Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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vor, „Ramos“ zum Zwecke der Nachrichtenbeschaffung in die Schweiz zu holen<br />
und ihn dabei polizeilich zu überwachen. Nach weiteren Gesprächen zwischen<br />
dem Bundesanwalt und der BKP wurde ein entsprechendes Konzept ausgearbeitet<br />
und eine polizeiliche Arbeitsgruppe („task force guest“) unter Leitung eines<br />
<strong>vom</strong> Bundesanwalt vorgeschlagenen Polizeibeamten geschaffen. Diese explorierte<br />
die Situation in den USA im Herbst 2002 und gewann im direkten Gespräch<br />
den Eindruck, „Ramos“ sei zwar verlässlich, verfüge jedoch über keine für die<br />
hiesige Verbrechensbekämpfung relevanten Direktinformationen. Sein Angebot,<br />
den eigenen Informationsstand „aufzufrischen“, liess den Bundesanwalt und den<br />
Chef BKP Ende Oktober 2002 beschliessen, „Ramos“ in die Schweiz zu bringen.<br />
Zwei Monate später reiste er ein. Die BKP erlaubte ihm, als ein ehemaliger „Drogenbaron“<br />
Kontakt zu den hiesigen „südamerikanischen Kreisen sowie diese unterstützenden<br />
Finanzintermediären“ anzuknüpfen (cl. 130 pag. <strong>21.</strong>2.2.164). Tatsächlich<br />
machte sich „Ramos“ in der Folge im Zürcher Milieu bekannt und berichtete<br />
der „task force guest“ über die dort gewonnen Informationen. Diese stellte<br />
das Geschilderte in Berichten dar, die sie an eine mit der strafrechtlichen Auswertung<br />
betraute Gruppe – sogenannte „task force go“ – weiterleitete, für welche<br />
im vorliegenden Falle der Ermittler B14 (BKP-Beamter) die Verantwortung trug<br />
(cl. 139 pag. 139.930.64; …68). Aus seiner und der Befragung des BKP-<br />
Beamten B13 anlässlich der Hauptverhandlung (cl. 139 pag. 193.930.70 ff.) geht<br />
hervor, dass die beiden Polizeigruppen organisatorisch getrennt waren; es fanden<br />
zwar unter Verantwortung des Letzteren Sitzungen mit dem Thema der Koordination<br />
statt, aber die mit der ermittlungsbezüglichen Auswertung befassten<br />
Personen hatten keinen direkten Zugang zu „Ramos“, weder bei der Entgegennahme<br />
oder Prüfung seiner Angaben noch bei den Anweisungen für seine Tätigkeit.<br />
Der zuständige VP-Führer habe nach den Einsätzen die wichtigsten von<br />
„Alex“ (alias „Ramos“) gelieferten Informationen in Berichten festgehalten. Aufgrund<br />
dieser Berichte sei eine Zusammenfassung mehrerer Treffen zwischen<br />
„Ramos“ und dem Beschuldigten erstellt worden, die eine Synthese der zwischen<br />
diesen geführten Gespräche sowie eine globale Evaluation enthalten habe, welche<br />
der Zeuge B13 (BKP-Beamter) an den Ermittler B14 (BKP-Beamter) weitergeleitet<br />
habe (cl. 139.930.76–79). Keiner von beiden hatte jemals persönlichen<br />
Kontakt mit „Ramos“, sondern hat sich ausschliesslich auf die ihm (von Dritten)<br />
gelieferten Informationen gestützt, ohne diese weiter zu hinterfragen. Die Bundesanwaltschaft<br />
war bereits in diesem frühen Stadium polizeilicher Aktivitäten involviert:<br />
Staatsanwalt B15 begleitete die Ermittlungen der BKP, nach seiner Aussage<br />
vor Gericht in der Stellung als Berater (cl. 139 pag. 139.930.49). Der Bundesanwalt<br />
selbst traf sich am 20. Mai 2003 mit „Ramos“ (cl. 125 pag. 18.8.1.157);<br />
Staatsanwalt B15 war dabei, konnte jedoch über den Inhalt dieses Treffens keine<br />
Angaben machen (cl. 139 pag. 139.930.50; …56).