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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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Das Gericht erwägt:<br />

1. Allgemeine formelle Fragen<br />

1.1 Das <strong>Bundesstrafgericht</strong> hat seine sachliche Zuständigkeit im Sinne von<br />

Art. 24 StPO nur in besonderen Fällen in Frage zu stellen (BGE 133 IV 235<br />

E. 7.1). Solche sind nicht ersichtlich und ebenso wenig von den Parteien geltend<br />

gemacht worden.<br />

1.2 Wegen des Anklageprinzips muss die Anklageschrift das dem Beschuldigten angelastete<br />

Verhalten so präzise umschreiben, dass er sich dagegen verteidigen<br />

kann; ein ausserhalb der Anklage liegendes Verhalten darf der Richter einem<br />

Schuldspruch nicht zugrunde legen (BGE 133 IV 235 E. 6.3). Dies ist in seiner<br />

Verpflichtung auf Unparteilichkeit begründet (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN,<br />

Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel etc. 2005, § 50 N. 2 f.). Welche<br />

Konsequenzen sich daraus im Einzelnen ergeben, ist im Zusammenhang mit<br />

der Strafbarkeit unter den jeweiligen Anklagepunkten zu prüfen.<br />

1.3 Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten sollen im Zeitraum 1994 bis<br />

2003 verübt worden sein. Gemäss Art. 2 StGB ist auf die Anklage das zur Tatzeit<br />

geltende Recht anzuwenden, es sei denn, ein im Zeitpunkt des <strong>Urteil</strong>s geltendes<br />

sei das mildere.<br />

Die Neufassung des Allgemeinen Teils des StGB trat am 1. Januar 2007 in Kraft.<br />

Mit dem Änderungsgesetz wurden jedoch die der Anklage zugrunde liegenden<br />

Tatbestände, wie auch die Regeln über die Verjährung nicht geändert. Die Frage<br />

des milderen Rechts stellt sich daher erst im Zusammenhang mit allfälligen<br />

Sanktionen und kann für die Prüfung der Prozessvoraussetzungen sowie der<br />

Schuldfrage ausser Acht gelassen werden.<br />

Was die Verjährung anbelangt, so folgt die Neufassung des Allgemeinen Teils<br />

der Partialrevision des StGB <strong>vom</strong> 5. Oktober 2001, in Kraft getreten am<br />

1. Oktober 2002. Mit ihr wurde das gesetzliche Zusammenspiel von relativer und<br />

absoluter Verjährungsfrist zugunsten einer einzigen Frist aufgegeben (Art. 70<br />

aStGB). Im Ergebnis kann dies zu einer milderen Lösung bei Vergehen führen:<br />

Verjährung nach sieben statt absoluter Verjährung nach siebeneinhalb Jahren<br />

(Art. 70 Abs. 1 lit. c aStGB). Auch hier gilt die Priorität der lex mitior (Art. 389<br />

Abs. 1 StGB).

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