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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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6.2 Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Ausstellung von Buchhaltungsbelegen<br />

(Anklageziffer 1.1)<br />

6.2.1 Die Bundesanwaltschaft legt dem Beschuldigten Urkundenfälschung in Form der<br />

Falschbeurkundung zur Last, indem er falsche Buchhaltungsbelege erstellt habe.<br />

So habe der Beschuldigte in der Zeit <strong>vom</strong> 31. Dezember 1994 bis zum<br />

28. März 2000 in Zürich und anderswo für lediglich zur Zahlungsabwicklung eingesetzte<br />

Offshore-Gesellschaften mit Gesellschaften der französischen Alstom-<br />

Gruppe Beraterverträge (sog. consultancy agreements) abgeschlossen, wobei<br />

Beratungsdienstleistungen (durch den Beschuldigten beziehungsweise die von<br />

ihm eingesetzten Gesellschaften) nie beabsichtigt und nie erbracht worden seien.<br />

Der Beschuldigte habe diese consultancy agreements selber unterzeichnet beziehungsweise<br />

durch B20 oder B21 unterzeichnen lassen und anschliessend,<br />

gestützt auf diese Scheinberatungsverträge, auf Anweisung der dazu ermächtigten<br />

Alstom-Mitarbeiter den Gesellschaften nicht erbrachte Leistungen in Rechnung<br />

gestellt beziehungsweise durch seine Sekretärinnen in Rechnung stellen<br />

lassen. Tatsächlich sei zwischen dem Beschuldigten und den jeweiligen Alstom-<br />

Gesellschaften lediglich ein Vermögensverwaltungsmandat vereinbart gewesen.<br />

Die simulierten Beraterverträge und die gestützt darauf ausgestellten Rechnungen<br />

seien für die Übernahme in die Buchhaltung der jeweiligen Alstom-<br />

Gesellschaften bestimmt und geeignet gewesen, um nicht bestehende Forderungen<br />

vorzutäuschen, wodurch die Erfolgsrechnungen und Bilanzen der Gesellschaften<br />

verfälscht worden seien. Der Beschuldigte habe in der Absicht gehandelt,<br />

Alstom die Äufnung von „schwarzen Kassen“, d. h. von in der Buchhaltung<br />

nicht ausgewiesenen Vermögenswerten, zu ermöglichen, aus denen Zahlungen<br />

ausserhalb jeglicher betriebsinterner Kontrollen hätten geleistet werden können,<br />

deren korrekte buchhalterische Erfassung in den Büchern von Alstom nicht zulässig<br />

gewesen wäre; überdies habe er beabsichtigt, selbst eine Entschädigung<br />

für diese Leistungen zu erhalten (Anklageschrift Ziff. 1.1, S. 22 und 26; cl. 139<br />

pag. 139.100.22 und …26).<br />

6.2.2 Der Beschuldigte bestreitet die in der Anklage beschriebenen und ihm zur Last<br />

gelegten Handlungen – die im Übrigen auch durch eine Vielzahl von Beweismitteln<br />

belegt sind – in ihrem äusserlichen Ablauf grundsätzlich nicht. Er habe die<br />

Beratungsverträge, die ihm von den jeweiligen Direktoren der Alstom-Gruppe<br />

vorgegeben worden seien, als Treuhänder unterschrieben. In dieser Funktion<br />

habe er die ihm überwiesenen Gelder verwaltet und auf Anweisung an die ihm<br />

bezeichneten Empfänger weitergeleitet. Er räumt ein, dass die Beraterverträge<br />

den Anschein erweckten, die Gelder seien den von ihm eingesetzten Offshore-<br />

Gesellschaften für Beratungstätigkeiten und nicht ihm als Treuhänder überwiesen<br />

worden. Die Funktion der Offshore-Gesellschaften hätte besser beschrieben<br />

werden sollen. Es habe jedoch sowohl bei ihm wie auf Seiten der Verantwortli-

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