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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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aus, der Beschuldigte habe „teilweise gemeinsam mit B20 und in einem Fall mit<br />

B21, eventuell als Anstifter“ gehandelt, „indem er falsche Angaben zur wirtschaftlichen<br />

Berechtigung (…) durch B20 und in einem Fall mit B21 machen und unterschriftlich<br />

bestätigen liess“ (Anklageschrift S. 27 unten, cl. 139<br />

pag. 139.100.027). Eine wie auch immer geartete Mitwirkungshandlung des Beschuldigten<br />

beim Erstellen dieser Formulare ist weder von der Bundesanwaltschaft<br />

beschrieben noch aufgrund der Aktenlage erstellt worden. Darüber hinaus<br />

sind die in den Ziffern 1.2.1 und 1.2.2 angeklagten Falschbeurkundungen sowohl<br />

nach dem im Zeitpunkt der behaupteten Begehung geltenden Recht (Art. 70<br />

Abs. 1, 71 Abs. 1 i. V. m. Art. 251 Ziff. 1 aStGB) als auch nach aktuellem Recht<br />

(Art. 97 Abs. 1 lit. b, 98 lit. a i. V. m. Art. 251 Ziff. 1 StGB) absolut verjährt. Der<br />

Beschuldigte hat sich demnach in den Anklagepunkten 1.2.1–1.2.8 nicht strafbar<br />

gemacht.<br />

6.4.4 Hinsichtlich Anklagepunkt 1.2.9 ist zunächst festzuhalten, dass das Dokument<br />

weder <strong>vom</strong> Beschuldigten noch von einem Bankangestellten unterschrieben ist,<br />

weshalb mangels Ausstellers schon keine Urkunde vorliegt. Darüber hinaus handelt<br />

es sich bei dem erwähnten Dokument um ein Kundenprofil, welches eine<br />

ausländische Bank angefertigt hat; diesem kommt jedoch kein Urkundencharakter<br />

im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu. Der Beschuldigte ist auch in diesem<br />

Anklagepunkt nicht schuldig.<br />

6.4.5 Bei den laut Anklageziffern 1.2.10 und 1.2.11 <strong>vom</strong> Angeklagten am 14. Mai 2003<br />

unterzeichneten Dokumenten handelt es sich um Formulare A einer inländischen<br />

Bank, der Bank A7, Zürich. Es stellt sich die Frage, ob Formulare A Urkunden im<br />

Sinne von Art. 251 StGB sind und ob der Beschuldigte falsche Angaben über den<br />

wirtschaftlich Berechtigten gemacht hat.<br />

6.4.5.1 Gemäss Art. 4 f. Geldwäschereigesetz (SR 955.0, nachfolgend „GWG“) i. V. m.<br />

Art. 3 f. der Vereinbarung <strong>vom</strong> 28. Januar 1998 über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht<br />

der Banken (nachfolgend „VSB 1998“) trifft den Finanzintermediär die<br />

Pflicht, den wirtschaftlich Berechtigten der Vermögenswerte zu ermitteln, wozu er<br />

<strong>vom</strong> Vertragspartner eine schriftliche Bestätigung einholen muss. Nach der bundesgerichtlichen<br />

Rechtsprechung verpflichtet das Gesetz (im Umkehrschluss)<br />

den Vertragspartner des Finanzintermediärs, eine solche schriftliche Erklärung<br />

abzugeben (<strong>Urteil</strong> des Bundesgerichts 6S.293/2005 <strong>vom</strong> 24. Februar 2006,<br />

E. 8.2.1). Daraus folge, dass dem Formular A gemäss Art. 3 f. VSB (kraft Gesetzes)<br />

eine zentrale Funktion im Kampf gegen die Geldwäscherei zukomme und es<br />

gegenüber den Aufsichtsbehörden hinsichtlich der Erfüllung der Sorgfaltspflicht<br />

eine erhöhte Beweiskraft besitze. Formularen A komme daher strafrechtlich Urkundencharakter<br />

zu (<strong>Urteil</strong>e des Bundesgerichts 6S.293/2005 <strong>vom</strong> 24. Februar<br />

2006, E. 8.2.2 und 6P.144/2005 <strong>vom</strong> 15. Juni 2006, E. 7.2.2 mit weiteren Hinwei-

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