Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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Sachverhalt:<br />
A. Auf Antrag der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend „BKP“) eröffnete die Bundesanwaltschaft<br />
am 24. Juli 2003 ein gerichtspolizeiliches Verfahren gegen Oskar<br />
Holenweger und unbekannt wegen bandenmässig qualifizierter Geldwäscherei<br />
nach Art. 305 bis Ziff. 2 lit. b StGB (cl. 1 pag. 1.0.0.5) und ordnete gleichentags die<br />
laufende Telefonüberwachung seines Mobiltelefons für den Zeitraum <strong>vom</strong> 24. Juli<br />
bis 15. Dezember 2003 an (cl. 8 pag. 9.1.0.5; …35). Dem Antrag der BKP ging eine<br />
aufwändige polizeiliche Aktion voraus, in der sie den ehemaligen kolumbianischen<br />
Drogenhändler José Manuel Ramos (nachfolgend „Ramos“), der sich auf<br />
Bemühen des damaligen Bundesanwalts in der Schweiz aufhielt, einsetzte, „um<br />
den Finanzplatz (Schweiz) zu säubern“. Zur Begründung ihres Antrags führte die<br />
BKP aus, sie verfüge über Informationen, wonach sich Oskar Holenweger als Besitzer<br />
und Geschäftsführer der Tempus Privatbank AG Zürich (nachstehend<br />
„Tempus Bank“) in Kreisen der internationalen organisierten Drogenkriminalität als<br />
Geldwäscher anbiete. Die Gelder würden über Zypern in kleineren Teilbeträgen<br />
auf Nummernkonten in der Schweiz überwiesen. Oskar Holenweger solle für kolumbianische<br />
Drogenkartelle gearbeitet und Beziehungen zu Pablo Escobar gehabt<br />
haben. Die polizeilichen Ermittlungen hätten eine schwierige finanzielle Lage<br />
sowohl der Tempus Bank als auch von Oskar Holenweger ergeben (cl. 1<br />
pag. 1.0.0.2).<br />
B. Mit Verfügung <strong>vom</strong> 6. August 2003 bewilligte die Bundesanwaltschaft den Einsatz<br />
eines deutschen Polizeibeamten als verdeckten Ermittler in der Schweiz. Unter<br />
dem Decknamen Markus Diemer (nachstehend „VE-Diemer“) erhielt er den Auftrag<br />
zur „Infiltration der Zielperson/-en mit dem Ziel der Identifikation, soweit noch<br />
nicht identifiziert, und Überführung der Anbieter von Geldwäschereihandlungen,<br />
Feststellung von deren Zusammenwirken und des modus operandi“ (cl. 9<br />
pag. 9.6.0.1 ff.). „VE-Diemer“ wurde in der Folge nach jedem Treffen mit Oskar<br />
Holenweger über den Einsatz befragt und seine Aussagen wurden jeweils schriftlich<br />
festgehalten (vgl. zum Ablauf des VE-Einsatzes den Bericht der BKP <strong>vom</strong><br />
18. Dezember 2006, cl. 3 pag. 5.9.0.11). Im Zeitraum <strong>vom</strong> 14. August bis<br />
24. November 2003 wurden die Treffen zwischen „VE-Diemer“ und Oskar Holenweger<br />
audioüberwacht (cl. 8 pag. 9.5.0.3).<br />
C. Die Bundesanwaltschaft informierte die Eidg. Bankenkommission (nachfolgend<br />
„EBK“) über die gegen Oskar Holenweger geführten Ermittlungen wegen bandenmässiger<br />
Geldwäscherei, dessen bevorstehende Verhaftung und die beabsichtigten<br />
Beweissicherungsmassnahmen in der Tempus Bank (cl. 18<br />
pag. 16.1.0.45). Mit Verfügung <strong>vom</strong> 10. Dezember 2003 setzte die EBK angesichts<br />
eines drohenden Führungsvakuums infolge der geplanten Festnahme von<br />
Oskar Holenweger in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Geschäftsleitung