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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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U. Am 11. März <strong>2011</strong> fand, gestützt auf Art. 332 Abs. 1 StPO, eine Telefonkonferenz<br />

zwischen dem Vorsitzenden und den Parteien zur Regelung organisatorischer<br />

Fragen hinsichtlich der bevorstehenden Hauptverhandlung statt. Den hierbei von<br />

der Bundesanwaltschaft gestellten Antrag auf thematische Zweiteilung des Verfahrens<br />

lehnte die <strong>Strafkammer</strong> mit Beschluss <strong>vom</strong> 15. März <strong>2011</strong> ab (cl. 139<br />

pag. 139.449.1 ff.)<br />

V. Sämtliche dem Gericht von den Parteien eingereichten Dokumente wurden zu den<br />

Akten erkannt. Das Gericht holte von Amts wegen einen Auszug aus dem schweizerischen<br />

Strafregister (cl. 139 pag. 139.231.1) und Steuerunterlagen (cl. 139<br />

pag. 139.271.2) von Oskar Holenweger ein und edierte bei der Eidg. Finanzmarktaufsicht<br />

Akten betreffend die Rapporttätigkeit der KPMG bei der Tempus<br />

Bank (cl. 139 pag. 139.448.1). Die Bundesanwaltschaft beantragte für die Hauptverhandlung<br />

die Einvernahme einer Vielzahl von Zeugen. Die im Ausland ansässigen<br />

Zeugen B9 (Singapur), B10 und B11 (beide Liechtenstein) leisteten den<br />

Vorladungen des Gerichts keine Folge. Die im Wege der Rechtshilfe beabsichtigte<br />

Videoeinvernahme der Zeugen B10 und B11 in Liechtenstein scheiterte an deren<br />

Einverständnis, woraufhin die Bundesanwaltschaft auf deren Einvernahme verzichtete<br />

(cl. 139 pag. 139.510.47 ff.). „VE-Diemer“ wurde im Rahmen einer vorgezogenen<br />

Beweiserhebung auf dem Wege der Rechtshilfe in Anwesenheit des Gerichts<br />

und der Parteien (mit Diskretionsmassnahmen) am 28. März <strong>2011</strong> in Stuttgart<br />

einvernommen, da die deutschen Behörden seine Vernehmung in der<br />

Schweiz nicht bewilligten (cl. 139 pag. 139.684.3; …11). Das Einvernahmeprotokoll<br />

wurde zu den Akten genommen (cl. 139 pag. 139.940.1 ff.). Anlässlich der<br />

Hauptverhandlung wurden B12 (KPMG-Mitarbeiter), B13, B14 (beides BKP-<br />

Beamte) und B15 (ehemaliger Staatsanwalt des Bundes) als Zeugen einvernommen.<br />

Den Antrag auf Einvernahme von B16 (früherer Stagiaire bei der Tempus<br />

Bank) zog die Bundesanwaltschaft an der Hauptverhandlung zurück (cl. 139<br />

pag. 139.920.8).<br />

W. Die Hauptverhandlung fand <strong>vom</strong> 11. bis 15. <strong>April</strong> <strong>2011</strong> in Anwesenheit der Parteien<br />

am Sitz des Gerichts in Bellinzona statt. Das <strong>Urteil</strong> wurde am <strong>21.</strong> <strong>April</strong> <strong>2011</strong><br />

mündlich eröffnet und <strong>vom</strong> Vorsitzenden summarisch begründet (cl. 139<br />

pag. 139.950.1–3).

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