Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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aus, der Beschuldigte habe „teilweise gemeinsam mit B20 und in einem Fall mit<br />
B21, eventuell als Anstifter“ gehandelt, „indem er falsche Angaben zur wirtschaftlichen<br />
Berechtigung (…) durch B20 und in einem Fall mit B21 machen und unterschriftlich<br />
bestätigen liess“ (Anklageschrift S. 27 unten, cl. 139<br />
pag. 139.100.027). Eine wie auch immer geartete Mitwirkungshandlung des Beschuldigten<br />
beim Erstellen dieser Formulare ist weder von der Bundesanwaltschaft<br />
beschrieben noch aufgrund der Aktenlage erstellt worden. Darüber hinaus<br />
sind die in den Ziffern 1.2.1 und 1.2.2 angeklagten Falschbeurkundungen sowohl<br />
nach dem im Zeitpunkt der behaupteten Begehung geltenden Recht (Art. 70<br />
Abs. 1, 71 Abs. 1 i. V. m. Art. 251 Ziff. 1 aStGB) als auch nach aktuellem Recht<br />
(Art. 97 Abs. 1 lit. b, 98 lit. a i. V. m. Art. 251 Ziff. 1 StGB) absolut verjährt. Der<br />
Beschuldigte hat sich demnach in den Anklagepunkten 1.2.1–1.2.8 nicht strafbar<br />
gemacht.<br />
6.4.4 Hinsichtlich Anklagepunkt 1.2.9 ist zunächst festzuhalten, dass das Dokument<br />
weder <strong>vom</strong> Beschuldigten noch von einem Bankangestellten unterschrieben ist,<br />
weshalb mangels Ausstellers schon keine Urkunde vorliegt. Darüber hinaus handelt<br />
es sich bei dem erwähnten Dokument um ein Kundenprofil, welches eine<br />
ausländische Bank angefertigt hat; diesem kommt jedoch kein Urkundencharakter<br />
im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu. Der Beschuldigte ist auch in diesem<br />
Anklagepunkt nicht schuldig.<br />
6.4.5 Bei den laut Anklageziffern 1.2.10 und 1.2.11 <strong>vom</strong> Angeklagten am 14. Mai 2003<br />
unterzeichneten Dokumenten handelt es sich um Formulare A einer inländischen<br />
Bank, der Bank A7, Zürich. Es stellt sich die Frage, ob Formulare A Urkunden im<br />
Sinne von Art. 251 StGB sind und ob der Beschuldigte falsche Angaben über den<br />
wirtschaftlich Berechtigten gemacht hat.<br />
6.4.5.1 Gemäss Art. 4 f. Geldwäschereigesetz (SR 955.0, nachfolgend „GWG“) i. V. m.<br />
Art. 3 f. der Vereinbarung <strong>vom</strong> 28. Januar 1998 über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht<br />
der Banken (nachfolgend „VSB 1998“) trifft den Finanzintermediär die<br />
Pflicht, den wirtschaftlich Berechtigten der Vermögenswerte zu ermitteln, wozu er<br />
<strong>vom</strong> Vertragspartner eine schriftliche Bestätigung einholen muss. Nach der bundesgerichtlichen<br />
Rechtsprechung verpflichtet das Gesetz (im Umkehrschluss)<br />
den Vertragspartner des Finanzintermediärs, eine solche schriftliche Erklärung<br />
abzugeben (<strong>Urteil</strong> des Bundesgerichts 6S.293/2005 <strong>vom</strong> 24. Februar 2006,<br />
E. 8.2.1). Daraus folge, dass dem Formular A gemäss Art. 3 f. VSB (kraft Gesetzes)<br />
eine zentrale Funktion im Kampf gegen die Geldwäscherei zukomme und es<br />
gegenüber den Aufsichtsbehörden hinsichtlich der Erfüllung der Sorgfaltspflicht<br />
eine erhöhte Beweiskraft besitze. Formularen A komme daher strafrechtlich Urkundencharakter<br />
zu (<strong>Urteil</strong>e des Bundesgerichts 6S.293/2005 <strong>vom</strong> 24. Februar<br />
2006, E. 8.2.2 und 6P.144/2005 <strong>vom</strong> 15. Juni 2006, E. 7.2.2 mit weiteren Hinwei-