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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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wahrscheinlich erscheint, dass der Beschuldigte als damals unbescholtener Bankier<br />

beim ersten Treffen mit einem ihm Unbekannten, vermittelt durch eine ehemalige<br />

Sekretärin und in deren Gegenwart, spontan das Waschen von Drogengeldern<br />

in Millionenhöhe angesprochen haben könnte. Der Vorwurf, Drogengelder<br />

gewaschen zu haben, ist übrigens bis heute durch Fakten nicht belegt.<br />

4.1.3 Gemäss Art. 7 Abs. 4 aBÜPF dürfen Erkenntnisse aus einer Überwachung, für<br />

welche keine Genehmigung eingeholt oder für die sie verweigert wurde, nicht<br />

weiter verwendet werden, und zwar weder für den Schuldbeweis noch als Grundlage<br />

für weitere Ermittlungen. Der Gesetzgeber hat nicht an ein Erschleichen der<br />

Bewilligung mit teilweise falschen Angaben gedacht. Wertmässig unterscheidet<br />

es sich jedoch nicht <strong>vom</strong> Verzicht auf ein Genehmigungsersuchen. Folglich muss<br />

die absolute Unverwertbarkeit auch für die Ergebnisse der Überwachung in einem<br />

solchen Fall gelten. Dies zu beurteilen steht, entgegen der Auffassung der<br />

Bundesanwaltschaft, auch dem Sachgericht zu (Botschaft <strong>vom</strong> 1. Juli 1998 zu<br />

den Bundesgesetzen betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs<br />

und über die verdeckte Ermittlung, BBl 1998 S. 4241 ff., 4275 [nachstehend<br />

„Botschaft BÜPF und BVE“]).<br />

4.2 Rechtmässigkeit des Einsatzes von „Ramos“ und „VE-Diemer“<br />

4.2.1 Wie die Aktivität von „Ramos“’ (siehe E. 2.2–2.3) zu qualifizieren sei, beantworten<br />

die Parteien unterschiedlich. Während er aus Sicht der Bundesanwaltschaft<br />

eine Vertrauensperson darstellt, deren Einsatz vor der Eröffnungsverfügung der<br />

Bundesanwaltschaft unproblematisch ist, wirft die Verteidigung die Frage auf, ob<br />

die Grenze zur verdeckten Ermittlung nicht überschritten worden sei.<br />

a) Der Gesetzgeber hat die verdeckte Ermittlung auf Bundesebene per 1. Januar<br />

2005 geregelt (Bundesgesetz <strong>vom</strong> 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermittlung<br />

[BVE; durch die StPO aufgehoben]). Vorher beruhte sie auf Richterrecht: In<br />

BGE 108 Ib 525 E. 8 setzte sich das Bundesgericht erstmals mit der Figur des<br />

verdeckten Ermittlers auseinander. Es erachtete die gesetzliche Rechtfertigung<br />

von Scheinkäufern im Drogenhandel als massgeblich auch für die Drogenbekämpfung<br />

im Ausland; Art. 23 Abs. 2 BetmG, auf den es sich dabei bezog,<br />

spricht freilich ausdrücklich von Beamten – um einen solchen ging es in jenem<br />

Rechtshilfefall –, aber nicht von Privatpersonen. Auf diese gesetzliche Regel<br />

nahm es in BGE 112 Ia 18 wieder Bezug und beantwortete die Frage, ob es für<br />

den Einsatz eines verdeckt ermittelnden Polizisten einer besonderen gesetzlichen<br />

Grundlage bedürfe, negativ (zitierter BGE, E. 3); allerdings unterliege ein<br />

solcher Einsatz dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit staatlichen Verhaltens,<br />

was in diesem Zusammenhang das Bestehen eines konkreten Verdachts, die<br />

Zielperson werde eine gewichtige Straftat begehen, voraussetze (zitierter BGE,

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