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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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- 18 -<br />

Wissen habe der Beschuldigte von der Vertrauensperson erhalten (cl. 139<br />

pag. 139.940.16–17). Dazu habe namentlich die Information gehört, er („VE-<br />

Diemer“) sei Finanzverwalter eines südamerikanischen Drogenkartells, habe dabei<br />

EUR 25–50 Mio. pro Monat umzusetzen und suche deshalb immer nach<br />

Möglichkeiten, Geld zu waschen (cl. 139 pag. 139.940.4–5). Der Zeuge führte<br />

nach eigener Aussage zwei Gespräche mit „Alex“, bevor der erste Kontakt mit<br />

dem Beschuldigten zu Stande gekommen sei. Beim ersten ging es darum, ob<br />

„die Vorgaben der Vertrauensperson an die <strong>vom</strong> verdeckten Ermittler vorgegebene<br />

Legendenstruktur angepasst werden können“, und beim zweiten darum,<br />

welche „Informationen durch die Vertrauensperson an Herrn Holenweger weitergegeben<br />

werden können“ (cl. 139 pag. 139.940.38).<br />

In der Folge traf sich „VE-Diemer“ mehrmals mit dem Beschuldigten und rapportierte<br />

darüber den mit seiner Führung betrauten Beamten der BKP. Darüber fertigte<br />

die BKP Einsatzberichte an (cl. 9 pag. 9.7.0.1–117). Bei zwei solcher Treffen,<br />

nämlich am 8. September und am 3. November 2003, übergab „VE-Diemer“<br />

dem Beschuldigten Bargeld zur Einzahlung auf ein für ihn eingerichtetes Konto<br />

bei der Tempus Bank (cl. 9 pag. 9.7.0.21 f., 9.7.0.2.69–74.).<br />

c) Die Bundesanwaltschaft ordnete gegen den Beschuldigten am 24. Juli 2003<br />

eine Telefonkontrolle an und beantragte gleichentags die Genehmigung bei der<br />

damals zuständigen Gerichtsinstanz, dem Präsidenten der Anklagekammer des<br />

Bundesgerichts (Art. 7 Abs. 1 lit. a aBÜPF; vgl. cl. 8 pag. 9.1.0.5–13). Diese wurde<br />

erteilt (cl. 8 pag. 9.1.0.14) und später bis zum 23. Januar 2004 verlängert<br />

(cl. 8 pag. 9.1.0.31), jedoch nach der Inhaftierung des Beschuldigten am<br />

15. Dezember 2003 aufgehoben (cl. 8 pag. 9.1.0.35).<br />

3.2 Unmittelbares Ergebnis der geheimen Ermittlungsmassnahmen stellt der Anklagevorwurf<br />

gegen den Beschuldigten wegen versuchter Geldwäscherei an den<br />

ihm von „VE-Diemer“ übergebenen, angeblich aus illegalem Drogenhandel<br />

stammenden Bargeldern dar (Anklageziffer 3.7, cl. 139 pag. 139.100.51–56). Die<br />

Verteidigung bestreitet die Rechtmässigkeit der Erhebung sowie die Verwertbarkeit<br />

dieser Beweise (dazu E. 4.1–4.2).<br />

Die übrigen Anklagepunkte betreffen den Vorwurf strafbarer Handlungen im Kontext<br />

der Alstom-Gruppe. Darunter ist ein Konglomerat von französischen Gesellschaften<br />

zu verstehen, welche in Strukturen von Konzern und Konsortium untereinander<br />

und mit weiteren Gesellschaften verbunden waren, und für welches ab<br />

1998 dieser Name verwendet wurde. Für diesen Teil der Anklage hat die Bundesanwaltschaft<br />

die erwähnten klassischen Beweismittel eingelegt. Die Verteidigung<br />

erachtet sie als Folgebeweise unrechtmässiger geheimer Ermittlungsmassnahmen<br />

und aus diesem Grunde als unverwertbar (dazu E. 5.1–5.3).

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