Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht
Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht
Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
- 11 -<br />
Das Gericht erwägt:<br />
1. Allgemeine formelle Fragen<br />
1.1 Das <strong>Bundesstrafgericht</strong> hat seine sachliche Zuständigkeit im Sinne von<br />
Art. 24 StPO nur in besonderen Fällen in Frage zu stellen (BGE 133 IV 235<br />
E. 7.1). Solche sind nicht ersichtlich und ebenso wenig von den Parteien geltend<br />
gemacht worden.<br />
1.2 Wegen des Anklageprinzips muss die Anklageschrift das dem Beschuldigten angelastete<br />
Verhalten so präzise umschreiben, dass er sich dagegen verteidigen<br />
kann; ein ausserhalb der Anklage liegendes Verhalten darf der Richter einem<br />
Schuldspruch nicht zugrunde legen (BGE 133 IV 235 E. 6.3). Dies ist in seiner<br />
Verpflichtung auf Unparteilichkeit begründet (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN,<br />
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel etc. 2005, § 50 N. 2 f.). Welche<br />
Konsequenzen sich daraus im Einzelnen ergeben, ist im Zusammenhang mit<br />
der Strafbarkeit unter den jeweiligen Anklagepunkten zu prüfen.<br />
1.3 Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten sollen im Zeitraum 1994 bis<br />
2003 verübt worden sein. Gemäss Art. 2 StGB ist auf die Anklage das zur Tatzeit<br />
geltende Recht anzuwenden, es sei denn, ein im Zeitpunkt des <strong>Urteil</strong>s geltendes<br />
sei das mildere.<br />
Die Neufassung des Allgemeinen Teils des StGB trat am 1. Januar 2007 in Kraft.<br />
Mit dem Änderungsgesetz wurden jedoch die der Anklage zugrunde liegenden<br />
Tatbestände, wie auch die Regeln über die Verjährung nicht geändert. Die Frage<br />
des milderen Rechts stellt sich daher erst im Zusammenhang mit allfälligen<br />
Sanktionen und kann für die Prüfung der Prozessvoraussetzungen sowie der<br />
Schuldfrage ausser Acht gelassen werden.<br />
Was die Verjährung anbelangt, so folgt die Neufassung des Allgemeinen Teils<br />
der Partialrevision des StGB <strong>vom</strong> 5. Oktober 2001, in Kraft getreten am<br />
1. Oktober 2002. Mit ihr wurde das gesetzliche Zusammenspiel von relativer und<br />
absoluter Verjährungsfrist zugunsten einer einzigen Frist aufgegeben (Art. 70<br />
aStGB). Im Ergebnis kann dies zu einer milderen Lösung bei Vergehen führen:<br />
Verjährung nach sieben statt absoluter Verjährung nach siebeneinhalb Jahren<br />
(Art. 70 Abs. 1 lit. c aStGB). Auch hier gilt die Priorität der lex mitior (Art. 389<br />
Abs. 1 StGB).