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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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- 13 -<br />

vor, „Ramos“ zum Zwecke der Nachrichtenbeschaffung in die Schweiz zu holen<br />

und ihn dabei polizeilich zu überwachen. Nach weiteren Gesprächen zwischen<br />

dem Bundesanwalt und der BKP wurde ein entsprechendes Konzept ausgearbeitet<br />

und eine polizeiliche Arbeitsgruppe („task force guest“) unter Leitung eines<br />

<strong>vom</strong> Bundesanwalt vorgeschlagenen Polizeibeamten geschaffen. Diese explorierte<br />

die Situation in den USA im Herbst 2002 und gewann im direkten Gespräch<br />

den Eindruck, „Ramos“ sei zwar verlässlich, verfüge jedoch über keine für die<br />

hiesige Verbrechensbekämpfung relevanten Direktinformationen. Sein Angebot,<br />

den eigenen Informationsstand „aufzufrischen“, liess den Bundesanwalt und den<br />

Chef BKP Ende Oktober 2002 beschliessen, „Ramos“ in die Schweiz zu bringen.<br />

Zwei Monate später reiste er ein. Die BKP erlaubte ihm, als ein ehemaliger „Drogenbaron“<br />

Kontakt zu den hiesigen „südamerikanischen Kreisen sowie diese unterstützenden<br />

Finanzintermediären“ anzuknüpfen (cl. 130 pag. <strong>21.</strong>2.2.164). Tatsächlich<br />

machte sich „Ramos“ in der Folge im Zürcher Milieu bekannt und berichtete<br />

der „task force guest“ über die dort gewonnen Informationen. Diese stellte<br />

das Geschilderte in Berichten dar, die sie an eine mit der strafrechtlichen Auswertung<br />

betraute Gruppe – sogenannte „task force go“ – weiterleitete, für welche<br />

im vorliegenden Falle der Ermittler B14 (BKP-Beamter) die Verantwortung trug<br />

(cl. 139 pag. 139.930.64; …68). Aus seiner und der Befragung des BKP-<br />

Beamten B13 anlässlich der Hauptverhandlung (cl. 139 pag. 193.930.70 ff.) geht<br />

hervor, dass die beiden Polizeigruppen organisatorisch getrennt waren; es fanden<br />

zwar unter Verantwortung des Letzteren Sitzungen mit dem Thema der Koordination<br />

statt, aber die mit der ermittlungsbezüglichen Auswertung befassten<br />

Personen hatten keinen direkten Zugang zu „Ramos“, weder bei der Entgegennahme<br />

oder Prüfung seiner Angaben noch bei den Anweisungen für seine Tätigkeit.<br />

Der zuständige VP-Führer habe nach den Einsätzen die wichtigsten von<br />

„Alex“ (alias „Ramos“) gelieferten Informationen in Berichten festgehalten. Aufgrund<br />

dieser Berichte sei eine Zusammenfassung mehrerer Treffen zwischen<br />

„Ramos“ und dem Beschuldigten erstellt worden, die eine Synthese der zwischen<br />

diesen geführten Gespräche sowie eine globale Evaluation enthalten habe, welche<br />

der Zeuge B13 (BKP-Beamter) an den Ermittler B14 (BKP-Beamter) weitergeleitet<br />

habe (cl. 139.930.76–79). Keiner von beiden hatte jemals persönlichen<br />

Kontakt mit „Ramos“, sondern hat sich ausschliesslich auf die ihm (von Dritten)<br />

gelieferten Informationen gestützt, ohne diese weiter zu hinterfragen. Die Bundesanwaltschaft<br />

war bereits in diesem frühen Stadium polizeilicher Aktivitäten involviert:<br />

Staatsanwalt B15 begleitete die Ermittlungen der BKP, nach seiner Aussage<br />

vor Gericht in der Stellung als Berater (cl. 139 pag. 139.930.49). Der Bundesanwalt<br />

selbst traf sich am 20. Mai 2003 mit „Ramos“ (cl. 125 pag. 18.8.1.157);<br />

Staatsanwalt B15 war dabei, konnte jedoch über den Inhalt dieses Treffens keine<br />

Angaben machen (cl. 139 pag. 139.930.50; …56).

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