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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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halten auch keine ausdrückliche schriftliche Erklärung des Inhalts, dass die entsprechenden<br />

Beträge auch tatsächlich geschuldet sind (BGE 131 IV 125 E. 4.5<br />

S. 131; 117 IV 35 E. 1c und 2b; BOOG, Basler Kommentar, a. a. O., Art. 251<br />

StGB N. 67, alle mit Hinweisen). Der Aussteller solcher falscher Rechnungen<br />

macht sich selbst dann nicht der Falschbeurkundung strafbar, wenn die von ihm<br />

ausgestellte falsche Faktura Eingang in die Buchhaltung findet, denn diese ist<br />

regelmässig nicht an die Buchhaltung des Empfängers gerichtet. Er will mit ihr<br />

auch nicht in erster Linie dessen Buchhaltung fälschen (BGE 131 IV 125 E. 4.2;<br />

<strong>Urteil</strong> des Bundesgerichts 6B_421/2008 <strong>vom</strong> <strong>21.</strong> August 2009, E. 5.4) und er<br />

keinen Einfluss darauf, ob seine Rechnung überhaupt bezahlt wird und als Buchungsbeleg<br />

in die Buchhaltung des Empfängers Eingang findet. Aufgrund des<br />

Vorgenannten liegt selbst dann, wenn man den von der Bundesanwaltschaft behaupteten<br />

Sachverhalt als wahr unterstellen würde, im Ausstellen von Rechnungen<br />

für nicht erbrachte Leistungen durch den Beschuldigten keine Falschbeurkundung<br />

im Sinne von Art. 251 Abs. 1 StGB vor.<br />

Soweit sich die Bundesanwaltschaft auf das <strong>Urteil</strong> des Bundesgerichts 6S.6/2005<br />

<strong>vom</strong> 6. Juni 2005 beruft, verkennt sie, dass das oberste Gericht nicht – wie behauptet<br />

– im Ausstellen fiktiver Rechnungen eine Falschbeurkundung erblickte.<br />

Urkundenqualität kam den Rechnungen erst dadurch zu, dass der zuständige<br />

Sachbearbeiter die von ihm verfassten Rechnungen nach Eingang mit einem<br />

(durch ihn visierten) Kontierungsstempel versah beziehungsweise ihnen einen<br />

Kontierungszettel beiheftete. Hierdurch habe – so das <strong>Urteil</strong> – der Sachbearbeiter<br />

eine zusammengesetzte Urkunde erstellt, welche bestätigte, dass die Rechnungen<br />

inhaltlich geprüft und rechnerisch für richtig befunden worden seien. Aufgrund<br />

des Ablaufs von Rechnungsprüfung und Zahlungsverkehr erkannte das<br />

Bundesgericht in dem zu entscheidenden Fall nur der Unterschrift und dem Visum<br />

auf den mit der Rechnung verbundenen Stempeln des internen Sachbearbeiters<br />

eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Dieser Fall ist aber mit dem hier zu beurteilenden<br />

nicht vergleichbar, da der Beschuldigte eben nicht die inhaltliche<br />

Richtigkeit der ausgestellten Rechnungen bestätigte und als externe Person<br />

auch gar nicht bestätigen konnte. Selbst die Bundesanwaltschaft führt in ihrem<br />

Plädoyer aus, die Rechnungen hätten bei den Alstom-Gesellschaften ein Verfahren<br />

zur Rechnungskontrolle, mit dem die materielle Berechtigung der Forderung<br />

überprüft und für richtig befunden worden sei, durchlaufen, weshalb den Rechnungen<br />

ab diesem Moment erhöhte Glaubwürdigkeit zugekommen sei. Die Bestätigung<br />

der Rechtmässigkeit des Rechnungsinhalts mit nachfolgender Verbuchung<br />

in der Buchhaltung des Rechnungsadressaten erfülle damit den Tatbestand<br />

der Falschbeurkundung (cl. 139 pag. 139.920.142, zweiter Absatz a. E.).<br />

Vorliegend war der Beschuldigte jedoch Rechnungssteller und nicht für die Überprüfung<br />

von deren Rechtmässigkeit verantwortlich, weshalb sie bei der Ausstellung<br />

keine Urkundenqualität im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB hatten.

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