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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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chen der Alstom-Gruppe nie Zweifel am tatsächlichen Verwendungszweck der<br />

Gelder gegeben. Er habe die von ihm vertraglich geschuldete Leistung (Weiterleitung<br />

von Geld) erbracht; darüber hinaus habe es auch consultancy agreements<br />

gegeben, in die Dritte involviert gewesen seien, welche die vereinbarten<br />

Leistungen erbracht hätten (cl. 139 pag. 139.930.20–22).<br />

Hinsichtlich der ausgestellten Rechnungen und deren anschliessende Verwendung<br />

sagte der Beschuldigte, dass B22 für ihn die Schlüsselperson innerhalb der<br />

Alstom-Gruppe gewesen sei. B22 sei Direktor gewesen und habe nur zwei Stufen<br />

unter dem CEO gestanden. Er habe ihm stets versichert, dass das interne<br />

Prozedere bezüglich der von ihm erstellten Rechnungen korrekt gewesen sei.<br />

Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass bei der Alstom-Gruppe nicht nur<br />

eine, sondern mehrere Personen die Rechnungen gebilligt und visiert hätten,<br />

was die bei den Akten befindlichen Belege bestätigten. Die von ihm erbrachten<br />

Leistungen hätten den Erwartungen seitens von Alstom entsprochen (cl. 139<br />

pag. 139.930.22 f.).<br />

6.2.3 Die dem Beschuldigten im Anklagepunkt 1.1.1 zur Last gelegte Urkundenfälschung<br />

ist mittlerweile verjährt (Art. 251 Ziff. 1 i. V. m. Art. 70 Abs. 1 aStGB respektive<br />

i. V. m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB).<br />

6.2.4 Rechnungen als Buchhaltungsbelege<br />

6.2.4.1 Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die kaufmännische<br />

Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über<br />

Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) im Rahmen der Falschbeurkundung<br />

als Absichtsurkunden kraft Gesetzes (Art. 957 OR) bestimmt und geeignet,<br />

Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen, etwa dass eine<br />

Zahlung geleistet worden sei und mit welchem Zweck (BGE 132 IV 12 E. 8.1;<br />

129 IV 130 E. 2.2; 126 IV 65 E. 2a; 125 IV 17 E. 2a/aa S. 23 mit Hinweisen). Die<br />

Zahlungsverbuchung belegt aber nicht, dass eine verbuchte und tatsächlich geleistete<br />

Zahlung sowie das ihr zugrunde liegende Schuldverhältnis mängelfrei<br />

sind, also beispielsweise nicht auf einem – etwa täuschungsbedingten – Irrtum<br />

beruhen. Dass die kaufmännische Buchführung auch insoweit Beweisfunktion<br />

hat, ergibt sich weder aus den gesetzlichen Bestimmungen noch aus anderen<br />

Umständen (<strong>Urteil</strong> des Bundesgerichts 6S.618/2001 <strong>vom</strong> 18. Januar 2001,<br />

E. 6d/bb). Auch erfüllt das Erstellen von inhaltlich unwahren Rechnungen, mit<br />

denen Entgelt für in Wirklichkeit nicht erbrachte Leistungen verlangt wird, den<br />

Tatbestand der Falschbeurkundung nicht. Rechnungen kommt also in der Regel<br />

keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu; sie erbringen nur Beweis für den in ihnen unmittelbar<br />

bezeugten Sachverhalt, nämlich das Einfordern einer Vergütung, nicht<br />

aber für die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen desselben. Sie ent-

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