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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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Der <strong>vom</strong> Gesetz verlangte dringende Tatverdacht erheischt mehr als der hinreichende<br />

Tatverdacht, der für die Eröffnung eines Strafverfahrens vorausgesetzt<br />

wird (dazu E. 2.4). So ist im Haftprüfungsverfahren nach der Praxis des Bundesgerichts<br />

„der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte<br />

Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale<br />

erfüllen könnte“, vorausgesetzt (<strong>Urteil</strong> des Bundesgerichts 1S.2/2007<br />

<strong>vom</strong> 24. Januar 2007, E. 3.1). Es müssen also Indizien nachgewiesen, nicht<br />

bloss behauptet werden, welche zwar die Strafbarkeit unter einem bestimmten<br />

Deliktstatbestand noch nicht als erstellt, aber doch auf signifikante Weise nahe<br />

liegend erscheinen lassen.<br />

4.1.1 Die Bundesanwaltschaft ordnete gegen den Beschuldigten am 24. Juli 2003 eine<br />

Telefonkontrolle an und beantragte gleichentags die Genehmigung bei der damals<br />

zuständigen Gerichtsinstanz, dem Präsidenten der Anklagekammer des<br />

Bundesgerichts (Art. 7 Abs. 1 lit. a aBÜPF; vgl. cl. 8 pag. 9.1.0.5–13).<br />

a) Dem Gesuch lag der in E. 2.3 erwähnte polizeiliche Antrag bei. In diesem<br />

wurde der Verdacht auf der BKP vorliegende Informationen abgestützt, wonach<br />

sich der Beschuldigte in Kreisen der internationalen organisierten Drogenkriminalität<br />

als Geldwäscher anbiete, und zwar mit der Möglichkeit der Verschiebung von<br />

Vermögenswerten über Zypern oder Russland und anschliessender Rückführung<br />

in die Schweiz. Er verfüge für diesen Zweck über gute Beziehungen zu einem<br />

Mitarbeiter der Bank A7 und über Verbindungen zu ausländischen Banken. Er<br />

habe bereits für kolumbianische Drogenkartelle gearbeitet, Kontakte zum kolumbianischen<br />

Drogenbaron Pablo Escobar gehabt und würde immer noch über persönliche<br />

Beziehungen nach Cali/Kolumbien verfügen. Über die Grundlage dieses<br />

Berichts wurde sein Verfasser, B14 (BKP-Beamter), richterlich als Zeuge befragt.<br />

Er erklärte (cl. 139 pag. 139.930.64–67), sich bei diesem Antrag ausschliesslich<br />

auf die Informationen gestützt zu haben, welche von „Ramos“ (der Zeuge nennt<br />

ihn „VP 101“) stammten, und die von dessen polizeilichen Führungspersonen in<br />

sogenannten Abschöpfungsberichten niedergeschrieben worden seien. Er erinnerte<br />

sich an drei oder vier solcher Berichte, nicht jedoch an das ihm vorgelegte<br />

Protokoll des Gesprächs <strong>vom</strong> 29. <strong>April</strong> 2003 der BKP mit „Ramos“ (cl. 26<br />

pag. <strong>21.</strong>2.0.58–59). Es fällt auf, dass dem polizeilichen Antrag auf formelle Eröffnung<br />

des Ermittlungsverfahrens jedoch gerade Informationen zugrunde gelegt<br />

wurden, welche aus diesem Gesprächsprotokoll hervorgehen (siehe dazu<br />

E. 2.2 b) und der Zeuge B14 (BKP-Beamter) denn auch bestätigte, dass der Antrag<br />

diesbezüglich ausschliesslich auf die Informationen von „Ramos“ gestützt<br />

worden sei. An eigenen Informationen standen dem Zeugen Auskünfte der EBK<br />

zur Verfügung, welche die finanzielle Situation des Beschuldigten und der Tempus<br />

Bank schon seit Längerem als angespannt erscheinen liessen. Dies wertete<br />

der Zeuge als Motiv für eine künftige Geldwäscherei und Beschreibung des „mo-

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