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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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verwaltet habe (cl. 139 pag. 139.930.21; …30–31). Die beiden bereits bei den<br />

Akten liegenden Formulare A (cl. 40 pag. 7.2.9.29 und 7.2.9.116) weisen jedoch<br />

als wirtschaftlich Berechtigten nicht die Alstom-Gruppe aus und sind somit falsch.<br />

Unerheblich ist es insoweit, wenn der Beschuldigte vorbringt, dass nicht er selber<br />

sondern ein Mitarbeiter der Bank A7 ihn als wirtschaftlich Berechtigten an den<br />

auf den Konten befindlichen Vermögenswerte bezeichnet habe. Zwar erscheinen<br />

die hiezu gemachten Erklärungen durchaus plausibel und werden durch die <strong>vom</strong><br />

Beschuldigten eingereichten Kopien belegt (cl. 139 pag. 139.920.22–23), jedoch<br />

sind diese ebenfalls falsch. Wirtschaftlich berechtigt waren nämlich nicht die <strong>vom</strong><br />

Beschuldigten angegebenen Sitzgesellschaften A5 Corp. und A2 S.A. als Vertragspartnerin<br />

und Kontoinhaberin sondern die jeweilige Gesellschaft der Alstom-<br />

Gruppe, für die der Beschuldigte die Vermögenswerte treuhänderisch verwaltete.<br />

6.4.5.3 Soweit der Beschuldigte in der Hauptverhandlung vorbrachte, er sei der Überzeugung,<br />

die Formulare A seien richtig ausgefüllt, und sich hierbei auf die Telefonnotiz<br />

des Untersuchungsrichters B8 (cl. 6 pag. 7.16.0.1) beruft, vermag das<br />

Gericht seinen Ausführungen nicht zu folgen. Zum einen setzt er sich damit in<br />

Widerspruch zu seiner anlässlich der Schlusseinvernahme gemachten Aussage,<br />

er sei als Vermögensverwalter an den Konten sicher nicht wirtschaftlich berechtigt<br />

(cl. 17 pag. 13.1.0.499 ff. ). Zum anderen ist die Bestreitung des Beschuldigten<br />

nicht glaubhaft, denn als Bankdirektor und treuhänderisch tätiger Finanzintermediär<br />

mit langjähriger Erfahrung waren ihm die Vorschriften der VSB 1998<br />

bekannt; zum anderen lässt sich auch einer Auskunft eines Mitarbeiters der Bank<br />

A16 (vgl. Aktennotiz URA, cl. 7 pag. 7.16.0.1) und der Aktennotiz des Untersuchungsrichters<br />

nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn die dort geschilderte<br />

Fallkonstellation ist eine andere. Sie betraf Überweisungen, die gerade aufgrund<br />

respektive in Erfüllung vertraglicher Dienstleistungen durch die Offshore-<br />

Gesellschaft geleistet wurden und dieser folglich zustanden. Der Beschuldigte<br />

und die von ihm benutzten Offshore-Gesellschaften erhielten die Vermögenswerte<br />

aber nicht für erbrachte Dienstleistungen, sondern es war Aufgabe des Beschuldigten,<br />

die Gelder der Alstom-Gruppe in deren Interesse und auf deren<br />

Weisungen zu verwalten. Weder die Offshore-Gesellschaften noch der Beschuldigte<br />

konnten demnach frei über die Gelder verfügen. Zudem gibt auch der Beschuldigte<br />

selbst an, die Gelder ausnahmslos im Sinne der Anweisungen der<br />

Alstom-Manager weitertransferiert zu haben (cl. 139 pag. 139.930.25). Das Gericht<br />

hat demnach keinen Zweifel an einer bewussten und gewollten Falschbeurkundung<br />

durch den Beschuldigten.<br />

6.4.5.4 In den Anklagepunkten 1.2.10 und 1.2.11 hat der Beschuldigte die objektiven und<br />

subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Falschbeurkundung im Sinne von<br />

Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt; er handelte zudem rechtswidrig. Ob in diesen Anklagepunkten<br />

vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebotes und des Prinzips

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