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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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6.3.2 Nach der neueren Rechtsprechung beweist eine Vertragsurkunde lediglich, dass<br />

zwei Personen übereinstimmend eine bestimmte Willenserklärung abgegeben<br />

haben. Urkundencharakter hat ein Vertrag nur in Bezug auf die Tatsache, dass<br />

die Parteien entsprechende Erklärungen abgegeben haben, nicht aber, dass die<br />

beiden übereinstimmend abgegebenen Erklärungen dem wirklichen Willen der<br />

Vertragsparteien entsprechen und diese die Verbindlichkeit des Vertragsinhalts<br />

anerkennen. Die Vertragsurkunde liefert insbesondere keinen Nachweis dafür,<br />

dass Willensmängel bei den Vertragsparteien fehlen und keine Simulation vorliegt<br />

(zum Ganzen: BGE 120 IV 25 E. 3e und f).<br />

Den consultancy agreements kommt also nur insoweit Urkundencharakter zu, als<br />

sie Beweis über die Tatsache erbringen, dass der Beschuldigte und die Vertreter<br />

der Alstom-Gessellschaften entsprechende Willenserklärungen abgegeben haben.<br />

Ihnen kommt hingegen keine Beweiseignung zu, dass die vertraglich festgehaltenen<br />

Erklärungen auch dem tatsächlichen Willen der Parteien entsprachen<br />

und insoweit keine Simulation vorlag. Die simulierten consultancy agreements<br />

können demnach nicht beweisen, dass die darin stipulierte Leistung rechtlich<br />

bindend vereinbart oder geschuldet war, weshalb ihnen mangels Beweiseignung<br />

insoweit kein Urkundencharakter zukommt.<br />

6.4 Urkundenfälschung durch das Ausstellen von Formularen A (Anklageziffer 1.2)<br />

6.4.1 Die Anklage legt dem Beschuldigten zur Last, in der Zeit <strong>vom</strong> 16. Juni 1995 bis<br />

zum 14. Mai 2003 im Kanton Zürich und „anderswo“ auf Formularen A falsche<br />

Angaben zur wirtschaftlichen Berechtigung gemacht und unterschriftlich bestätigt<br />

zu haben beziehungsweise durch B20 und in einem Fall durch diesen zusammen<br />

mit B21 habe machen und unterschriftlich bestätigen lassen, wobei die Unterzeichner<br />

der Formulare A sich gegenüber Drittbanken als wirtschaftlich Berechtigte<br />

des dort bezeichneten Vermögens ausgegeben haben sollen, obschon es<br />

sich um Vermögen (in Form von schwarzen Kassen) der Alstom-Gruppe gehandelt<br />

habe.<br />

6.4.2 Der Beschuldigte hat in der Voruntersuchung hinsichtlich der durch B20 und B21<br />

unterzeichneten Formulare A keine Aussagen gemacht. In der Schlusseinvernahme<br />

(cl. 17 pag. 13.1.0.499 ff.) erklärte er, die fraglichen Formulare seien in<br />

der Regel von B20 ausgefüllt und auch eingereicht worden. Auf Vorhalt, dass<br />

B20 kaum der wirtschaftlich Berechtigte gewesen sein könne, weil er nur ganz<br />

vereinzelt Rechnungen unterzeichnet habe und keiner der bei Alstom befragten<br />

Mitarbeiter B20 überhaupt erwähnt habe, antwortete er, B22 habe B20 persönlich<br />

gekannt; B20 habe nur als Treuhänder gehandelt und sich in dieser Funktion<br />

auch als wirtschaftlich berechtigt bezeichnen können. Auf Nachfrage, ob nicht<br />

eher er selbst der Treuhänder gewesen sei, erklärte der Beschuldigte, er sei der

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