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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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6.2.4.2 Selbst wenn man Rechnungen, die Eingang in fremde Buchhaltungen finden,<br />

grundsätzlich Urkundenqualität zugestehen würde, hätte sich der Beschuldigte in<br />

casu nicht strafbar gemacht.<br />

a) Die in den Anklageziffern 1.1.3–1.1.6 und 1.1.11–1.1.13 aufgeführten Rechnungen<br />

sind nicht unterschrieben, so dass ihnen mangels erkennbaren Ausstellers<br />

keine Urkundenqualität zukommt; auch wäre ein Ausstellen durch den Beschuldigten<br />

insoweit weder behauptet noch bewiesen. Dies gilt ebenfalls für die<br />

von B20 unterzeichnete Rechnung (Ziff. 1.1.2); denn eine irgendwie geartete Tathandlung<br />

(Täterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) ist diesbezüglich weder behauptet<br />

noch erstellt.<br />

b) Die Bundesanwaltschaft hat zudem keinen Beweis dafür erbracht, dass die in<br />

den Anklageziffern 1.1.1 bis 1.1.18 aufgezählten Rechnungen überhaupt Eingang<br />

in die Buchhaltung der Alstom-Gesellschaften gefunden haben. Die von der<br />

Bundesanwaltschaft rechtshilfeweise als Zeugen befragten Alstom-Mitarbeiter<br />

machten dazu unterschiedliche Aussagen. B19, früherer Finanzleiter der Alstom,<br />

erklärte, dass die Zahlungen an Holenweger nicht in der Buchhaltung aufgeführt<br />

worden seien (cl. 14 pag. 12.31.0.15; …19, …34). Er führte aus "cela ne peut<br />

pas apparaître puisque ce sont des fonds sortant d'Alsthom pour le paiement des<br />

argents à l'étranger et concernant des filiales étrangères. Pour A14, il n 'y avait<br />

aucune comptabilité donc pas de trace comptable pour ces opérations". Diese<br />

Aussagen wurden im Wesentlichen durch B23 bestätigt (cl. 14 pag. 12.29.0.46).<br />

Lediglich B24, Ingenieur, Leiter der Zone Asien und zwischen 1998 bis 2004 Einheitsleiter<br />

bei A15/Alstom, gab anlässlich einer Befragung im Jahre 2006 an, er<br />

glaube, dass es buchhalterische Spuren der Zahlungen an Holenweger gebe,<br />

konnte diese Annahme indessen nicht weiter konkretisieren (cl. 14<br />

pag. 12.32.0.9). Beweise, die die Aussage von B24 bestätigt haben, gibt es nicht;<br />

insbesondere befinden sich in den Akten keinerlei Auszüge aus den Buchhaltungen<br />

und keine Buchhaltungsbelege der Alstom-Gesellschaften. Es bestehen insoweit<br />

nicht auszuräumende Zweifel, dass die <strong>vom</strong> Beschuldigten ausgestellten<br />

Rechnungen in die Buchhaltung der jeweiligen Alstom-Gesellschaften Eingang<br />

fanden.<br />

c) Ob und inwieweit der Beschuldigte durch seine beiden Sekretärinnen B17<br />

und B25 Rechnungen (in mittelbarer Täterschaft [BGE 120 IV 122 E. 5c/cc;<br />

BOOG, a. a. O., Art. 251 StGB N. 70 mit Hinweisen]) ausstellen lassen hat, kann<br />

aufgrund der vorstehenden Ausführungen offen bleiben.<br />

d) Letztlich ist zudem auch fraglich, ob die Rechnungen inhaltlich überhaupt<br />

falsch waren: nur der geltend gemachte Zahlungsgrund war simuliert, nicht aber<br />

die von den Alstom-Gesellschaften als Schuld anerkannten Rechnungsbeträge.

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