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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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4.3 Eventualiter ist die Frage der Verjährung zu beantworten. Diese tritt für das<br />

Grunddelikt der Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 1 StGB) mit Ablauf von 7 beziehungsweise<br />

7 ½ Jahren ein (Art. 70 Abs. 1 lit. c aStGB/Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB).<br />

Mit Blick auf die in der Anklageschrift bezeichneten Handlungen ist dies spätestens<br />

am 4. Dezember 2010 der Fall gewesen.<br />

4.3.1 Damit ist zu prüfen, ob die in Anklagepunkt 3.7 beschriebene Tat ein qualifiziertes<br />

Delikt darstellt, insbesondere ob der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit<br />

erfüllt ist (Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB). Dafür ist vorausgesetzt, dass der<br />

Täter, indem er während eines bestimmten Zeitraumes häufig handelt, sein Bestreben<br />

anzeigt, mit einer gewissen Regelmässigkeit einen bedeutenden Beitrag<br />

für seinen persönlichen Lebensunterhalt zu erzielen (BGE 123 IV 113 E. 2c; 129<br />

IV 253 E. 2.1). Die Bundesanwaltschaft legt in ihrem Plädoyer dar, der Beschuldigte<br />

habe von den zwei Einzahlungen, welche „VE-Diemer“ leistete,<br />

EUR 1'200.– respektive EUR 3'250.– für sich behalten. Das entspricht der jeweiligen<br />

Differenz zwischen den Beträgen, welche „VE-Diemer“ dem Beschuldigten<br />

in der Tempus Bank in bar ausgehändigt haben will und den Aufzeichnungen der<br />

Bank. Die Differenz der Summe von EUR 4'450.– bildete Gegenstand einer Anzeige<br />

des Beschuldigten gegen „VE-Diemer“; dieses Verfahren kam zum Ergebnis,<br />

es lasse sich nicht nachweisen, ob diese Summe durch den Ermittler, durch<br />

den Beschuldigten, durch eine Bankmitarbeiterin oder andere angeeignet worden<br />

sei oder ob ein Zählfehler vorliege (cl. 139 pag. 139.5<strong>21.</strong>249 ff.). Ein finanzieller<br />

Gewinn des Beschuldigten ist somit nicht erwiesen. Aber auch der in Rede stehende<br />

Betrag ist nicht geeignet, einen wesentlichen Teil für den Lebensunterhalt<br />

einer Person mit der beruflichen Stellung eines Bankdirektors abzugeben. Im Übrigen<br />

fehlt es an der für die Annahme der Gewerbsmässigkeit regelmässigen Tätigkeit<br />

über einen längeren Zeitraum. Daran würde sich schliesslich auch nichts<br />

ändern, wenn das Gericht in den Anklagepunkten 3.1–3.6 zu einem Schuldspruch<br />

wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei käme; denn in diesen wird dem<br />

Beschuldigten vorgeworfen, im Interesse der Alstom-Gruppe Gelder, welche Alstom-Kaderleute<br />

in strafbarer Weise aus dem Geschäftsvermögen ausgeschleust<br />

beziehungsweise zu Bestechungszwecken bestimmt hätten, gewaschen zu haben.<br />

Mit diesen Handlungen steht die im Anklagepunkt 3.7 thematisierte Geldwäscherei<br />

an (vermeintlichen) Geldern aus internationalem Drogenhandel in keinem<br />

Zusammenhang, weder in zeitlicher Hinsicht (anders einzig Anklagepunkt 3.6.4)<br />

noch im Tatbild, und sie muss daher als selbständige Handlung betrachtet werden<br />

(BGE 116 IV 121 E. 2, 3; ACKERMANN, Basler Kommentar, Art. 49 StGB<br />

N. 14). Andere Qualifikationsgründe sind nicht ersichtlich.<br />

4.3.2 Gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO ist nach Ablauf der Verjährungsfrist das Verfahren<br />

richterlich einzustellen.

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