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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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6.2.4.3 Soweit die Bundesanwaltschaft in ihrem Plädoyer vorbringt, „dem Beschuldigten<br />

werde vorliegend (Gehilfenschaft zur) Urkundenfälschung im Sinne der Ausstellung<br />

falscher Rechnungen als Buchhaltungsbelege zulasten der Buchhaltung des<br />

Alstom-Konzerns in Frankreich vorgeworfen“ (cl. 139 pag. 139.920.130, Ziff. 5.1),<br />

bildet dies nicht Gegenstand der Anklage. Zudem lägen bei einer blossen Gehilfenschaft<br />

des Beschuldigten der Handlungs- und Erfolgsort (Art. 8 StGB beziehungsweise<br />

Art. 7 aStGB) der Haupttaten in Frankreich. Eine in der Schweiz begangene<br />

Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) begründet nach der Rechtsprechung keinen<br />

eigenen Ausführungsort, denn nach dem Grundsatz der Akzessorietät gilt<br />

die Teilnahme als dort verübt, wo der Haupttäter gehandelt hat (<strong>Urteil</strong> des Bundesgerichts<br />

6B_86/2009 <strong>vom</strong> 29. Oktober 2009, E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen).<br />

Allfällige Gehilfenhandlungen wären demnach nicht dem schweizerischen<br />

Strafgesetzbuch unterworfen (Art. 3 Abs. 1 StGB), sondern nach französischem<br />

Recht zu beurteilen (Art. 7 Abs. 1 StGB/Art. 6 Abs.1 aStGB).<br />

Die Strafbarkeit am Begehungsort ist Element des Sachverhalts und von der Anklagebehörde<br />

zu beweisen (BGE 104 IV 77 E. 7c S. 87; <strong>Urteil</strong> des Bundesgerichts<br />

6S.293/2006 <strong>vom</strong> 10. Oktober 2006, E. 8.3.2; TRECHSEL/VEST, Schweizerisches<br />

Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 7 StGB<br />

N. 11). Dies ist nicht geschehen, denn die Anklageschrift enthält keine Ausführungen<br />

zur Strafbarkeit der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen nach<br />

französischem Recht. Ausserdem ergibt sich: Die der Falschbeurkundung im<br />

Sinne von Art. 251 StGB entsprechende Fälschungsdelikte (art. 441-1 beziehungsweise<br />

441-7 Code pénal français [nachfolgend „CP-F“]) verjähren nach<br />

französischem Recht nach drei Jahren (art. 8 Code de procédure pénale français).<br />

Die letzte als Urkundenfälschung aufgeführte Handlung datiert <strong>vom</strong><br />

28. März 2000, weshalb sämtliche unter Ziffer 1 der Anklageschrift aufgeführten<br />

Fälschungsdelikte nach geltendem französischem Recht ausserdem verjährt wären.<br />

Das Verfahren wäre demnach einzustellen. Schliesslich wären die <strong>vom</strong> Beschuldigten<br />

ausgestellten Rechnungen als einseitige Erklärungen mangels Beweiseignung<br />

kein „faux intellectuel“ nach französischem Strafrecht (siehe hiezu<br />

die Hinweise bei BOOG, a. a. O., Vor Art. 251 StGB N. 8).<br />

6.3 Falschbeurkundung durch Abschluss simulierter consultancy agreements<br />

6.3.1 Die Bundesanwaltschaft erwähnt im Rahmen des Vorwurfs der Falschbeurkundung<br />

(Anklageziff. 1.1) ebenfalls den Abschluss angeblich simulierter Beraterverträge<br />

(sog. consultancy agreements) zwischen den <strong>vom</strong> Beschuldigten eingesetzten<br />

Offshore-Gesellschaften und den Gesellschaften der französischen Alstom-Gruppe,<br />

wobei die vereinbarte Erbringung von entgeltlichen Beratungsdienstleistungen<br />

durch die Offshore-Gesellschaften nicht beabsichtigt und auch<br />

nicht erbracht worden seien.

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