Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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chen der Alstom-Gruppe nie Zweifel am tatsächlichen Verwendungszweck der<br />
Gelder gegeben. Er habe die von ihm vertraglich geschuldete Leistung (Weiterleitung<br />
von Geld) erbracht; darüber hinaus habe es auch consultancy agreements<br />
gegeben, in die Dritte involviert gewesen seien, welche die vereinbarten<br />
Leistungen erbracht hätten (cl. 139 pag. 139.930.20–22).<br />
Hinsichtlich der ausgestellten Rechnungen und deren anschliessende Verwendung<br />
sagte der Beschuldigte, dass B22 für ihn die Schlüsselperson innerhalb der<br />
Alstom-Gruppe gewesen sei. B22 sei Direktor gewesen und habe nur zwei Stufen<br />
unter dem CEO gestanden. Er habe ihm stets versichert, dass das interne<br />
Prozedere bezüglich der von ihm erstellten Rechnungen korrekt gewesen sei.<br />
Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass bei der Alstom-Gruppe nicht nur<br />
eine, sondern mehrere Personen die Rechnungen gebilligt und visiert hätten,<br />
was die bei den Akten befindlichen Belege bestätigten. Die von ihm erbrachten<br />
Leistungen hätten den Erwartungen seitens von Alstom entsprochen (cl. 139<br />
pag. 139.930.22 f.).<br />
6.2.3 Die dem Beschuldigten im Anklagepunkt 1.1.1 zur Last gelegte Urkundenfälschung<br />
ist mittlerweile verjährt (Art. 251 Ziff. 1 i. V. m. Art. 70 Abs. 1 aStGB respektive<br />
i. V. m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB).<br />
6.2.4 Rechnungen als Buchhaltungsbelege<br />
6.2.4.1 Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die kaufmännische<br />
Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über<br />
Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) im Rahmen der Falschbeurkundung<br />
als Absichtsurkunden kraft Gesetzes (Art. 957 OR) bestimmt und geeignet,<br />
Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen, etwa dass eine<br />
Zahlung geleistet worden sei und mit welchem Zweck (BGE 132 IV 12 E. 8.1;<br />
129 IV 130 E. 2.2; 126 IV 65 E. 2a; 125 IV 17 E. 2a/aa S. 23 mit Hinweisen). Die<br />
Zahlungsverbuchung belegt aber nicht, dass eine verbuchte und tatsächlich geleistete<br />
Zahlung sowie das ihr zugrunde liegende Schuldverhältnis mängelfrei<br />
sind, also beispielsweise nicht auf einem – etwa täuschungsbedingten – Irrtum<br />
beruhen. Dass die kaufmännische Buchführung auch insoweit Beweisfunktion<br />
hat, ergibt sich weder aus den gesetzlichen Bestimmungen noch aus anderen<br />
Umständen (<strong>Urteil</strong> des Bundesgerichts 6S.618/2001 <strong>vom</strong> 18. Januar 2001,<br />
E. 6d/bb). Auch erfüllt das Erstellen von inhaltlich unwahren Rechnungen, mit<br />
denen Entgelt für in Wirklichkeit nicht erbrachte Leistungen verlangt wird, den<br />
Tatbestand der Falschbeurkundung nicht. Rechnungen kommt also in der Regel<br />
keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu; sie erbringen nur Beweis für den in ihnen unmittelbar<br />
bezeugten Sachverhalt, nämlich das Einfordern einer Vergütung, nicht<br />
aber für die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen desselben. Sie ent-