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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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Sachverhalt:<br />

A. Auf Antrag der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend „BKP“) eröffnete die Bundesanwaltschaft<br />

am 24. Juli 2003 ein gerichtspolizeiliches Verfahren gegen Oskar<br />

Holenweger und unbekannt wegen bandenmässig qualifizierter Geldwäscherei<br />

nach Art. 305 bis Ziff. 2 lit. b StGB (cl. 1 pag. 1.0.0.5) und ordnete gleichentags die<br />

laufende Telefonüberwachung seines Mobiltelefons für den Zeitraum <strong>vom</strong> 24. Juli<br />

bis 15. Dezember 2003 an (cl. 8 pag. 9.1.0.5; …35). Dem Antrag der BKP ging eine<br />

aufwändige polizeiliche Aktion voraus, in der sie den ehemaligen kolumbianischen<br />

Drogenhändler José Manuel Ramos (nachfolgend „Ramos“), der sich auf<br />

Bemühen des damaligen Bundesanwalts in der Schweiz aufhielt, einsetzte, „um<br />

den Finanzplatz (Schweiz) zu säubern“. Zur Begründung ihres Antrags führte die<br />

BKP aus, sie verfüge über Informationen, wonach sich Oskar Holenweger als Besitzer<br />

und Geschäftsführer der Tempus Privatbank AG Zürich (nachstehend<br />

„Tempus Bank“) in Kreisen der internationalen organisierten Drogenkriminalität als<br />

Geldwäscher anbiete. Die Gelder würden über Zypern in kleineren Teilbeträgen<br />

auf Nummernkonten in der Schweiz überwiesen. Oskar Holenweger solle für kolumbianische<br />

Drogenkartelle gearbeitet und Beziehungen zu Pablo Escobar gehabt<br />

haben. Die polizeilichen Ermittlungen hätten eine schwierige finanzielle Lage<br />

sowohl der Tempus Bank als auch von Oskar Holenweger ergeben (cl. 1<br />

pag. 1.0.0.2).<br />

B. Mit Verfügung <strong>vom</strong> 6. August 2003 bewilligte die Bundesanwaltschaft den Einsatz<br />

eines deutschen Polizeibeamten als verdeckten Ermittler in der Schweiz. Unter<br />

dem Decknamen Markus Diemer (nachstehend „VE-Diemer“) erhielt er den Auftrag<br />

zur „Infiltration der Zielperson/-en mit dem Ziel der Identifikation, soweit noch<br />

nicht identifiziert, und Überführung der Anbieter von Geldwäschereihandlungen,<br />

Feststellung von deren Zusammenwirken und des modus operandi“ (cl. 9<br />

pag. 9.6.0.1 ff.). „VE-Diemer“ wurde in der Folge nach jedem Treffen mit Oskar<br />

Holenweger über den Einsatz befragt und seine Aussagen wurden jeweils schriftlich<br />

festgehalten (vgl. zum Ablauf des VE-Einsatzes den Bericht der BKP <strong>vom</strong><br />

18. Dezember 2006, cl. 3 pag. 5.9.0.11). Im Zeitraum <strong>vom</strong> 14. August bis<br />

24. November 2003 wurden die Treffen zwischen „VE-Diemer“ und Oskar Holenweger<br />

audioüberwacht (cl. 8 pag. 9.5.0.3).<br />

C. Die Bundesanwaltschaft informierte die Eidg. Bankenkommission (nachfolgend<br />

„EBK“) über die gegen Oskar Holenweger geführten Ermittlungen wegen bandenmässiger<br />

Geldwäscherei, dessen bevorstehende Verhaftung und die beabsichtigten<br />

Beweissicherungsmassnahmen in der Tempus Bank (cl. 18<br />

pag. 16.1.0.45). Mit Verfügung <strong>vom</strong> 10. Dezember 2003 setzte die EBK angesichts<br />

eines drohenden Führungsvakuums infolge der geplanten Festnahme von<br />

Oskar Holenweger in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Geschäftsleitung

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