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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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heiten für ihn (cl. 11 pag. 12.9.0.12–13). Bei der ersten Einvernahme stellte ihr<br />

die KPMG Fragen zur Zusammenarbeit innerhalb der Geschäftsleitung der Tempus<br />

Bank, zum Beschuldigten, zu einem Kundenvermittler, zu einem Anbieter<br />

von Offshorestrukturen im Finanzbereich, zu dessen Tätigkeit für einen Bankkunden<br />

und allgemein zu „verdächtigen Geschäften“. Unter dem letzten Aspekt<br />

berichtete B17 davon, dass der Beschuldigte einer osteuropäischen Dame ein<br />

Konto habe eröffnen lassen und andere Dienstleistungen erbracht habe, welche<br />

mehr auf persönlichen Beziehungen beruht hätten, und dass er häufig in<br />

Deutschland und in Litauen unterwegs sei. Die Frage, ob der Beschuldigte über<br />

eine andere Bank Geld gewaschen habe, beantwortete sie negativ, berichtete jedoch,<br />

die Tempus Bank habe finanzielle Probleme gehabt, und die EBK habe mit<br />

dem Entzug der Lizenz gedroht. Der Beschuldigte habe Bank retten wollen und<br />

ab Frühjahr (2003) dauernd unter extremem Druck gestanden. Zur zweiten Befragung<br />

kam es auf Initiative von B17. Sie erklärte: „Mir ist zwischenzeitlich doch<br />

noch etwas in den Sinn gekommen, welches ich Ihnen mitteilen möchte. Eventuell<br />

wurde die Polizei bereits von Herrn Holenweger darüber orientiert, aber innerhalb<br />

der TPB (Tempus Bank) bin ich sicher die einzige, die von dieser Geschichte<br />

weiss.“ In der Folge berichtete sie von Zahlungen über ein Konto der A4 bei<br />

der Bank A7 – zuerst in Zürich, dann in Singapur –, welche der Beschuldigte auf<br />

handschriftliche Instruktionen eines gewissen B19 veranlasst habe. Es sei ihm<br />

wichtig gewesen, dass niemand davon erfahre. Sie erwähnte ausserdem Konten<br />

im karibischen Raum mit der Bezeichnung „A2“, „A1“ und „A11“; an einen vierten<br />

Namen vermochte sie sich nicht zu erinnern. Ausserdem beantwortete sie Fragen<br />

zum Konto „BTL“, einem Kunden, den der Beschuldigte übernommen habe.<br />

Anlässlich der dritten Befragung gab B17 weitere Auskünfte zu den „Franzosen-<br />

Transaktionen“ und glaubte, B19 habe bei einer Firma „Dalstom“ gearbeitet. Der<br />

Beschuldigte habe sie gebeten, die Unterlagen „B19“ bei sich zu Hause aufzubewahren;<br />

er habe Angst gehabt, dass ihm etwas zustossen könnte. B17 wollte<br />

sich dieser Unterlagen entledigen und kündigte an, davon am Nachmittag der<br />

Bundespolizei zu berichten. Die KPMG behändigte diese Dokumentation im Umfang<br />

von neun Ordnern und einer Mappe an ihrer Privatadresse (cl. 6<br />

pag. 7.15.0.7). Tatsächlich wurde B17 am gleichen Tag durch die BKP vernommen<br />

(cl. 11 pag. 12.9.0.11 ff.) und erklärte, sie habe „heute der KPMG aus eigenem<br />

Antrieb Akten betreffend die Gesellschaften A2 S.A., A5 Corp., A13, A4, A3<br />

Holding Ltd., A1 Anstalt und den Beschuldigten privat übergeben“. Über Vorgänge<br />

mit diesen Gesellschaften berichtete sie wie zuvor der KPMG.<br />

5.3 Die Akten belegen, dass ein Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen im Kontext<br />

der Alstom-Gruppe ausschliesslich auf den Berichten „VE-Diemers“ gründete<br />

– ohne dass damals das Unternehmen bereits identifiziert gewesen wäre –,<br />

dass die Bundesanwaltschaft diese Hinweise an die EBK weiterleitete und diese<br />

eine aufsichtsrechtliche Abklärung anordnete, dass die von der EBK bestellte

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