Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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2. Rechtmässigkeit der Eröffnung des Strafverfahrens<br />
Die Verteidigung macht geltend, die Voraussetzungen für die Eröffnung eines<br />
Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten hätten gefehlt; es liege daher<br />
ein Hindernis für das Strafverfahren insgesamt vor.<br />
2.1 Gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO behalten Verfahrenshandlungen ihre Gültigkeit,<br />
welche vor dem Inkrafttreten der StPO, also vor dem 1. Januar <strong>2011</strong>, vorgenommen<br />
wurden. Dies betrifft nach dem Willen des Gesetzgebers auch solche<br />
Verfahrenshandlungen, welche unter altem Recht angeordnet und unter<br />
neuem Recht ihren Fortgang nehmen (Botschaft <strong>vom</strong> <strong>21.</strong> Dezember 2005 zur<br />
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 S. 1085 ff., 1351 [nachstehend<br />
„Botschaft StPO“]). Die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens ist demzufolge<br />
nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP)<br />
zu beurteilen, weil es noch unter dessen Herrschaft abgeschlossen wurde.<br />
Art. 101 Abs. 1 BStP bestimmte, dass der Bundesanwalt „bei hinreichendem<br />
Verdacht strafbarer Handlungen“ schriftlich die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens<br />
anordnet. Allerdings galt unter der Herrschaft des BStP ein strafrechtliches<br />
Ermittlungsverfahren bereits dann als im materiellen Sinne eröffnet, wenn<br />
die Bundesanwaltschaft oder die BKP prozessuale Handlungen vornahmen; die<br />
formelle Eröffnungsverfügung hatte nur deklaratorische Bedeutung (SCHMID,<br />
Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 785; OBERHOLZER, Grundzüge des<br />
Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N. 1336–1337).<br />
2.2 Dem Ermittlungsverfahren gingen länger dauernde, intensive Aktivitäten der BKP<br />
voraus.<br />
a) An deren Anfang standen Informationen eines unter dem falschen Namen<br />
„Ramos“ bekannten Südamerikaners, der nach Ende einer langen Freiheitsstrafe,<br />
die er in den USA wegen Drogendelikten verbüsst hatte, in die Schweiz geholt<br />
worden war, um die Strafverfolgungsbehörden des Bundes zu unterstützen. Wie<br />
es dazu gekommen ist, stellt der Bericht der Beschwerdekammer des <strong>Bundesstrafgericht</strong>s<br />
<strong>vom</strong> 18. September 2006 dar (cl. 130 pag. <strong>21.</strong>2.2.160 ff.; im Folgenden<br />
„Aufsichtszwischenbericht“). Danach erliessen die USA „Ramos“ einen<br />
grossen Teil seiner Strafe, verweigerten ihm jedoch eine Aufenthaltsbewilligung.<br />
Sein Anwalt wurde beim damaligen Bundesanwalt vorstellig, bot ihm wesentliche<br />
Informationen – namentlich für die Verfolgung von Geldwäscherei – an, verbunden<br />
mit der Bitte um Unterstützung. Die amerikanischen Behörden sicherten<br />
„Ramos“ zu, ihn nicht auszuschaffen, sondern in ein Land seiner Wahl auszureisen<br />
zu lassen; bis zur Klärung dessen blieb er über den Entlassungszeitpunkt<br />
(Juli 2001) hinaus in Haft. Der Bundesanwalt schlug dem damaligen Chef BKP