Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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heiten für ihn (cl. 11 pag. 12.9.0.12–13). Bei der ersten Einvernahme stellte ihr<br />
die KPMG Fragen zur Zusammenarbeit innerhalb der Geschäftsleitung der Tempus<br />
Bank, zum Beschuldigten, zu einem Kundenvermittler, zu einem Anbieter<br />
von Offshorestrukturen im Finanzbereich, zu dessen Tätigkeit für einen Bankkunden<br />
und allgemein zu „verdächtigen Geschäften“. Unter dem letzten Aspekt<br />
berichtete B17 davon, dass der Beschuldigte einer osteuropäischen Dame ein<br />
Konto habe eröffnen lassen und andere Dienstleistungen erbracht habe, welche<br />
mehr auf persönlichen Beziehungen beruht hätten, und dass er häufig in<br />
Deutschland und in Litauen unterwegs sei. Die Frage, ob der Beschuldigte über<br />
eine andere Bank Geld gewaschen habe, beantwortete sie negativ, berichtete jedoch,<br />
die Tempus Bank habe finanzielle Probleme gehabt, und die EBK habe mit<br />
dem Entzug der Lizenz gedroht. Der Beschuldigte habe Bank retten wollen und<br />
ab Frühjahr (2003) dauernd unter extremem Druck gestanden. Zur zweiten Befragung<br />
kam es auf Initiative von B17. Sie erklärte: „Mir ist zwischenzeitlich doch<br />
noch etwas in den Sinn gekommen, welches ich Ihnen mitteilen möchte. Eventuell<br />
wurde die Polizei bereits von Herrn Holenweger darüber orientiert, aber innerhalb<br />
der TPB (Tempus Bank) bin ich sicher die einzige, die von dieser Geschichte<br />
weiss.“ In der Folge berichtete sie von Zahlungen über ein Konto der A4 bei<br />
der Bank A7 – zuerst in Zürich, dann in Singapur –, welche der Beschuldigte auf<br />
handschriftliche Instruktionen eines gewissen B19 veranlasst habe. Es sei ihm<br />
wichtig gewesen, dass niemand davon erfahre. Sie erwähnte ausserdem Konten<br />
im karibischen Raum mit der Bezeichnung „A2“, „A1“ und „A11“; an einen vierten<br />
Namen vermochte sie sich nicht zu erinnern. Ausserdem beantwortete sie Fragen<br />
zum Konto „BTL“, einem Kunden, den der Beschuldigte übernommen habe.<br />
Anlässlich der dritten Befragung gab B17 weitere Auskünfte zu den „Franzosen-<br />
Transaktionen“ und glaubte, B19 habe bei einer Firma „Dalstom“ gearbeitet. Der<br />
Beschuldigte habe sie gebeten, die Unterlagen „B19“ bei sich zu Hause aufzubewahren;<br />
er habe Angst gehabt, dass ihm etwas zustossen könnte. B17 wollte<br />
sich dieser Unterlagen entledigen und kündigte an, davon am Nachmittag der<br />
Bundespolizei zu berichten. Die KPMG behändigte diese Dokumentation im Umfang<br />
von neun Ordnern und einer Mappe an ihrer Privatadresse (cl. 6<br />
pag. 7.15.0.7). Tatsächlich wurde B17 am gleichen Tag durch die BKP vernommen<br />
(cl. 11 pag. 12.9.0.11 ff.) und erklärte, sie habe „heute der KPMG aus eigenem<br />
Antrieb Akten betreffend die Gesellschaften A2 S.A., A5 Corp., A13, A4, A3<br />
Holding Ltd., A1 Anstalt und den Beschuldigten privat übergeben“. Über Vorgänge<br />
mit diesen Gesellschaften berichtete sie wie zuvor der KPMG.<br />
5.3 Die Akten belegen, dass ein Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen im Kontext<br />
der Alstom-Gruppe ausschliesslich auf den Berichten „VE-Diemers“ gründete<br />
– ohne dass damals das Unternehmen bereits identifiziert gewesen wäre –,<br />
dass die Bundesanwaltschaft diese Hinweise an die EBK weiterleitete und diese<br />
eine aufsichtsrechtliche Abklärung anordnete, dass die von der EBK bestellte