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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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3.3 Im Folgenden sind die Rechtmässigkeit und die Verwertbarkeit der Beweise sowie<br />

weitere prozessuale Fragen zu prüfen, und zwar je bezüglich dieser beiden<br />

Teile der Anklage.<br />

4. Prozessuale Fragen bezüglich des Anklagepunktes 3.7<br />

Unter diesem Anklagepunkt wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten<br />

mehrfache versuchte Geldwäscherei vor, weil er zweimal von „VE-Diemer“ Bargeld<br />

angenommen habe in der Vorstellung, es handle sich um Erlös aus Drogenhandel,<br />

und er dieses auf (Bank-)Konten im Ausland weiter transferiert habe. Der<br />

Beschuldigte gibt den äusseren Ablauf der Annahme und Weiterleitung von Barmitteln<br />

zu – kleine quantitative Differenzen zwischen behaupteter Bargeldeinlage<br />

und schriftlicher Quittung ausgenommen –, bestreitet aber das ihm vorgeworfene<br />

Wissen: Er habe angenommen, es handle sich um „Schwarzgeld“, um unversteuerte<br />

Mittel (cl. 139 pag. 139.930.15–16).<br />

Die Bundesanwaltschaft stützt sich für ihre Anklage auf Beweise, welche einer<br />

Telefonkontrolle und dem Einsatz eines verdeckten Ermittlers entstammten,<br />

nämlich dessen Rapporten, der Aufzeichnung von Gesprächen zwischen ihm<br />

und dem Beschuldigten sowie seinen Befragungen als Zeuge. Die Verteidigung<br />

bestreitet die Verwertbarkeit dieser Beweismittel.<br />

Übergangsrechtlich ist aus Art. 448 Abs. 2 StPO abzuleiten, dass Beweismassnahmen,<br />

die vor Inkrafttreten der StPO in rechtsgültiger Weise durchgeführt und<br />

abgeschlossen wurden, in Hinsicht auf ein <strong>Urteil</strong>, welches nachher gefällt wird,<br />

ihre Gültigkeit behalten (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung - Praxiskommentar,<br />

Zürich/St. Gallen 2009, Art. 448 StPO N. 3; FINGERHUTH, in Donatsch/Hansjakob/Lieber,<br />

a. a. O., Art. 448 StPO N. 4; USTER, Basler Kommentar,<br />

Art. 448 StPO N. 3).<br />

4.1 Rechtmässigkeit der Telefonüberwachung<br />

Die Zulässigkeit der Telefonkontrolle und die Verwertbarkeit der daraus gewonnenen<br />

Beweise beurteilt sich nach Massgabe des damals geltenden Bundesgesetzes<br />

betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs <strong>vom</strong><br />

6. Oktober 2000 (BÜPF; SR 780.1). Nach dessen Art. 3 Abs. 1 lit. a durfte eine<br />

Überwachung nur angeordnet werden, wenn sich aus bestimmten Tatsachen der<br />

dringende Verdacht ergab, die Zielperson habe allein oder mit anderen eine sogenannte<br />

Katalogstraftat begangen; zu diesen gehörte die qualifizierte Geldwäscherei<br />

i. S. v. Art. 305 bis Ziff. 2 StGB (Art. 3 Abs. 3 lit. a aBÜPF).

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