Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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zum Sachverhalt). Das enthielt die Aufforderung: „Hören Sie mit den Ermittlungen<br />
gegen H. auf. Denken Sie an Ihre Familie“ und war deshalb in hohem Masse<br />
geeignet, dem Beschuldigten oder ihm nahe stehenden Personen angelastet zu<br />
werden; die wahre Urheberschaft liess sich glücklicherweise nach kurzer Zeit klären.<br />
Dazu kommt der Umstand, dass sich die Polizei eines (ersten) verdeckten<br />
Ermittlers mit mehr als zweifelhaftem Leumund bediente und dass sie mit der Billigung<br />
von höchster Stelle (vgl. Buchstabe R zum Sachverhalt mit Hinweisen) die<br />
richterliche Wahrheitsfindung erheblich erschwerte, indem sie dem Gericht sachdienliche<br />
Unterlagen über diese Ermittlung vorenthielt. Die hiefür vorgetragene<br />
Argumentation, es handle sich beim Einsatz „Ramos“’ um eine ausserhalb der<br />
Ermittlung liegende, geheim zu haltende polizeiliche Aktion, trifft nicht zu<br />
(E. 4.2.1); die anders lautende Beurteilung der I. Beschwerdekammer (cl. 139<br />
pag. 139.683.3 ff.) bindet den Sachrichter nicht, steht die Entscheidung, ob und<br />
welche Akten zum Schutze polizeilicher und anderer Interessen geheim gehalten<br />
werden können, – als Ausfluss des Fairnessprinzips – doch gerade ihm alleine<br />
zu (<strong>Urteil</strong> des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i. S. Rowe und<br />
Davis gegen Vereinigtes Königreich <strong>vom</strong> 16. Februar 2000, Nr. 28901/95,<br />
Ziff. 64–65). Im Lichte all dieser Faktoren kommt dem öffentlichen Interesse an<br />
Verurteilung und Bestrafung ein geringer Wert zu.<br />
b) Dem steht nicht nur ein allgemeines Interesse des Beschuldigten, freigesprochen<br />
zu werden, gegenüber. Konkret wird dieses durch die lange Dauer des Verfahrens,<br />
durch mannigfache Berichterstattung in der Presse – wegen der Grundinformation<br />
über das laufende Verfahren und den Beschuldigten nachteilig, selbst<br />
insoweit sie gegenüber den Behörden kritisch lautet – und dadurch akzentuiert,<br />
dass die strafrechtlichen Ermittlungen mit grossem Aufwand in belastende, aber<br />
kaum in entlastende Richtung geführt wurden, obwohl ein wenig verlässlicher Anfangsverdacht<br />
eine zurückhaltende Arbeitshypothese geboten hätte. Diese Umstände<br />
bedeuten eine empfindliche Belastung. Dass der Beschuldigte seine Stellung<br />
in der Tempus Bank verlor, hat dem gegenüber weniger Gewicht, weil diese<br />
sich schon vor der Verhaftung des Beschuldigten in einer kritischen Situation befand<br />
und nur kurz nach dessen Haft ihre eigenständige Existenzgrundlage verlor<br />
(Schlussbericht, S. 104 f., cl. 27 pag. 24.1.0.104 f.), musste auch der dem Beschuldigten<br />
nachfolgende Bankdirektor seine Stelle aufgeben.<br />
c) In der Gegenüberstellung hat das persönliche Interesse des Beschuldigten<br />
ein höheres Gewicht. Das führt zur Unverwertbarkeit der Beweise, welche die<br />
Anklagevorwürfe im Kontext Alstom belegen sollen. Die Folge ist ein Freispruch.<br />
5.4 Unter dem Eventualgesichtspunkt ist es angebracht, im Folgenden (E. 6–9) zu<br />
prüfen, ob und allenfalls inwieweit sich der Beschuldigte bezüglich der Tatvorwürfe<br />
im Zusammenhang mit Alstom (alle Anklagepunkte mit Ausnahme von