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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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nommen habe; allerdings sei weder über Drogen noch Geldwäscherei gesprochen<br />

worden, sondern nur darüber, dass „Ramos“ – als Mexikaner namens Alexander<br />

Sanchez auftretend – für eine mexikanische Finanzgruppe einen europäischen<br />

Bankkontakt suche (cl. 139 pag. 139.930.8–11).<br />

c) Welche weiteren Aktivitäten „Ramos“ nach diesem Kontakt mit dem Beschuldigten<br />

entfaltete und wie die weiteren polizeilichen Instruktionen an ihn lauteten,<br />

konnte das Gericht nur bruchstückhaft klären, weil ihm die entsprechenden polizeilichen<br />

Unterlagen vorenthalten wurden (siehe Buchstabe R zum Sachverhalt).<br />

Immerhin haben nach Auskunft des polizeilichen Zeugen B13 (BKP-Beamter)<br />

verschiedene Besprechungen mit der BKP in der Art derjenigen <strong>vom</strong> 29. <strong>April</strong><br />

2003 stattgefunden (cl. 139 pag. 139.930.079). Auch besprach sich der Bundesanwalt<br />

mindestens einmal persönlich mit „Ramos“ (siehe vorstehend, E. 2.2 b).<br />

Ausserdem hat sich der deutsche Polizeibeamte, welcher im Gefolge von „Ramos“<br />

als verdeckter Ermittler eingesetzt worden war („VE-Diemer“), zweimal mit<br />

diesem getroffen (cl. 139 pag. 139.940.38 ff.).<br />

2.3 Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 24. Juli 2003 formell das Ermittlungsverfahren<br />

(cl. 1 pag. 1.0.0.5) und zwar auf der Grundlage des Antrags der BKP <strong>vom</strong><br />

19. Juli 2003 (cl. 1 pag. 1.0.0.1 ff.). Dieser formuliert den Tatverdacht mit Informationen,<br />

wonach sich der Beschuldigte als Geldwäscher anbiete und bereits für<br />

die kolumbianischen Drogenkartelle gearbeitet habe. Allerdings wird – selbst<br />

würde man den Vorwurf des Arbeitens als Geldwäscherei verstehen – nicht dargelegt,<br />

worauf sich der Tatverdacht stützt; die Verwendung des Wortes „sollen“<br />

deutet darauf hin, dass es sich dabei um eine Vermutung handelt, deren Basis<br />

der polizeiliche Antrag jedoch nicht näher darlegt. Mit der Formulierung, dass<br />

sich der Beschuldigte als Geldwäscher anbieten „solle“, blieb zum einen unklar,<br />

ob es sich nur um einen Verdacht pro futuro handelte, und zum anderen wurde<br />

nie umschrieben, wo und bei wem der Beschuldigte ein solches Angebot gemacht<br />

haben könnte. Im vorliegenden Fall war Staatsanwalt B15 in die Aktivität<br />

der polizeilichen Sondereinheit involviert, welche sich mit dem Einsatz von „Ramos“<br />

befasste; des Weiteren haben sich der Bundesanwalt und Staatsanwalt<br />

B15 mit „Ramos“ getroffen (zu alledem E. 2.2 a; vgl. cl. 125 pag. 18.8.1.157).<br />

Diese Beteiligung der Bundesanwaltschaft an polizeilichen Aktionen, welche auf<br />

die strafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten ausgerichtet waren, ging<br />

der formellen Eröffnung voraus, welche zeitlich mit der Anordnung von Telefonüberwachung<br />

zusammenfiel (cl. 8 pag. 9.1.0.5 ff.) und ihren Zweck im Genehmigungsersuchen<br />

für diese Massnahme (cl. 8 pag. 9.1.0.10 ff.) hatte. Daraus ist zu<br />

schliessen, dass in der Phase, da sich die Bundesanwaltschaft materiell an den<br />

polizeilichen Ermittlungen beteiligte, die Verdachtslage noch dürftiger war und<br />

mithilfe des Einsatzes von „Ramos“ auf den im genannten Antrag der BKP dargelegten<br />

Stand hin erst entwickelt wurde (dazu näher nachfolgend E. 4.1.1). Der

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