Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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5. Prozessuale Fragen bezüglich der übrigen Anklagepunkte<br />
Diese Anklagepunkte betreffen ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der<br />
Alstom-Gruppe, Geldwäscherei an und Bestechung mit Mitteln dieser Gruppe<br />
sowie Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Vermögensdelikt. Für diesen<br />
Teil der Anklage ist vorab die Frage der Beweisverwertung zu prüfen.<br />
5.1 Wie bereits ausgeführt, erläuterte der Beschuldigte „VE-Diemer“ seine Ideen, wie<br />
das von diesem einzuliefernde Bargeld über mehrere Stationen geleitet und diesem<br />
wieder zur Verfügung gestellt werden könne; dabei sprach er von seinen<br />
praktischen Erfahrungen bei Transaktionen von Schmiergeldern einer europäischen<br />
Anlagebaufirma (E. 4.2.2). Durch die Berichterstattung von „VE-Diemer“<br />
über diese Darlegungen des Beschuldigten (cl. 9 pag. 9.7.0.17–20) gewannen<br />
Polizei und Bundesanwaltschaft erste Hinweise, wonach der Beschuldigte Geldwäscherei<br />
in einem ausserhalb von Drogenhandel stehenden Zusammenhang<br />
konkret betrieben habe oder noch weiter betreibe. Sie gingen jedoch diesen Anzeichen<br />
nicht weiter nach. Auch der Untersuchungsrichter bezeichnete noch im<br />
Februar 2006 als Gegenstand des Strafverfahrens, ausser den im Kontext des<br />
„VE-Diemer“ stehenden Handlungen, nur die Geldwäscherei zugunsten anderer<br />
Subjekte des organisierten Drogenhandels (cl. 1 pag. 1.0.0.28). Erst am<br />
5. Februar 2007 dehnte er das Verfahren auf den Sachzusammenhang Alstom<br />
aus (cl. 1 pag. 1.0.0.114–116).<br />
5.2 Beweise für den Altstom-Komplex erhielten die Strafverfolgungsbehörden erst<br />
mit der Aussage der Bankmitarbeiterin B17 und den von ihr aus eigenen Stücken<br />
beigebrachten Dokumenten.<br />
Im Einzelnen zeigen die Verfahrensakten, dass die EBK am 10. Dezember 2003<br />
mittels superprovisorischer Verfügung (cl. 139 pag. 139.688.2–9) die KPMG als<br />
Beobachterin der Tempus Bank einsetzte und sie unter anderem beauftragte,<br />
Transaktionen abzuklären, die in Zusammenhang mit den Ermittlungen der Bundesanwaltschaft<br />
gegen den Beschuldigten stehen. Direkten Anlass bildete die Information<br />
der Bundesanwaltschaft von der bevorstehenden Verhaftung des Beschuldigten<br />
(cl. 139 pag. 139.688.1). Diese wurde tatsächlich am 11. Dezember<br />
2003 vollzogen (cl. 3 pag. 6.1.0.1 ff.). Ausserdem wurden Durchsuchungen bei<br />
ihm zu Hause, in den Räumen der Tempus Bank und in seinem Ferienhaus im<br />
Engadin angeordnet (cl. 3 pag. 6.1.0.88–120). Im Rahmen ihres Auftrages betraute<br />
die KPMG B12 und B18 mit der Einvernahme von Mitarbeitern der Tempus<br />
Bank. Dabei wurde B17 am 15. und 16. Dezember 2003 sowie am 24. Januar<br />
2004 befragt (cl. 71 pag. 7.15.1.118–121; …126–131). Sie war Mitarbeiterin der<br />
Tempus Bank, damals beurlaubt, und erledigte neben Arbeiten für die Bank, besonders<br />
für den Beschuldigten als deren Direktor, auch persönliche Angelegen-