Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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3.3 Im Folgenden sind die Rechtmässigkeit und die Verwertbarkeit der Beweise sowie<br />
weitere prozessuale Fragen zu prüfen, und zwar je bezüglich dieser beiden<br />
Teile der Anklage.<br />
4. Prozessuale Fragen bezüglich des Anklagepunktes 3.7<br />
Unter diesem Anklagepunkt wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten<br />
mehrfache versuchte Geldwäscherei vor, weil er zweimal von „VE-Diemer“ Bargeld<br />
angenommen habe in der Vorstellung, es handle sich um Erlös aus Drogenhandel,<br />
und er dieses auf (Bank-)Konten im Ausland weiter transferiert habe. Der<br />
Beschuldigte gibt den äusseren Ablauf der Annahme und Weiterleitung von Barmitteln<br />
zu – kleine quantitative Differenzen zwischen behaupteter Bargeldeinlage<br />
und schriftlicher Quittung ausgenommen –, bestreitet aber das ihm vorgeworfene<br />
Wissen: Er habe angenommen, es handle sich um „Schwarzgeld“, um unversteuerte<br />
Mittel (cl. 139 pag. 139.930.15–16).<br />
Die Bundesanwaltschaft stützt sich für ihre Anklage auf Beweise, welche einer<br />
Telefonkontrolle und dem Einsatz eines verdeckten Ermittlers entstammten,<br />
nämlich dessen Rapporten, der Aufzeichnung von Gesprächen zwischen ihm<br />
und dem Beschuldigten sowie seinen Befragungen als Zeuge. Die Verteidigung<br />
bestreitet die Verwertbarkeit dieser Beweismittel.<br />
Übergangsrechtlich ist aus Art. 448 Abs. 2 StPO abzuleiten, dass Beweismassnahmen,<br />
die vor Inkrafttreten der StPO in rechtsgültiger Weise durchgeführt und<br />
abgeschlossen wurden, in Hinsicht auf ein <strong>Urteil</strong>, welches nachher gefällt wird,<br />
ihre Gültigkeit behalten (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung - Praxiskommentar,<br />
Zürich/St. Gallen 2009, Art. 448 StPO N. 3; FINGERHUTH, in Donatsch/Hansjakob/Lieber,<br />
a. a. O., Art. 448 StPO N. 4; USTER, Basler Kommentar,<br />
Art. 448 StPO N. 3).<br />
4.1 Rechtmässigkeit der Telefonüberwachung<br />
Die Zulässigkeit der Telefonkontrolle und die Verwertbarkeit der daraus gewonnenen<br />
Beweise beurteilt sich nach Massgabe des damals geltenden Bundesgesetzes<br />
betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs <strong>vom</strong><br />
6. Oktober 2000 (BÜPF; SR 780.1). Nach dessen Art. 3 Abs. 1 lit. a durfte eine<br />
Überwachung nur angeordnet werden, wenn sich aus bestimmten Tatsachen der<br />
dringende Verdacht ergab, die Zielperson habe allein oder mit anderen eine sogenannte<br />
Katalogstraftat begangen; zu diesen gehörte die qualifizierte Geldwäscherei<br />
i. S. v. Art. 305 bis Ziff. 2 StGB (Art. 3 Abs. 3 lit. a aBÜPF).