Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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Der <strong>vom</strong> Gesetz verlangte dringende Tatverdacht erheischt mehr als der hinreichende<br />
Tatverdacht, der für die Eröffnung eines Strafverfahrens vorausgesetzt<br />
wird (dazu E. 2.4). So ist im Haftprüfungsverfahren nach der Praxis des Bundesgerichts<br />
„der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte<br />
Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale<br />
erfüllen könnte“, vorausgesetzt (<strong>Urteil</strong> des Bundesgerichts 1S.2/2007<br />
<strong>vom</strong> 24. Januar 2007, E. 3.1). Es müssen also Indizien nachgewiesen, nicht<br />
bloss behauptet werden, welche zwar die Strafbarkeit unter einem bestimmten<br />
Deliktstatbestand noch nicht als erstellt, aber doch auf signifikante Weise nahe<br />
liegend erscheinen lassen.<br />
4.1.1 Die Bundesanwaltschaft ordnete gegen den Beschuldigten am 24. Juli 2003 eine<br />
Telefonkontrolle an und beantragte gleichentags die Genehmigung bei der damals<br />
zuständigen Gerichtsinstanz, dem Präsidenten der Anklagekammer des<br />
Bundesgerichts (Art. 7 Abs. 1 lit. a aBÜPF; vgl. cl. 8 pag. 9.1.0.5–13).<br />
a) Dem Gesuch lag der in E. 2.3 erwähnte polizeiliche Antrag bei. In diesem<br />
wurde der Verdacht auf der BKP vorliegende Informationen abgestützt, wonach<br />
sich der Beschuldigte in Kreisen der internationalen organisierten Drogenkriminalität<br />
als Geldwäscher anbiete, und zwar mit der Möglichkeit der Verschiebung von<br />
Vermögenswerten über Zypern oder Russland und anschliessender Rückführung<br />
in die Schweiz. Er verfüge für diesen Zweck über gute Beziehungen zu einem<br />
Mitarbeiter der Bank A7 und über Verbindungen zu ausländischen Banken. Er<br />
habe bereits für kolumbianische Drogenkartelle gearbeitet, Kontakte zum kolumbianischen<br />
Drogenbaron Pablo Escobar gehabt und würde immer noch über persönliche<br />
Beziehungen nach Cali/Kolumbien verfügen. Über die Grundlage dieses<br />
Berichts wurde sein Verfasser, B14 (BKP-Beamter), richterlich als Zeuge befragt.<br />
Er erklärte (cl. 139 pag. 139.930.64–67), sich bei diesem Antrag ausschliesslich<br />
auf die Informationen gestützt zu haben, welche von „Ramos“ (der Zeuge nennt<br />
ihn „VP 101“) stammten, und die von dessen polizeilichen Führungspersonen in<br />
sogenannten Abschöpfungsberichten niedergeschrieben worden seien. Er erinnerte<br />
sich an drei oder vier solcher Berichte, nicht jedoch an das ihm vorgelegte<br />
Protokoll des Gesprächs <strong>vom</strong> 29. <strong>April</strong> 2003 der BKP mit „Ramos“ (cl. 26<br />
pag. <strong>21.</strong>2.0.58–59). Es fällt auf, dass dem polizeilichen Antrag auf formelle Eröffnung<br />
des Ermittlungsverfahrens jedoch gerade Informationen zugrunde gelegt<br />
wurden, welche aus diesem Gesprächsprotokoll hervorgehen (siehe dazu<br />
E. 2.2 b) und der Zeuge B14 (BKP-Beamter) denn auch bestätigte, dass der Antrag<br />
diesbezüglich ausschliesslich auf die Informationen von „Ramos“ gestützt<br />
worden sei. An eigenen Informationen standen dem Zeugen Auskünfte der EBK<br />
zur Verfügung, welche die finanzielle Situation des Beschuldigten und der Tempus<br />
Bank schon seit Längerem als angespannt erscheinen liessen. Dies wertete<br />
der Zeuge als Motiv für eine künftige Geldwäscherei und Beschreibung des „mo-