21.11.2013 Aufrufe

Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 34 -<br />

liche Grenzen überschreitet. Dies gilt umso mehr für eine verdeckte Ermittlung,<br />

welche vor Inkrafttreten des BVE ausgeführt worden ist (BGE 124 IV 34).<br />

5.3.2 Was die Zeit vor dem Inkrafttreten des BVE angeht, so verneint die Literatur<br />

praktisch einstimmig die Verwertbarkeit von Beweismitteln, welche im Wege<br />

rechtlich unzulässiger verdeckter Ermittlungen – die Unzulässigkeit konnte sich<br />

seinerzeit nicht auf die Bestellung sondern nur die Operationen des Ermittlers<br />

beziehen – beschafft werden (PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse,<br />

2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, § 121 N. 989; HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches<br />

Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 75 N. 25; BAUMGARTNER, Zum<br />

V-Mann-Einsatz unter besonderer Berücksichtigung des Scheinkaufs im Betäubungsmittelverfahren<br />

und des Zürcher Strafprozesses, Diss. Zürich 1990,<br />

S. 344 f.; BÉNÉDICT, Le sort des preuves illégales dans le procès pénal, Diss.<br />

Lausanne 1994, S. 177; GNÄGI, Der V-Mann-Einsatz nach dem <strong>Urteil</strong> Lüdi des<br />

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, recht 1994, S. 104 ff., 106; nur<br />

für ein eingeschränktes Verwertungsverbot: CORBOZ, L’agent infiltré, ZStrR<br />

111/1993 S. 307 ff., 321). Das Bundesgericht hat sich, soweit ersichtlich, in diesem<br />

Kontext zur Frage der Beweisverwertung nicht geäussert. Allerdings gilt die<br />

Frage der Verwertbarkeit im Zusammenhang mit dem Alstom-Komplex nicht den<br />

Rapporten, welche auf der Basis von „VE-Diemers“ Berichten erstellt worden<br />

sind, sind diese doch für eine Anklage viel zu wenig konkret und wurde die Anklage<br />

effektiv auch nicht auf diese Informationen abgestützt. Die Frage der Verwertbarkeit<br />

bezieht sich vielmehr auf Sekundärbeweise, namentlich auf die von<br />

der beurlaubten Bankmitarbeiterin B17 edierten Dokumente sowie auf die durch<br />

den Untersuchungsrichter veranlassten Befragungen und beschafften Akten.<br />

In Art. 18 Abs. 5 aBVE regelte der Gesetzgeber die Fernwirkung unverwertbarer<br />

Beweise ausdrücklich für verdeckte Ermittlungen ohne richterliche Genehmigung.<br />

Das Bundesgericht hat sich aber auch schon mit der Situation auseinandergesetzt,<br />

dass der Gesetzgeber explizit nur die Verwertbarkeit des Primärbeweises<br />

regelte (so in Art. 9 Abs. 3 aBÜPF), nicht aber diejenige des Sekundärbeweises<br />

(BGE 133 IV 329). Es entschied sich für ein gemässigtes Verwertungsverbot,<br />

sich darin Schmid (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., a. a. O., N. 610) anschliessend<br />

(BGE 133 IV 329 E. 4.5). Demnach ist auf Unverwertbarkeit zu<br />

schliessen, wenn der Sekundärbeweis ohne den ungültigen Primärbeweis nicht<br />

hätte erhoben werden können. Hat sich das Gesetz über die Verwertbarkeit eines<br />

illegal erhobenen Primärbeweises nicht ausgesprochen, so soll auch diese<br />

Problematik nach der Konzeption Schmids (und weiterer Autoren) gelöst werden.<br />

Demnach ist zwischen den öffentlichen Interessen an der Strafverfolgung und<br />

den privaten Interessen des Beschuldigten an Freispruch respektive Einstellung<br />

abzuwägen (BGE 131 I 272 E. 4.3 mit Hinweisen).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!