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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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sen). Diese Rechtsprechung wurde von der Verteidigung unter Hinweis auf<br />

Stimmen der Literatur kritisiert. Nach solchen richtet sich die Verpflichtung zur<br />

Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten ausschliesslich an den Finanzintermediär<br />

und nicht an den Erklärenden. Grundsätzlich komme der Erklärung des Kunden<br />

keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu, und es sei für Laien häufig auch gar nicht<br />

klar, wer nach der komplizierten Praxis der Aufsichtsbehörde richtigerweise als<br />

wirtschaftlich berechtigt angegeben werden müsse (ARZT, Bankkunden, Bankformulare,<br />

Falschbeurkundung, recht 1/2010, S. 37 ff.). Sofern dem Kunden keine<br />

besondere Vertrauensstellung zukomme, welche eine erhöhte Glaubwürdigkeit<br />

seiner Erklärung rechtfertige, solle Formularen A daher keine erhöhte<br />

Glaubwürdigkeit zugeschrieben werden (BOOG, a. a. O., Art. 251 StGB N. 64,<br />

S. 1621 f. mit zahlreichen Hinweisen).<br />

Vorliegend war der Beschuldigte selbst Finanzintermediär im Sinne des GWG,<br />

als er die Formulare A ausfüllte. Er war Mehrheitsaktionär der von ihm gegründeten<br />

Tempus Bank und anschliessend als deren CEO tätig. Der Beschuldigte unterlag<br />

als Bankier und Finanzintermediär selbst den Geldwäschereirichtlinien und<br />

verfügte zweifellos über das erforderliche Fachwissen, um im Sinne der Praxis<br />

der Aufsichtsbehörden richtig über die Frage der wirtschaftlichen Berechtigung<br />

Auskunft geben zu können. Zudem war er seinerzeit auf dem Schweizer Finanzmarkt<br />

bekannt, weshalb für die Bank A7 kein Grund bestand, an den von ihm<br />

gemachten Angaben zu zweifeln. Er hatte demnach eine besondere Vertrauensstellung<br />

inne, weshalb vorliegend den von ihm unterzeichneten Formularen A<br />

sowohl nach Ansicht der Rechtsprechung als auch der Literatur Urkundencharakter<br />

im Sinne von Art. 251 StGB zukommt.<br />

6.4.5.2 Der Begriff des wirtschaftlich Berechtigten ist Art. 3 VSB 1998 entnommen<br />

(BGE 125 IV 139 E. 3c). Danach ist für die Zuordnung der Vermögenswerte auf<br />

wirtschaftliche Gesichtspunkte abzustellen und sind formaljuristische Konstruktionen<br />

ohne Bedeutung; wirtschaftlich berechtigt ist somit derjenige, der über die<br />

Vermögenswerte faktisch bestimmen kann, dem sie mithin aus wirtschaftlicher<br />

Sicht gehören (<strong>Urteil</strong> des Bundesgerichts 6B_726/2009 <strong>vom</strong> 28. Mai 2010,<br />

E. 3.1.1; CASSANI, Commentaire du droit pénal suisse, partie spéciale, vol. 9,<br />

Bern 1996, Art. 305 ter StGB N. 16; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizerisches<br />

Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, a. a. O., Art. 305 ter StGB N. 9). Wirtschaftlich<br />

Berechtigter an einer Sitzgesellschaft kann eine natürliche Person oder<br />

eine juristische Person sein, welche ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes<br />

nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt. Eine Sitzgesellschaft kann<br />

nicht selbst wirtschaftlich Berechtigte sein (Art. 4 VSB 1998, Ziff. 36).<br />

Der Beschuldigte hat angegeben, dass die auf den fraglichen Konten liegenden<br />

Vermögenswerte der Alstom-Gruppe gehört hätten und er diese treuhänderisch

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