Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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6.2 Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Ausstellung von Buchhaltungsbelegen<br />
(Anklageziffer 1.1)<br />
6.2.1 Die Bundesanwaltschaft legt dem Beschuldigten Urkundenfälschung in Form der<br />
Falschbeurkundung zur Last, indem er falsche Buchhaltungsbelege erstellt habe.<br />
So habe der Beschuldigte in der Zeit <strong>vom</strong> 31. Dezember 1994 bis zum<br />
28. März 2000 in Zürich und anderswo für lediglich zur Zahlungsabwicklung eingesetzte<br />
Offshore-Gesellschaften mit Gesellschaften der französischen Alstom-<br />
Gruppe Beraterverträge (sog. consultancy agreements) abgeschlossen, wobei<br />
Beratungsdienstleistungen (durch den Beschuldigten beziehungsweise die von<br />
ihm eingesetzten Gesellschaften) nie beabsichtigt und nie erbracht worden seien.<br />
Der Beschuldigte habe diese consultancy agreements selber unterzeichnet beziehungsweise<br />
durch B20 oder B21 unterzeichnen lassen und anschliessend,<br />
gestützt auf diese Scheinberatungsverträge, auf Anweisung der dazu ermächtigten<br />
Alstom-Mitarbeiter den Gesellschaften nicht erbrachte Leistungen in Rechnung<br />
gestellt beziehungsweise durch seine Sekretärinnen in Rechnung stellen<br />
lassen. Tatsächlich sei zwischen dem Beschuldigten und den jeweiligen Alstom-<br />
Gesellschaften lediglich ein Vermögensverwaltungsmandat vereinbart gewesen.<br />
Die simulierten Beraterverträge und die gestützt darauf ausgestellten Rechnungen<br />
seien für die Übernahme in die Buchhaltung der jeweiligen Alstom-<br />
Gesellschaften bestimmt und geeignet gewesen, um nicht bestehende Forderungen<br />
vorzutäuschen, wodurch die Erfolgsrechnungen und Bilanzen der Gesellschaften<br />
verfälscht worden seien. Der Beschuldigte habe in der Absicht gehandelt,<br />
Alstom die Äufnung von „schwarzen Kassen“, d. h. von in der Buchhaltung<br />
nicht ausgewiesenen Vermögenswerten, zu ermöglichen, aus denen Zahlungen<br />
ausserhalb jeglicher betriebsinterner Kontrollen hätten geleistet werden können,<br />
deren korrekte buchhalterische Erfassung in den Büchern von Alstom nicht zulässig<br />
gewesen wäre; überdies habe er beabsichtigt, selbst eine Entschädigung<br />
für diese Leistungen zu erhalten (Anklageschrift Ziff. 1.1, S. 22 und 26; cl. 139<br />
pag. 139.100.22 und …26).<br />
6.2.2 Der Beschuldigte bestreitet die in der Anklage beschriebenen und ihm zur Last<br />
gelegten Handlungen – die im Übrigen auch durch eine Vielzahl von Beweismitteln<br />
belegt sind – in ihrem äusserlichen Ablauf grundsätzlich nicht. Er habe die<br />
Beratungsverträge, die ihm von den jeweiligen Direktoren der Alstom-Gruppe<br />
vorgegeben worden seien, als Treuhänder unterschrieben. In dieser Funktion<br />
habe er die ihm überwiesenen Gelder verwaltet und auf Anweisung an die ihm<br />
bezeichneten Empfänger weitergeleitet. Er räumt ein, dass die Beraterverträge<br />
den Anschein erweckten, die Gelder seien den von ihm eingesetzten Offshore-<br />
Gesellschaften für Beratungstätigkeiten und nicht ihm als Treuhänder überwiesen<br />
worden. Die Funktion der Offshore-Gesellschaften hätte besser beschrieben<br />
werden sollen. Es habe jedoch sowohl bei ihm wie auf Seiten der Verantwortli-