Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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dus operandi, der nicht zwingend in der Zukunft liegen muss“. Es ist wohl diese<br />
Einschätzung, welche ihn veranlasste, den Beschuldigten zu verdächtigen, die<br />
Geldwäscherei banden- und gewerbsmässig zu betreiben.<br />
b) Die Bundesanwaltschaft begründete ihr an den Präsidenten der Anklagekammer<br />
gerichtetes Gesuch (cl. 8 pag. 9.1.0.10 ff.) wie die BKP damit, dass sich<br />
der Beschuldigte „als Geldwäscher in der internationalen organisierten (Drogen-)<br />
Kriminalität anbietet“ und dass er bereit sei, die Gelder über Zypern und/oder<br />
Russland in die Schweiz zu transferieren. Allerdings ging die Bundesanwaltschaft<br />
über die Sachverhaltsdarstellung im polizeilichen Antrag mehrfach hinaus: indem<br />
sie den Beschuldigten verdächtigte, „Transaktionen krimineller Gelder auf Nummernkonti<br />
in der Schweiz“ zu besorgen, und weiter, dass er „zusammen mit anderen<br />
Banken und einem höheren Angestellten der Bank A7 diese Geldwäschereihandlungen<br />
vornimmt“, indem sie den Verdacht auf „polizeiliche Ermittlungen<br />
im In- und Ausland“ abstützte, indem sie schliesslich den Tatverdacht ausdrücklich<br />
als „dringend“ bezeichnete und ihn nicht mehr wie die Polizei als Vermutung<br />
umschrieb. Bezüglich einer möglichen Tatmotivation wies sie darauf hin, dass<br />
der Beschuldigte „zur Zeit kein steuerbares Einkommen“ habe (cl. 8<br />
pag. 9.1.0.12).<br />
4.1.2 Im polizeilichen Antrag bleibt es bei der Behauptung einer Geldwäschereitätigkeit<br />
des Beschuldigten. Es werden insbesondere keine Indizsachverhalte angeführt<br />
und die Quelle der Informationen bleibt verborgen. Der einzige Verdacht auf eine<br />
Katalogstraftat, nämlich qualifizierte Geldwäscherei, präsentiert sich dem Wortlaut<br />
nach eher auf Tatmöglichkeiten statt Tataktivitäten. Der staatsanwaltschaftliche<br />
Antrag an das Bundesgericht geht darüber hinaus, indem er sich auf Ermittlungstätigkeiten<br />
in- und ausländischer Polizeistellen beruft. Ausserdem suggeriert<br />
der Hinweis, wonach die Zielperson zurzeit kein steuerbares Einkommen habe,<br />
ein konkreteres Tatmotiv als die finanzielle Situation der Bank. Für keines dieser<br />
Elemente gab es jedoch substantielle Hinweise. Staatsanwalt B15 bestätigte jedenfalls<br />
als Zeuge vor Gericht, die Bundesanwaltschaft habe ausser den im polizeilichen<br />
Antrag vermerkten Angaben keine weiteren Informationen zur Verfügung<br />
gehabt (cl. 139 pag. 139.930.55). Auch finden sich in den Akten weder polizeiliche<br />
Informationen aus dem Ausland noch Unterlagen zu den Steuerfaktoren<br />
im fraglichen Zeitraum. Der Antrag auf Genehmigung der Telefonüberwachung<br />
ist also mit teilweise unwahren, teilweise aufgebauschten Angaben begründet<br />
worden, wie die Zeugenbefragung bestätigte (cl. 139 pag. 139.930.51; …55).<br />
Materiell war der Vorwurf einer bereits etablierten Geldwäschereiaktivität in einem<br />
Ausmass, welche dem qualifizierten Tatbestand entspricht, in keiner Weise<br />
begründet. Letztlich gründete der Tatverdacht ausschliesslich auf den durch keine<br />
weiteren Abklärungen überprüften Denunziationen von „Ramos“. Dessen Angaben<br />
wurden offenbar auch nicht auf ihre Plausibilität überprüft, obwohl es un-