreitenden<br />
Betrug, in Ackermann/Donatsch/Rehberg, Festschrift für Niklaus<br />
Schmid zum 65. Geburtstag, Zürich 2001, S. 149 f.). Nach bundesgerichtlicher<br />
Rechtsprechung begründet bei sogenannten kupierten Erfolgsdelikten der<br />
Ort, an dem nach der Vorstellung des Täters die Folge seines Tuns eintreten<br />
sollte, einen Erfolgs- und damit Begehungsort im Sinne von Art. 8 Abs. 1<br />
StGB/Art. 7 Abs. 1 aStGB; das gelte etwa für die beabsichtigte Bereicherung<br />
beim Betrug (BGE 124 IV 241 E. 4c S. 244). Zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte<br />
im internationalen Verhältnis – so das Bundesgericht – sei es