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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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Ziff. 3.7) strafbar gemacht hätte, wenn die gegen ihn vorgelegten Beweise gerichtlich<br />

verwertet werden könnten. Dies erscheint angezeigt, weil das Vorverfahren<br />

schwergewichtig auf diese Fragen ausgerichtet war, was auch im Schlussbericht<br />

des Untersuchungsrichters seinen Ausdruck fand, weil sich zum einen die<br />

Parteien dazu in ihren Vorträgen vor Gericht ausführlich geäussert und zum anderen<br />

solche Aspekte auch in der Medienberichterstattung bedeutenden Raum<br />

eingenommen haben.<br />

Zum leichteren Verständnis wird in den folgenden Erwägungen durchweg der Indikativ<br />

verwendet, auch wenn es sich um eine rein hypothetische Strafbarkeitsprüfung<br />

handelt.<br />

6. Urkundenfälschung<br />

6.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung in Form der<br />

Falschbeurkundung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder<br />

an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen<br />

Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet<br />

oder beurkunden lässt. Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung<br />

einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der<br />

Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Gemäss Art. 110 Abs. 4<br />

StGB gelten als Urkunden unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet<br />

sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (zuletzt <strong>Urteil</strong> des<br />

Bundesgerichts 6B_827/2010 <strong>vom</strong> 24. Januar <strong>2011</strong>, E. 2.3.2, mit Hinweis auf<br />

BGE 132 IV 12 E. 8.1). Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche<br />

Lüge. Eine solche wird nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung<br />

nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt<br />

und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt<br />

(BGE, a. a. O, E. 8.1 S. 15). Das ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive<br />

Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie<br />

unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen<br />

Vorschriften wie den Art. 957 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter<br />

Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit<br />

irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen<br />

sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang<br />

auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 131 IV<br />

125 E. 4.1; 129 IV 130 E. 2.1, jeweils mit Hinweisen). Die Grenze zwischen<br />

Falschbeurkundung und schriftlicher Lüge muss für jeden Einzelfall nach den<br />

konkreten Umständen gezogen werden (BGE 129 IV 130 E. 2.1). Der Urkundencharakter<br />

eines Schriftstücks ist relativ. Er kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte<br />

gegeben sein, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht.

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