Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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Ziff. 3.7) strafbar gemacht hätte, wenn die gegen ihn vorgelegten Beweise gerichtlich<br />
verwertet werden könnten. Dies erscheint angezeigt, weil das Vorverfahren<br />
schwergewichtig auf diese Fragen ausgerichtet war, was auch im Schlussbericht<br />
des Untersuchungsrichters seinen Ausdruck fand, weil sich zum einen die<br />
Parteien dazu in ihren Vorträgen vor Gericht ausführlich geäussert und zum anderen<br />
solche Aspekte auch in der Medienberichterstattung bedeutenden Raum<br />
eingenommen haben.<br />
Zum leichteren Verständnis wird in den folgenden Erwägungen durchweg der Indikativ<br />
verwendet, auch wenn es sich um eine rein hypothetische Strafbarkeitsprüfung<br />
handelt.<br />
6. Urkundenfälschung<br />
6.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung in Form der<br />
Falschbeurkundung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder<br />
an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen<br />
Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet<br />
oder beurkunden lässt. Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung<br />
einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der<br />
Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Gemäss Art. 110 Abs. 4<br />
StGB gelten als Urkunden unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet<br />
sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (zuletzt <strong>Urteil</strong> des<br />
Bundesgerichts 6B_827/2010 <strong>vom</strong> 24. Januar <strong>2011</strong>, E. 2.3.2, mit Hinweis auf<br />
BGE 132 IV 12 E. 8.1). Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche<br />
Lüge. Eine solche wird nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung<br />
nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt<br />
und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt<br />
(BGE, a. a. O, E. 8.1 S. 15). Das ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive<br />
Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie<br />
unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen<br />
Vorschriften wie den Art. 957 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter<br />
Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit<br />
irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen<br />
sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang<br />
auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 131 IV<br />
125 E. 4.1; 129 IV 130 E. 2.1, jeweils mit Hinweisen). Die Grenze zwischen<br />
Falschbeurkundung und schriftlicher Lüge muss für jeden Einzelfall nach den<br />
konkreten Umständen gezogen werden (BGE 129 IV 130 E. 2.1). Der Urkundencharakter<br />
eines Schriftstücks ist relativ. Er kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte<br />
gegeben sein, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht.