Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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der ohne genügenden Verdacht gesammelten Beweismittel geltend machen (dazu<br />
nachfolgend E. 4.2.3).<br />
3. Der Anklage zugrunde gelegte Beweise<br />
3.1 Der Anklage liegen einerseits klassische Beweismittel zugrunde, so Akten in<br />
grossem Umfang, welche aus Hausdurchsuchungen und Rechtshilfe stammen,<br />
sowie Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen. Andererseits beruht die<br />
Anklage auf dem Ergebnis der im Folgenden beschriebenen geheimen Ermittlungsmassnahmen.<br />
a) Die BKP bediente sich in der Anfangsphase der Person „Ramos“ (E. 2.2).<br />
Deren Einsatz wird weder im Schlussbericht des Untersuchungsrichters erwähnt,<br />
noch in den Strafakten dokumentiert, mit Ausnahme der zwei bereits erwähnten<br />
(E. 2.2 b) Protokolle (cl. 26 pag. <strong>21.</strong>2.0.56–59).<br />
b) Am 6. August 2003 setzte die Bundesanwaltschaft den deutschen Polizeibeamten<br />
„VE-Diemer“ als verdeckten Ermittler ein (cl. 9 pag. 9.6.0.1–2; vgl. auch<br />
Buchstabe B zum Sachverhalt). Seine Aufgabe wurde definiert als „Infiltration der<br />
Zielperson/-en mit dem Ziel der Identifikation, soweit noch nicht identifiziert, und<br />
Überführung der Anbieter von Geldwäschereihandlungen, Feststellen von deren<br />
Zusammenwirken und des ‘modus operandi’ im oben erwähnten Verfahren.“ Er<br />
wurde im Beisein einer schweizerischen und einer deutschen Führungsperson direkt<br />
angewiesen, sich auf die Konkretisierung eines bei der Zielperson respektive<br />
den Zielpersonen vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken; er dürfe nicht<br />
mehr oder anderes verlangen, als der/die potentielle/n Geldwäscher anbieten<br />
würde/n (cl. 9 pag. 9.6.0.3–5). Am Tage seiner Einsetzung als verdeckter Ermittler<br />
erhielt „VE-Diemer“ einen Telefonanruf des Beschuldigten (cl. 12<br />
pag. 12.17.0.42) und vereinbarte mit ihm einen Besprechungstermin für den folgenden<br />
Tag (cl. 9 pag. 9.7.0.1). Vor Gericht erklärte er als Zeuge, sein Einsatz<br />
habe wenige Tage vor dem Erstkontakt mit dem Beschuldigten begonnen; er habe<br />
nur einmal Kontakt mit der Bundesanwaltschaft gehabt. Es sei ihm mitgeteilt<br />
worden, dass der Beschuldigte gegenüber der Vertrauensperson „Alex“ (Anm.:<br />
Aliasbezeichnung von „Ramos“; cl. 139 pag. 139.940.4) als „Interessent für grosse<br />
Bargeldmengen aus mutmasslichen Drogengeschäften aufgetreten“ sei; die<br />
Vertrauensperson habe sich gegenüber dem Beschuldigten als südamerikanischer<br />
Drogenhändler dargestellt und wohl zum Ausdruck gebracht, „über millionenschwere<br />
Barmittel aus Drogengeschäften“ zu verfügen. Aus dieser ihm so<br />
präsentierten Geschichte habe das Angebot des Beschuldigten resultiert, Drogengelder<br />
in seiner Bank zu platzieren. Auf die Frage, ob es zutreffe, dass der<br />
Beschuldigte bereits vor dem ersten Treffen mit ihm viele Informationen über die<br />
mit ihm abzuwickelnden Geschäfte gehabt habe, antwortete „VE-Diemer“, dieses