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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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Vermögensverwalter gewesen; dies sei in den Eröffnungsunterlagen jeweils auch<br />

klar deklariert worden, indem er selbst unterschriftsberechtigt gewesen sei. Auf<br />

Vorhalt, dass man sich bei der A2 S.A. der A5 Corp., der A3 Holding Ltd. und der<br />

A4 allenfalls fragen könne, ob er selbst oder die Alstom als wirtschaftlich berechtigt<br />

zu gelten habe, sicher aber nicht B20, antwortete der Beschuldigte, dass er<br />

als Vermögensverwalter sicher nicht wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Bei<br />

einer Offshore-Gesellschaft habe damals der Gründer als wirtschaftlich berechtigt<br />

bezeichnet werden müssen, und das sei B20 gewesen. Weder B20 noch B21<br />

konnten als Zeugen zu den hier in Frage stehenden Vorwürfen befragt werden.<br />

An der Hauptverhandlung äusserte der Beschuldigte, dass es sich bei dem auf<br />

den Konten befindlichen Vermögen um solches der Alstom-Gruppe handle, welches<br />

ihm zur Verwaltung anvertraut worden sei (cl. 139 pag. 139.930.30 f.). Er<br />

bestätigte, gegenüber der Alstom-Gruppe ein Treuhandverhältnis zur Vermögensverwaltung<br />

ausgeführt zu haben. Zu den Formularen A befragt, sagte er<br />

dass die Vorwürfe der Bundesanwaltschaft völlig haltlos seien B20 sei ein ausgesprochener<br />

Finanzexperte gewesen, dem er keine Vorschriften habe zu machen<br />

brauchen. Die Formulare A seien korrekt ausgefüllt; dies hätten auch die<br />

Abklärungen des Untersuchungsrichters B8 ergeben, auf dessen Aktennotiz er<br />

verweise (cl. 6 pag. 7.16.0.1). Der Beschuldigte reichte durch seinen Verteidiger<br />

Kopien der Formulare A ein (cl. 139 pag. 139.920.22–23), die er selber unterschrieben<br />

hatte, und sich auf die Anklageziffern 1.2.10 und 1.2.11 beziehen. Er<br />

wies darauf hin, dass diese nicht mit den sich bei den Akten befindlichen Formularen<br />

übereinstimmten. Der Beschuldigte führte hiezu aus, dass er diese zwei<br />

Formulare A unterschrieben habe, da nach dem Tod von B20 ein neuer wirtschaftlich<br />

Berechtigter an den Konten habe eingetragen werden müssen. Ihm<br />

seien die Kopien seinerzeit anlässlich der Unterzeichnung von der Bank A7 ausgehändigt<br />

worden, und er habe diese zu Hause aufbewahrt. Er habe sich selber<br />

nicht als wirtschaftlich Berechtigten an den auf den Konten befindlichen Vermögenswerten<br />

bezeichnet. Den Pfeil auf das Kreuz, das ihn als wirtschaftlich Berechtigten<br />

ausweist, habe nachträglich ein Mitarbeiter der Bank A7 angebracht,<br />

der auch seine Adresse falsch geschrieben habe. Zudem handle es sich offensichtlich<br />

nicht um seine Handschrift (cl. 139 pag. 139.920.4). Er selber habe auf<br />

den beiden Formularen A lediglich das Datum eingetragen und unterschrieben;<br />

alle anderen Eintragungen stammten nicht von ihm (cl. 139 pag. 139.930.24).<br />

Dass auf den von ihm eingereichten Formularen A die Offshore-Gesellschaften<br />

als wirtschaftlich Berechtigte angeben seien, sei korrekt; daran ändere auch sein<br />

Treuhandmandat für die Alstom-Gruppe nichts (cl. 139 pag. 129.930.31).<br />

6.4.3 Sämtliche in den Anklagepunkten 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.4–1.2.8 aufgeführten Formulare<br />

A sind von B20 alleine unterzeichnet worden, dasjenige gemäss Anklagepunkt<br />

1.2.3 ausserdem von B<strong>21.</strong> Die Anklageschrift führt insoweit lediglich

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