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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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Die für die Anklage im Alstom-Komplex verwendeten Beweise sind mithin dann<br />

verwertbar, wenn sie in faktischer Abhängigkeit von der verdeckten Ermittlung<br />

erhoben worden sind und die Verwendung auf einem höherrangigen Verfolgungsinteresse<br />

beruht.<br />

5.3.3 Die Kausalität ist in casu offensichtlich: Die angeklagte Aktivität für die Alstom-<br />

Gruppe übte der Beschuldigte nicht als Bankdirektor aus sondern nebenher. Er<br />

hat sie auch in zeitlicher Hinsicht begonnen, bevor er Direktor der Tempus Bank<br />

wurde. Nach seiner Darstellung (cl. 139 pag. 139.930.23 [im Anschluss an die<br />

Befragung des Zeugen B12, Mitarbeiter der KPMG]) hat er damit schon vor seiner<br />

Banktätigkeit begonnen. Weil diese Geschäfte nichts mit denen der Bank zu<br />

tun hatten und gegenüber dieser geheim gehalten werden sollten (cl. 11<br />

pag. 12.9.0.13), bewahrte B17 die diesbezüglichen Akten auf Wunsch des Beschuldigten<br />

bei sich zu Hause auf. Ohne dass die Bundesanwaltschaft im September<br />

2003 von „VE-Diemer“ Hinweise auf Finanzdienstleistungen erhalten hätte,<br />

welche der Beschuldigte in anderem Zusammenhang tätigte und die auf einen<br />

Geldwäschereizusammenhang deuteten, wäre es nicht zu ihrer Anzeige an die<br />

EBK gekommen; diese führten zu einem Ermittlungsauftrag der EBK an die<br />

KPMG, in dessen Rahmen B17 durch KPMG-Mitarbeiter befragt wurde. Von ihr<br />

erhielt die KPMG die umfangreichen Unterlagen, die sie bei sich zu Hause verwahrt<br />

hatte, und die zugehörigen mündlichen Informationen. Erst nachdem die<br />

KPMG ihren Bericht abgeliefert hatte, nahm der Untersuchungsrichter Ermittlungen<br />

in Richtung des Komplexes Alstom auf.<br />

Die Verhaftung des Beschuldigten ist den Bankmitarbeitern <strong>vom</strong> Verwaltungsratspräsidenten<br />

am 12. Dezember 2003 mitgeteilt worden (cl. 116<br />

pag. 18.3.2.167) und muss B17, auch wenn sie wegen Urlaubs nicht im Bankhaus<br />

zugegen war, schon bekannt gewesen sein, als sie 3 Tage später ein erstes<br />

Mal einvernommen wurde. Erst bei der am nächsten Tag folgenden Befragung,<br />

um die sie selbst nachgesucht hatte, sprach sie sich über die Tätigkeit des<br />

Beschuldigten für die „Franzosen“ aus und übergab den KPMG-Mitarbeitern die<br />

bei sich verwahrten Akten. Ohne diese Einvernahme hätte B17, selbst wenn der<br />

Beschuldigte nur wegen der Handlungen gemäss Anklagepunkt 3.7 in Haft gekommen<br />

wäre, den Strafverfolgungsbehörden keine Angaben gemacht und keine<br />

Unterlagen übergeben; denn dieselben bezogen sich nicht auf den Komplex<br />

„VE-Diemer“. Sie äusserte sich ja gegenüber der Polizei auch erst, nachdem sie<br />

bei den KPMG-Mitarbeitern alle Kenntnisse über die Sache der „Franzosen“ offen<br />

gelegt hatte.

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