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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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5.3.4 Damit ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.<br />

a) Was das Interesse an einer Bestrafung des Beschuldigten angeht, so ist in<br />

erster Linie das Gewicht der angeklagten Taten zu erwägen. Diese fallen unter<br />

Tatbestände, welche mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden. Allerdings<br />

kommt es nicht auf die abstrakte Strafdrohung an, sondern auf das Gewicht<br />

der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen. In diesem Lichte erscheinen<br />

Geldwäscherei im Umfang von rund Fr. 80 Mio. und die Gehilfenschaft<br />

an einem Teil diesbezüglicher Vortaten als gravierende Vorwürfe, an welche sich<br />

zwei Beteiligungen an Auslandsbestechung und eine Reihe von Urkundsdelikten<br />

mit der Bedeutung von Begleithandlungen reihen. Allerdings liegt der konkrete<br />

Strafantrag der Bundesanwaltschaft von 30 Monaten Freiheitsstrafe und einer<br />

nicht bezifferten Geldstrafe für alle angeklagten Taten nur wenig über der Kompetenz<br />

des Einzelrichters (Art. 36 Abs. 2 StBOG i. V. m. Art. 19 Abs. 2 lit. b<br />

StPO). Zwar wurden für dieses Mass die Dauer des Verfahrens und minimal<br />

auch der Einsatz eines verdeckten Ermittlers berücksichtigt; die Bundesanwaltschaft<br />

sprach jedoch von einem erschreckenden Gebaren des Beschuldigten,<br />

von hoher krimineller Energie und von Profitgier als Tatmotiv. Sodann verfolgt die<br />

Bundesanwaltschaft in diesem Zusammenhang eine weitere Person, den (freien)<br />

Alstom-Mitarbeiter B19, wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. B19 soll einen<br />

nicht unerheblichen Teil der angeblich gewaschen Gelder in einer schwarzen,<br />

der Alstom-Gruppe nicht zugänglichen, Kasse verwaltet haben. Dieser Vorwurf<br />

steht zwar nicht im Umfang, wohl aber im Gewicht denjenigen gegen den Beschuldigten<br />

nahe. Dem verdächtigen Alstom-Mitarbeiter hat die Bundesanwaltschat<br />

hiefür die Einstellung wegen fehlendem Strafbedürfnis oder wegen Wiedergutmachung<br />

(Art. 52 f. StGB) in Aussicht gestellt (cl. 139 pag. 139.510.588 ff.,<br />

besonders 139.510.593). Überdies ist der Beschuldigte im Hauptanklagepunkt<br />

der (qualifizierten) ungetreuen Geschäftsbesorgung nur als Gehilfe (Extraneus)<br />

angeklagt, im Unterschied zu B19. Dies alles lässt das Strafverfolgungsbedürfnis<br />

gegenüber dem Beschuldigten als eher bescheiden erscheinen.<br />

Bei den öffentlichen Interessen gilt es jedoch auch die Art und Weise zu berücksichtigen,<br />

wie das Strafverfahren geführt wurde. In dieser Beziehung fallen –<br />

ausser der langen Dauer – eine Vielzahl von nicht unwesentlichen Rechtsverletzungen<br />

auf: Einer der schriftlichen Rapporte über die <strong>vom</strong> verdeckten Ermittler<br />

gelieferten Informationen wurde nachträglich inhaltlich gefälscht (Schlussbericht,<br />

S. 33, cl. 27 pag. 24.1.0.33; vgl. Buchstabe I zum Sachverhalt); die Bundesanwaltschaft<br />

liess Untersuchungsakten, ohne dass es die laufende Strafuntersuchung<br />

geboten hätte, einer Parlamentskommission zugehen, die sie öffentlich<br />

machte (Schlussbericht, S. 34 f., cl. 27 pag. 24.1.0.34 f.; vgl. Buchstabe H zum<br />

Sachverhalt); der (erste) Untersuchungsrichter fälschte ein an ihn selbst gerichtetes<br />

Drohschreiben (Schlussbericht, S. 36, cl. 27 pag. 24.1.0.36; vgl. Buchstabe K

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