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Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg

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<strong>Die</strong> <strong>Vergabekammer</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong><br />

Beschluss<br />

VK 19/08<br />

Leitsatz: <strong>Die</strong> objektiv mangelnde Leistungsfähigkeit des benannten Nachunternehmers geht zu Lasten des Bieters und<br />

führt zum Ausschluss des Angebots<br />

<strong>Arnsberg</strong>, den 11.09.2008<br />

NICHT BESTANDSKRÄFTG!<br />

In dem Nachprüfungsverfahren<br />

<strong>der</strong> Firma xxx, vertreten durch den Geschäftsführer xxx, ebenda<br />

- Antragstellerin -<br />

Verfahrensbevollmächtigte:<br />

hier: RA Dr. xxx<br />

RA'e xxx<br />

gegen<br />

die xxx,, vertreten durch die xxx und die xxx vertreten durch den Vorstand xxx<br />

wie<strong>der</strong>um vertreten durch die xxx, vertreten durch den Vorstand, xxx, ebenda<br />

- Auftragsgeber und Antragsgegnerin -<br />

Verfahrensbevollmächtigte:<br />

hier: Herr RA xxx<br />

RA'e xxx<br />

sowie<br />

die <strong>bei</strong>geladene Bietergemeinschaft xxx, bestehend aus den Gesellschaftern xxx, vertreten durch die xxx,<br />

diesee wie<strong>der</strong>um vertreten durch den Geschäftsführer xxx, diese vertreten durch die Geschäftsführer xxx<br />

Verfahrensbevollmächtigte:<br />

hier: RA Dr. xxx<br />

RA'e xxx<br />

- Beigeladene -<br />

wegen:<br />

fehlerhafter Wertung des Angebots <strong>der</strong> Antragstellerin bezüglich ausreichen<strong>der</strong> Angaben zu Position xxx im<br />

Vergabeverfahren xxx<br />

hat die <strong>Vergabekammer</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> durch die Vorsitzende Frau Regierungsdirektorin<br />

Hugenroth, das hauptamtliche Mitglied Herr Dipl.-Ing. Wiegard und das ehrenamtliche Mitglied Herr Assessor Meinolf


Hugenroth, das hauptamtliche Mitglied Herr Dipl.-Ing. Wiegard und das ehrenamtliche Mitglied Herr Assessor Meinolf<br />

Niemand, Handwerkskammer Südwestfalen, Brückenplatz 1, 59821 <strong>Arnsberg</strong>, aufgrund <strong>der</strong> mündlichen Verhandlung<br />

vom 09.09.2008 am 11.09.2008 beschlossen:<br />

1. Der Antrag wird als zulässig aber unbegründet zurückgewiesen, weil <strong>der</strong> Ausschluss des Angebots wegen<br />

mangelnden Nachweises <strong>der</strong> Geeignetheit <strong>der</strong> von ihr genannten Anlagen zu Recht erfolgt ist.<br />

2. Der Antrag <strong>der</strong> Antragsgegnerin nach § 115 Abs.2 GWB wird für das Kammerverfahren zurückgewiesen. <strong>Die</strong><br />

Antragsgegnerin trägt für diese ein Drittel <strong>der</strong> Verfahrenskosten.<br />

3. <strong>Die</strong> Antragstellerin trägt die restlichen Kosten des Verfahrens (2/3) sowie die notwendigen Aufwendungen <strong>der</strong><br />

Antragsgegnerin und <strong>der</strong> Beigeladenen zu 2/3.<br />

4. <strong>Die</strong> Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Antragsgegnerin und für die Beigeladene wird für notwendig<br />

erklärt. <strong>Die</strong> Beigeladene trägt ein Drittel ihrer Kosten selbst.<br />

5. <strong>Die</strong> Gebühr <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> wird auf xxx,-- € festgesetzt. Sie ist mit Bestandskraft dieser<br />

Entscheidung fällig und unter Angabe des<br />

Aktenzeichens: VK 19/08,<br />

TV-Nr. 03034799<br />

Stichwort: VKESRHOLDING auf das<br />

Konto <strong>der</strong> Landeskasse <strong>Arnsberg</strong>, Kontonummer: 4008017<br />

BLZ: 300 500 00, - WestLB Düsseldorf - einzuzahlen.<br />

I.<br />

Sachverhalt:<br />

Mit Bekanntmachung vom xxx im Supplement des Amtsblattes <strong>der</strong> Europäischen Union hat die Antragsgegnerin den<br />

Auftrag, Los xxx, ausgeschrieben. Eine Vorgänger-Ausschreibung dieses Loses war bereits Gegenstand des<br />

Nachprüfungsverfahrens zum Aktenzeichen VK 06/08, welches mit <strong>der</strong> Aufhebung <strong>der</strong> Ausschreibung endete.<br />

Unter III.2. Punkt 3 <strong>der</strong> Bekanntmachung "Technische Leistungsfähigkeit" heißt es: "Sofern und soweit Teile <strong>der</strong><br />

Leistung durch Nachunternehmer erbracht werden sollen, sind bezüglich dieser Nachunternehmer die unter Ziffer 6-8<br />

genannten Nachweise erst auf ausdrückliches Anfor<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Vergabestelle dem Auftraggeber bzw. <strong>der</strong> Vergabestelle<br />

vorzulegen. Im Falle eines beabsichtigten Nachunternehmereinsatzes sind entsprechende Verpflichtungserklärungen<br />

mit dem Angebot vorzulegen." (Anlagenbezogenen Nachweise).<br />

Im Leistungsverzeichnis heißt es zu Position I.2.130:<br />

"Entsorgung von Bauschutt - > LAGA Z 2 (Dortmun<strong>der</strong> Liste) < = DK I Abf Abl V Bauschutt (Gemische aus o<strong>der</strong><br />

getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik) kontaminiert mit gefährlichen Stoffen im Sinne des § 41<br />

Abs. 1 KrW-/AbfG, Abfallschlüssel 170106* nach AVV transportieren und auf zugelassener<br />

Deponie/Entsorgungsanlage entsorgen (verwerten/beseitigen).<br />

Schadstoffgehalte: >Z 2 Feststoff (Dortmun<strong>der</strong> Liste); > Z 1.2 Eluat (Dortmun<strong>der</strong> Liste) <strong>bei</strong> Einhaltung <strong>der</strong> Grenzwerte<br />

des DK I Abfl Abl.V."<br />

Zur Bezeichnung <strong>der</strong> Anlage war folgendes gefor<strong>der</strong>t:<br />

"Name und Anschrift <strong>der</strong> Entsorgungsanlage:<br />

_____________________________________<br />

_____________________________________<br />

_____________________________________<br />

(Angabe des Bieters)<br />

Kopie <strong>der</strong> Zertifizierung <strong>der</strong> gewählten Entsorgungsanlagen als Entsorgungsfachbetrieb nach § 52 Abs. 2 KrW-/AbfG<br />

o<strong>der</strong> Kopie von Auszügen aus dem Zulassungs-/Genehmigungsbescheid <strong>der</strong> gewählten Entsorgungsanlage, aus<br />

denen die Annahmeberechtigung für die dort zur Entsorgung vorgesehenen Abfälle hervorgeht (Eigenerklärungen<br />

reichen nicht aus). Zulassungskatalog <strong>der</strong> gewählten Entsorgungsanlagen nach AVV (Eigenerklärungen reichen nicht<br />

aus). Chemischer Parameterkatalog <strong>der</strong> gewählten Entsorgungsanlagen je Deponieklasse gemäß<br />

Zulassung/Genehmigung <strong>der</strong> Entsorgungsanlage (Eigenerklärungen sind ausreichend) sind mit dem Angebot<br />

vorzulegen."<br />

<strong>Die</strong> Antragstellerin gab mit Datum vom 20.06.2008 fristgerecht ein Angebot ab.


<strong>Die</strong> Antragstellerin gab mit Datum vom 20.06.2008 fristgerecht ein Angebot ab.<br />

Entsprechend <strong>der</strong> Erläuterung <strong>der</strong> Antragsgegnerin vom 18.06.2008 hat die Antragstellerin für die von ihr benannte<br />

Deponie xxx, xxx eine Verpflichtungserklärung vorgelegt, die sich auf die Positionen 1.2.120 und 1.2.130 bezieht.<br />

Darüber hinaus hatte sie im Angebot die o. g. Bezeichnung handschriftlich eingetragen.<br />

Unter dem 02.07.2008 hatte die Antragsgegnerin Unterlagen zu den Ziffern 6, 7 und 8 <strong>der</strong> Ziff. III.2. Punkt 3 <strong>der</strong><br />

Bekanntmachung von allen Bietern nachgefor<strong>der</strong>t und dann festgestellt, dass nach <strong>der</strong> vorgelegten Eigenerklärung <strong>der</strong><br />

xxx die Annahme <strong>der</strong> Abfälle bezogen auf vier Grenzwerte für die Parameter EOX, Arsen, Cadmium und Quecksilber in<br />

<strong>der</strong> Leistungsposition 1.2.130 nicht möglich sei. <strong>Die</strong> Angebotsunterlagen wurden nach erneuter Nachfrage vom 10.7.08<br />

von <strong>der</strong> Antragstellerin ergänzt um eine Erklärung <strong>der</strong> xxx wonach unter Hinweis auf den Genehmigungsbescheid von<br />

<strong>der</strong> <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> vom 11. November 2002 die Annahme aller angefragten Abfälle durch die xxx auf <strong>der</strong><br />

Betriebsfläche xxx zulässig sei.<br />

<strong>Die</strong> Antragsgegnerin hat dann im Hinblick auf die Ergänzung, die sich auf die Anlage xxx bezog, um Aufklärung<br />

(Telefonate und Schreiben v.15.7.08) gebeten, woraufhin die Antragstellerin die Auffassung vertrat, dass es sich um<br />

eine einheitliche Betriebsfläche <strong>der</strong> xxx mit mehreren Betriebslinien handele, die auch die Hausnummer xxx umfasst.<br />

Unter dem 23.07.2008 informierte die Antragsgegnerin gem. § 13 VgV über die beabsichtigte Zuschlagserteilung an die<br />

Beigeladene. Gleichzeitig teilte sie mit, das Angebot <strong>der</strong> Antragstellerin wegen fehlen<strong>der</strong> Leistungsfähigkeit<br />

ausschließen zu wollen gem. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A mit dem Hinweis, dass die benannte Entsorgungsanlage xxx xxx<br />

nicht für die Annahme <strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>ten Abfallarten qualifiziert sei. <strong>Die</strong> nachbenannte Anlage <strong>der</strong> xxx Gesellschaft für xxx<br />

sei als an<strong>der</strong>e Anlage als die im Angebot benannte zu betrachten.<br />

<strong>Die</strong> Vergabeabsicht hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 24.07.2008 gerügt. <strong>Die</strong> Rüge wurde mit Schreiben vom<br />

25.07.2008 von Seiten <strong>der</strong> Antragsgegnerin zurückgewiesen, ebenso wie das erneute Anwaltsschreiben vom<br />

31.07.2008 zur Frage <strong>der</strong> Einheitlichkeit <strong>der</strong> Anlage mit Schreiben vom 01.08.2008 von Seiten <strong>der</strong> Antragsgegnerin.<br />

Auch ein weiteres Anwaltsschreiben vom 04.08.2008 wurde fernmündlich zurückgewiesen. <strong>Die</strong> Antragstellerin hat<br />

sodann mit Schriftsatz vom 05.08.2008 Nachprüfungsantrag <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> gestellt, den diese mit Schreiben<br />

vom gleichen Tage zugestellt hat. Mit Schreiben vom 15.08.2008 hat die <strong>Vergabekammer</strong> den Umfang <strong>der</strong><br />

Akteneinsicht festgelegt und <strong>bei</strong>geladen, mit Schreiben vom 18.08.2008 die Entscheidungsfrist gem. § 113 Abs. 1<br />

GWB bis zum 23.09.2008 verlängert und zum mündlichen Termin für den 09.09.2008 geladen.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Vergabekammer</strong> hat nach Eingang <strong>der</strong> Akten und Stellungnahmen das zuständige Aufsichtsdezernat (Dez 52) für<br />

Abfallentsorgungsanlagen um Stellungnahme zur Frage <strong>der</strong> Wirksamkeit des zuletzt herangezogenen<br />

Genehmigungsbescheides vom 8.11.2002 und zur Frage <strong>der</strong> Eignung <strong>der</strong> benannten Anlagen für die Verwertung und<br />

Beseitigung <strong>der</strong> hier infrage stehenden Abfälle.<br />

Das Dezernat kam nach Prüfung <strong>der</strong> Genehmigungslage zu folgendem Ergebnis:<br />

Abgrenzung <strong>der</strong> Anlagen<br />

<strong>Die</strong> xxx unterhält im Stadthafen Lünen unter den Adressen xxx und xxx jeweils eine nach dem BImSchG getrennt<br />

genehmigte Anlage. <strong>Die</strong> Anlagen sind sowohl abfallwirtschaftlich als auch immissionsschutzrechtlich getrennt zu sehen.<br />

<strong>Die</strong> Frage <strong>der</strong> gemeinsamen Anlage gem. § 1 Abs. 1 4. BImSchV hebt aus meiner Sicht auf das<br />

Genehmigungserfor<strong>der</strong>nis gemeinsamer Anlagen aufgrund kumulieren<strong>der</strong> Wirkungen ab und begründet nicht die<br />

Verneinung des eigenständigen Charakters <strong>der</strong> Einzelanlagen.<br />

Zu den Anlagen xxx und xx<br />

Der Infrage stehende Abfallschlüssel ist nur in <strong>der</strong> Anlagengenehmigung xxx zugelassen. Für diesen Schlüssel existiert<br />

ein geson<strong>der</strong>ter Parameterkatalog, den die Antragsgegnerin in Auszügen in ihrer Stellungnahme vom 15.08.2008<br />

aufgeführt hatte. <strong>Die</strong> genauen Werte <strong>der</strong> Ausschreibung liegen mir zwar nicht vor, werden aber vom RA xxx > Z 2<br />

(Dortmun<strong>der</strong> Liste) angegeben. Vier Parameter sind exemplarisch aufgeführt. <strong>Die</strong>se vier in Frage stehenden Parameter<br />

sind offensichtlich in <strong>der</strong> Zulassung <strong>der</strong> xxx niedriger als lt. <strong>der</strong> betreffenden LV-Position erfor<strong>der</strong>lich. xxx kann in dieser<br />

Anlage Abfälle <strong>der</strong> ASN 17 01 06 mit einem Quecksilberfeststoffgehalt > 5 mg/kg, einem Cadmiumfeststoffgehalt > 10<br />

mg/kg, einem Arsenfeststoffgehalt > 50 mg/kg und einem EOX > 10 mg/kg offensichtlich nicht annehmen.<br />

Zur Anlage xx<br />

Unter <strong>der</strong> Adresse xxx existieren zwei Genehmigungen. Es handelt sich um eine Entscheidung aus 1999 des StUA<br />

Lippstadt und eine unseres Hauses aus 2002, die die 99er Genehmigung nach Bestandskraft einkonzentrieren sollte.<br />

<strong>Die</strong> in 2002 beantragten Tatbestände sind seitens <strong>der</strong> Genehmigungsinhaberin -Stadthafen xxx und <strong>der</strong> Betreiberin xxx<br />

nicht errichtet und bislang nicht betrieben worden. Eine Fristung ist am 09.08.2008 ausgelaufen. Es liegt ein Antrag<br />

bzw. ein Wi<strong>der</strong>spruch zur Verlängerung <strong>der</strong> Fristung bis 08/09 vor. Über diesen ist noch nicht entschieden. Eine<br />

Tendenz zur Entscheidung ist <strong>der</strong>zeit nicht absehbar.<br />

Auf Basis <strong>der</strong> Genehmigung von 1999 wird unter <strong>der</strong> Adresse xxx weiter betrieben. <strong>Die</strong> StUA Lippstadt Genehmigung<br />

<strong>bei</strong>nhaltete die angefragte Abfallschlüsselnummer 17 01 06 nicht (Entscheidung <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> vom<br />

15.10.2004 zur Umschlüsselung und Anpassung an die AbfallVerzeichnis-Verordnung). Der Abfall darf daher <strong>der</strong>zeit


15.10.2004 zur Umschlüsselung und Anpassung an die AbfallVerzeichnis-Verordnung). Der Abfall darf daher <strong>der</strong>zeit<br />

nicht auf <strong>der</strong> Anlage xxx angenommen werden.<br />

Zusammenfassung:<br />

xxx darf <strong>der</strong>zeit nur unter den Randbedingungen <strong>der</strong> <strong>bei</strong>liegenden Parameterliste (Seite 13) Abfälle <strong>der</strong><br />

Abfallschlüsselnummer 17 01 06 im xxx annehmen. <strong>Die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen des LV für die Parameter EOX, As, Cd und Hg<br />

werden durch die Anlagengenehmigung offensichtlich nicht erreicht."<br />

<strong>Die</strong> Stellungnahme wurde den Parteien zur Kenntnis gegeben.<br />

In <strong>der</strong> mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin einen Auszug aus <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungsgenehmigung des Staatlichen<br />

Umweltamtes Lippstadt vom 14.12. 1998 für eine Abfallbehandlungsanlage zum Umschlag stauben<strong>der</strong> Güter in xxx<br />

und einen Auszug aus <strong>der</strong> Ursprungsgenehmigung dieser Anlage vom 2.8.1996, die sich auf xxx bezieht, vorgelegt,<br />

worin jeweils darauf verwiesen wird, dass "die Schadstoffkonzentrationen <strong>der</strong> Umschlagstoffe die maximal zulässigen<br />

Werte des aktuellen Bescheides für die jeweilige Anlage/Deponie erreichen dürfen."<br />

<strong>Die</strong> Parteien streiten nunmehr noch um die Frage des rechtzeitigen Nachweises ausreichen<strong>der</strong> Annahmewerte für die<br />

Anlagen in xxx 38a .<br />

<strong>Die</strong> Antragstellerin ist <strong>der</strong> Auffassung, den Anfor<strong>der</strong>ungen des Leistungsverzeichnisses in je<strong>der</strong> Hinsicht mit dem von<br />

ihr vorgelegten Unterlagen gerecht geworden zu sein. Der insbeson<strong>der</strong>e mit Schreiben vom 15.07.2008 gefor<strong>der</strong>te<br />

Nachweis, dass es sich <strong>bei</strong> dem Betriebsgelände xxx <strong>der</strong> xxx einerseits und dem Betriebsgelände xxx und xxx<br />

an<strong>der</strong>erseits um eine einheitliche Anlage im Sinne des Immissionsschutzrechtes handele, sei mit Schreiben vom<br />

18.07.2008 beantwortet worden. Da<strong>bei</strong> hat die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass es sich um eine einheitliche<br />

Betriebsfläche <strong>der</strong> xxx handele, wie sich die Besitzsituation darstellte und welche Betriebsmittel und Gerätschaften von<br />

dem am Standort xxx vorhandenen Betriebsteilen und Betriebsbereichen einheitlich genutzt wird (Wagen,<br />

Reifenwaschanlage, Hafenkai, Krananlagen, Betriebstankstelle, Verwaltung und Sozialgebäude etc.). Gleichzeitig hat<br />

sie dem Schreiben einen Lageplan <strong>der</strong> Betriebsfläche <strong>bei</strong>gefügt, aus dem hervorgeht, dass zwischen den einzelnen<br />

Grundstücken keine weiteren Fremdgrundstücke gelegen seien, die Grundstücke ineinan<strong>der</strong> übergingen und einheitlich<br />

eingezäunt seien. Ferner habe sie dargelegt, dass die xxx als Entsorgungsfachbetrieb (zumindest für xxx und xx)<br />

zertifiziert sei und einheitlich als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb die Entsorgungsanlage betreibe mit einheitlichem<br />

Personal und einheitlichen sachlichen Mitteln. Es sei ein einheitlicher Verwaltungssitz und damit eine Anschrift<br />

gegeben, die xxx lautete. Ein Ausschluss des Angebotes <strong>der</strong> Antragstellerin in Hinblick auf eine fehlende<br />

Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> Antragstellerin zu Position 1.2.130 <strong>der</strong> Leistungsbeschreibung sei nicht zulässig.<br />

Daraus schließt sie, dass grundsätzlich eine für die anzunehmenden Abfälle geeignete Anlage am Standort xxx <strong>der</strong> xxx<br />

existiere und dass für diese auch die notwendige Verpflichtungserklärung vorgelegt worden sei. Gefor<strong>der</strong>t seien Name<br />

und Anschrift <strong>der</strong> Entsorgungsanlage und nicht die Kennzeichnung <strong>der</strong> Anlagen im Sinne des<br />

Bundesimmissionsschutzgesetzes.<br />

In ihrer abschließenden Stellungnahme verweist die Antragstellerin auf wi<strong>der</strong>sprüchliche Anfor<strong>der</strong>ungen bzgl. <strong>der</strong><br />

Nachweise, da nach den "verbindlichen Hinweisen zur Angebotsanfor<strong>der</strong>ung" entwe<strong>der</strong> Zertifizierungen o<strong>der</strong> Auszüge<br />

aus dem Genehmigungsbescheid <strong>der</strong> jeweiligen Anlage erfor<strong>der</strong>t seien. Da<strong>bei</strong> habe die Antragstellerin über den<br />

Nachweise <strong>der</strong> Zertifizierung die Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllt, denn ausweislich des TÜV-Nord- Zertifikats sei sie für die<br />

Tätigkeiten "Vermitteln, Lagern, Behandeln und Verwerten von Abfällen" zertifiziert. <strong>Die</strong> Fa. xxx zum<br />

Unternehmensverband xxx gehörend, sei eines <strong>der</strong> größten Unternehmen auf dem Sektor <strong>der</strong> Entsorgung und<br />

Verwertung mineralischer Abfallstoffe und sei in <strong>der</strong> Lage, Abfallarten mit höheren Grenzwerten über an<strong>der</strong>e Anlagen<br />

zu entsorgen. Über die AIDA-Datenbank seien die Daten <strong>der</strong> Anlage ermittelbar. Im Übrigen verweist sie auf neuere<br />

Rechtsprechung zur Zumutbarkeit <strong>der</strong> Nachweise für Nachunternehmer, insbeson<strong>der</strong>e auf die Entscheidung des BGH<br />

vom 10.06.2008, Az.: X ZR 78/07. Unterlagen für Sub-subunternehmer seien nicht gefor<strong>der</strong>t. <strong>Die</strong>s sei auch in <strong>der</strong><br />

Entscheidung zu dem Vorgängerverfahren vom Senat des OLG feststellt worden<br />

Ihrer Ansicht nach betriebe die Vergabestelle ein Ausschreibungsverhalten, das gezielt mit undurchsichtigen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen auf die Verengung des Marktes hinziele. Sie bezweifelt auch die Vollständigkeit <strong>der</strong> Vergabeakten.<br />

Ganz offensichtlich würden hinsichtlich <strong>der</strong> Beigeladenen Aufklärungsgespräche über die Vermittlung von Abfällen<br />

geführt, während von ihr <strong>der</strong> konkrete Nachweis einer einzelnen Anlage gefor<strong>der</strong>t werde. Es sei zu bezweifeln, dass die<br />

Beigeladene eine solche Anlage habe über Drittanbieter benennen können, da die Belastung <strong>der</strong> Abfälle ja nach oben<br />

offen sei.<br />

<strong>Die</strong> Antragstellerin beantragt daher<br />

<br />

<br />

die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Vergabeverfahren nicht weiter zu führen und ihr die Erteilung des von<br />

<strong>der</strong> Antragstellerin angekündigten Zuschlages zu untersagen;<br />

die Antragsgegnerin zu verpflichten, unter Wertung des Angebotes <strong>der</strong> Antragstellerin eine rechtmäßige<br />

Wertung <strong>der</strong> Angebote vorzunehmen sowie <strong>der</strong> Antragstellerin den Zuschlag zu erteilen;<br />

hilfsweise eine Rückversetzung in den Stand des Vergabeverfahren zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Aufklärungsgespräche.,


hilfsweise eine Rückversetzung in den Stand des Vergabeverfahren zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Aufklärungsgespräche.,<br />

<br />

die Hinzuziehung <strong>der</strong> Verfahrensbevollmächtigten <strong>der</strong> Antragstellerin gem. § 128 Abs. 4 GWB für notwendig zu<br />

erklären;<br />

<br />

<br />

<strong>der</strong> Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich <strong>der</strong> Kosten <strong>der</strong> Rechtsverfolgung <strong>der</strong><br />

Antragstellerin aufzuerlegen.<br />

den Antrag auf Vorabgenehmigung des Zuschlags nach § 115 Abs. 2 GWB zurückzuweisen.<br />

<strong>Die</strong> Antragsgegnerin beantragt den Nachprüfungsantrag kostenpflichtig abzulehnen und <strong>der</strong> Antragsgegnerin zu<br />

gestatten, den Zuschlag nach Ablauf nach zwei Wochen seit Bekanntgabe <strong>der</strong> entsprechenden Entscheidung <strong>der</strong><br />

<strong>Vergabekammer</strong> zu erteilen Antrag auf vorzeitige Gestattung des Zuschlags nach § 115 Abs.2 GWB).<br />

Bei <strong>der</strong> umstrittenen Leistungsposition 1.2.130 handele es sich um die Entsorgung von Bauschutt, wo<strong>bei</strong> es sich hier<br />

um gemischte o<strong>der</strong> getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik handele, die mit gefährlichen Stoffen<br />

im Sinne des § 41 Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz (KrW-/AbfG) kontaminiert sind. <strong>Die</strong> einschlägige<br />

Abfallschlüsselnummer gemäß <strong>der</strong> Anlage Abfallverzeichnis zu § 2 <strong>der</strong> Verordnung über das Europäische<br />

Abfallverzeichnis (AVV) laute 170106*, wo<strong>bei</strong> das Sternchen anzeige, dass es sich um einen gefährlichen Abfall<br />

handele. <strong>Die</strong> zu erwartende Schadstoffbelastung sei in <strong>der</strong> Ausschreibung angegeben worden. Im Rahmen des<br />

Angebots habe die Antragstellerin eine Kopie des TÜV Nord Cert GmbH vom 18.04.2008 vorgelegt, wonach insgesamt<br />

sieben Anlagennummern für sieben verschiedene Betriebseinheiten auf dem benannten Grundstück xxx und xx<br />

vergeben worden seien. Da<strong>bei</strong> handele es sich um eine Brechanlage, eine Siebanlage, eine Mischanlage, eine<br />

Kohleaufbereitungsanlage, eine Siloanlage - sämtlich in xxx –, eine Behandlungsanlage für Zwischenlagerung und<br />

Aufbereitung von Abfällen in xxx und eine Umschlaganlage für Abfälle mit einer maximalen Kapazität von 100 t/d Nr. 7<br />

in xxx<br />

Gemäß <strong>der</strong> Zertifizierungslage sei die xxx mit Blick auf die hier relevante Abfallart ausschließlich für die<br />

Betriebseinheiten 6 und 7 als Entsorgungsfachbereich zertifiziert also für die Anlagen, die sich in xxx befänden.<br />

Teil des Angebots sei ferner eine Kopie des Bescheides <strong>der</strong> <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> vom 03.04.2003 in dem die<br />

<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> diejenigen Abfallschlüsselnummern entsprechend zu dem damals neuen Europäischen<br />

Abfallverzeichnis gestellt habe, die sich auf die Anlagen xxx bezogen. <strong>Die</strong> Überprüfung des Angebots <strong>der</strong><br />

Antragstellerin ergab, dass für die Parameter EOX, Arsen, Kadmium und Quecksilber, wie sie <strong>der</strong> in dem Angebot <strong>der</strong><br />

Antragstellerin <strong>bei</strong>gefügten Erklärungen <strong>der</strong> xxx für die Annahme <strong>der</strong> AVV Abfallart 170106* zu entnehmen war, gleich<br />

hoch o<strong>der</strong> niedriger waren als die für diese vier Parameter geltenden feststoffbezogenen Z 2-Werte entsprechend <strong>der</strong><br />

Dortmun<strong>der</strong> Liste (gleich hoch <strong>der</strong> Wert für EOX, deutlich niedriger die Werte <strong>der</strong> für Arsen, Kadmium und<br />

Quecksilber). Da jedoch nach dem Leistungsverzeichnis erkennbar gewesen sei, dass die Abfälle mit Werten oberhalb<br />

<strong>der</strong> Z 2-Werte belastet sein würden, konnten die zu erwartenden Abfällen auch nicht in <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Antragstellerin so<br />

benannten Anlage im Xxxxxxx xxx ggf. auch xx angenommen werden.<br />

<strong>Die</strong> vorgelegte Zertifizierung des TÜV Nord Cert GmbH umfasse die Anlage Xxxxxxx nicht.<br />

Aufgrund von Recherchen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> habe sich aber ergeben, dass für die mit <strong>der</strong><br />

Genehmigung vom 08.11.2002 zugelassenen Abfälle, zu denen auch die AVV Abfallart 170106* gehört, die Errichtung<br />

einer Halle zur Lagerung gefor<strong>der</strong>t war sowie eine thermische Abfallbehandlungsanlage vorgesehen war. Beide<br />

Anlagen seien bis heute nicht errichtet. Ebenso wenig seien die von <strong>der</strong> Errichtung Sicherheiten für die Erfüllung <strong>der</strong><br />

Pflichten aus § 5 Abs. 1 BImSchG in Höhe von 2 Millionen Euro in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft<br />

bisher nicht geleistet .<strong>Die</strong> auf grundsätzlich zwei Jahre befristete Genehmigung sei daher möglicherweise erloschen.<br />

Streitig sei mithin, mit welchem Inhalt das Angebot <strong>der</strong> Antragstellerin zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Angebotsabgabe bzw. im<br />

Zeitppunkt-Anlagenpunkt <strong>der</strong> Nachreichung <strong>der</strong> Unterlagen vom 08.07.2008 vorgelegen habe.<br />

Zum Antrag nach § 115 Abs.2 GWB trägt sie vor:<br />

Der Nachprüfungsantrag sei offensichtlich ungegründet. Nach dem LV sei unzweifelhaft die Vorlage aller relevanten<br />

Auszüge aus dem Zulassungs- und Genehmigungsbescheid <strong>der</strong> gewählten Entsorgungsanlage gefor<strong>der</strong>t sowie Name<br />

und Anschrift <strong>der</strong> Entsorgungsanlage. Damit stehe zweifelfrei fest, dass die Angabe nur einer einzigen Anlage gemeint<br />

gewesen sei. Eine Vielzahl von Anlagen anzugeben, habe offenkundig absurde Konsequenzen. Nach den<br />

Eintragungen <strong>der</strong> Antragstellerin in ihrem Angebot hat die Antragstellerin erklärt, die in <strong>der</strong> Leistungsposition 1.2.130 zu<br />

entsorgenden Abfälle in <strong>der</strong> Anlage xxxx entsorgen zu wollen. <strong>Die</strong> fraglichen Abfälle könnten in <strong>der</strong> xxx Anlage xx nicht<br />

angenommen werden. <strong>Die</strong> Anlage Xxxxxxx xxx sei ungeeignet, da für diese Anlage zum Teil Grenzwerte gelten, die<br />

unterhalb <strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>ten Mindestschadstoffbelastung liegen. <strong>Die</strong> mit Genehmigungsbescheid vom 08.11.2002<br />

zugelassene geeignete Anlage auf xxx aber sei nicht errichtet worden. <strong>Die</strong> postalische Ausweisung sei insoweit<br />

unbeachtlich<br />

Unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen überwöge das Interesse <strong>der</strong> Antragsgegnerin.<br />

Sie begründet dies mit <strong>der</strong> ablaufenden Zuschlagsfrist am 13.09.2008 und mit Hinweis auf die schon früher<br />

eingetretene Zuschlagsreife. <strong>Die</strong> Antragsgegnerin stände unter beson<strong>der</strong>em Zeitdruck wegen <strong>der</strong> vorangegangenen<br />

Aufhebung <strong>der</strong> ersten Ausschreibung des Loses und <strong>der</strong> damit verbundenen Tatsache, dass die Finanzierung des


Aufhebung <strong>der</strong> ersten Ausschreibung des Loses und <strong>der</strong> damit verbundenen Tatsache, dass die Finanzierung des<br />

Projektes Phoenix See <strong>bei</strong> Überschreibung <strong>der</strong> Ausführungsfristen gefährdet sei. Durch die Verzögerung <strong>der</strong> Vergabe<br />

des Loses L xxx würden Än<strong>der</strong>ungen im Bauablauf erzwungen wie <strong>der</strong> vorgezogene Abbruch von unterirdischen<br />

Bauwerken, ebenso wie die Lagerung von kontaminiertem Material zu erhöhten Zwischenlageraufwand führte.<br />

Schließlich sei mit Mehrkostenfor<strong>der</strong>ungen von Auftragnehmern an<strong>der</strong>er Aufträge zu rechnen, die durch die Ausführung<br />

<strong>der</strong> verzögerten Vergabe des Loses L xxx behin<strong>der</strong>t würden. Vor dem Hintergrund, dass die im Angebot benannte xxx-<br />

Anlage in xxx offensichtlich ungeeignet sei, die Abfälle <strong>der</strong> Position 1.2.130 aufzunehmen und die nachträglich<br />

benannte xxx-Anlage im xxx gar nicht bestünde, sei die Antragstellung auch als missbräuchlich gem. § 125 GWB zu<br />

betrachten.<br />

Mit Schreiben vom 28.8.2008 hat die Antragsgegnerin dann darauf hingewiesen, dass durch die außerplanmäßigen<br />

Aushubar<strong>bei</strong>ten so viele kontaminierte Abfälle angefallen wären, dass das vorsorglich eingerichtete Zwischenlager<br />

nunmehr aufgefüllt sei und damit ein Schaden für die Antragsgegnerin entstünde.<br />

Sie ergänzt den Vortrag zu §115 Abs.2 GWB mit Schreiben vom 2.9.08. Ein Mehrschaden für die Frage einer<br />

umgehenden Entscheidung statt einer Entscheidung in <strong>der</strong> mündlichen Verhandlung sei nicht bezifferbar. Jedoch sei<br />

die weitere Verzögerung <strong>der</strong> Zweiwochenfrist zu berücksichtigen. Es sei auch nicht abzuschätzen, in welchen Mengen<br />

kontaminierte Aushub zu erwarten sei. <strong>Die</strong>s könne auch kurzfristig auftreten. Da die objektive Ungeeignetheit <strong>der</strong><br />

benannten Anlagen aufgrund <strong>der</strong> Feststellungen <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde feststehe, sei <strong>der</strong> Nachprüfungsantrag<br />

offensichtlich unter allen denkbaren Gesichtpunkten unbegründet. Ferner belege die die Unrichtigkeit des Schreibens<br />

<strong>der</strong> xxx vom 11.7.08 <strong>der</strong>en Unzuverlässigkeit, was ebenfalls zum zwingenden Ausschluss des Angebots führe.<br />

In ihrem abschließenden Schriftsatz vertieft die Antragsgegnerin nochmals ihre Auffassung und nimmt zu aus ihrer<br />

Sicht unklaren Behauptungen <strong>der</strong> Antragstellerin im Verlauf des Verfahrens Stellung. <strong>Die</strong> Abfrage <strong>der</strong> vollständigen<br />

Angaben zur angegebenen Entsorgungsanlage begründet sie mit den Hinweis auf die verbleibende Verantwortlichkeit<br />

des Abfallerzeugers, die erst mit <strong>der</strong> endgültigen Verwertung und Beseitigung endet. Ein Makeln reiche für die<br />

abgefragte Leistung daher nicht aus.<br />

<strong>Die</strong>s habe <strong>der</strong> Antragstellerin als Fachbetrieb auch bekannt sein müssen.<br />

<strong>Die</strong> Beigeladene schließt sich im Wesentlichen <strong>der</strong> Rechtsauffassung <strong>der</strong> Antragsgegnerin an. <strong>Die</strong> Antragstellerin habe<br />

durch die Doppelbenennung die von ihr vorgesehene Anlage nicht eindeutig benannt. <strong>Die</strong> Anlage in Xxxxxxx xxx , die<br />

allein in Frage komme , sei aber nach den Feststellungen nicht geeignet, da sie Baustoffe mit Belastungen nach<br />

Dortmun<strong>der</strong> Liste hinsichtlich <strong>der</strong> vier benannten Schadstoffe nicht annehmen dürfe. Damit sei das Angebot wegen<br />

fehlen<strong>der</strong> Leistungsfähigkeit nach § 25 Nr.2 Abs.1 VOL/A zwingend auszuschließen. Der Nachweis <strong>der</strong> Eignung <strong>der</strong><br />

Anlage obliege dem Bieter und dieser habe den Nachweis bis heute nicht führen können. Es käme auch ein Ausschluss<br />

nach § 25 Nr.1 Abs.2 lit b) iVm §7 Nr.5 lit e) VOL/A in Betracht, weil die Antragstellerin vorsätzlich eine unzutreffende<br />

Erklärung abgegeben habe.<br />

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.<br />

II.<br />

Gründe<br />

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. <strong>Die</strong> Antragsgegnerin hat das Angebot <strong>der</strong> Antragstellerin zu Recht nach § 25<br />

Nr.2 Abs.1 VOL/A ausgeschlossen, weil die Antragstellerin nicht mit hinreichen<strong>der</strong> Sicherheit die Geeignetheit <strong>der</strong> von<br />

ihr genannten Anlage xxx hat nachweisen können.<br />

1. Zulässigkeit<br />

1.1 Zuständigkeit <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong><br />

<strong>Die</strong> <strong>Vergabekammer</strong> in <strong>Arnsberg</strong> ist für die Entscheidung über den Antrag gem. § 2 Abs. 2 u. 3 <strong>der</strong><br />

Zuständigkeitsverordnung in Nachprüfungsverfahren des Landes Nordrhein-Westfalen (ZuStVONpV NRW vom<br />

23.02.1999, SGV. NW. Nr. 630) zuständig, weil die Antragsgegnerin als öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 98<br />

Nr. 2 GWB ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich <strong>der</strong> Kammer - Regierungsbezirk <strong>Arnsberg</strong> - hat.<br />

1.2 Öff. Auftrag und Schwellenwert<br />

Mit <strong>der</strong> Ausschreibung <strong>der</strong> Vergabe des Auftrags für "xxx" hat die Vergabestelle einen öffentlichen Auftrag im Sinne<br />

des § 99 Abs. 4 GWB ausgeschrieben, <strong>der</strong> nach Schätzung <strong>der</strong> Vergabestelle die maßgeblichen Schwellenwerte für<br />

die Vergabe von <strong>Die</strong>nstleistungen nach § 2 Nr.3 VgV überschreitet.<br />

1.3 Antragsbefugnis<br />

<strong>Die</strong> Antragstellerin ist antragsbefugt.<br />

Gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist ein Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat, eine Verletzung in<br />

bieterschützenden Rechten und zumindest einen drohenden Schaden darlegt. Mit Vorlage des Angebots hat die Ast. ihr<br />

Interesse am Auftrag bekundet.


Interesse am Auftrag bekundet.<br />

Der drohende Schaden liegt im Verlust <strong>der</strong> Zuschlagschance. <strong>Die</strong> dargelegte Rechtsverletzung sieht die Antragstellerin<br />

in <strong>der</strong> fehlerhaften Wertung <strong>der</strong> von ihr vorgelegten Nachweise zur Kapazität <strong>der</strong> Anlagen im xxx, die nach ihrer<br />

Auffassung den Anfor<strong>der</strong>ungen des Leistungsverzeichnisses genügen.<br />

1.4 Unverzügliche Rüge<br />

<strong>Die</strong> Rüge ist unverzichtbare Voraussetzung für die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrag (§ 107 Abs.3, S. 1 GWB). <strong>Die</strong><br />

Antragstellerin hat mit ihrem Schreiben vom 24.7.08 unverzüglich eine fehlerhafte Wertung <strong>der</strong> vorgelegten Nachweise<br />

gerügt.<br />

Der Rügevortrag ist begründet und schlüssig.<br />

2. Unbegründetheit<br />

2.1 Zulässigkeit des Ausschlusses.<br />

Der Ausschluss des Angebots ist zu Recht nach § 25 Nr.2 Abs.1 VOL/A erfolgt. <strong>Die</strong> Antragstellerin hat bis zum Schluss<br />

<strong>der</strong> mündlichen Verhandlung nicht nachweisen können, dass die von ihr benannten Anlagen die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Annahmewerte für die zu entsorgenden Stoffe EOX, Arsen, Cadmium und Quecksilber nach <strong>der</strong> Leistungsposition<br />

1.2.130 aufweisen.<br />

Als Bieterin muss sie sich auch unzulängliche Erklärungsinhalte ihrer Nachunternehmer bezüglich <strong>der</strong>en<br />

Leistungsfähigkeit zurechnen lassen.<br />

Eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung kann die Kammer jedoch nicht erkennen.<br />

Bei <strong>der</strong> Auswahl <strong>der</strong> <strong>der</strong> Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen sind nach § 25 Nr.2 Abs.1 VOL/A nur<br />

Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung <strong>der</strong> vertraglichen Verpflichtungen die erfor<strong>der</strong>liche Leistungsfähigkeit<br />

besitzen. Da<strong>bei</strong> kann gemäß § 7a Nr.3 Abs.6 VOL/A sich ein Unternehmen zum Nachweis <strong>der</strong> Leistungsfähigkeit und<br />

Fachkunde auch <strong>der</strong> Fähigkeiten an<strong>der</strong>er Unternehmen bedienen.<br />

Es muss dann allerdings die Eignung des Unternehmens nachweisen, sowie dass ihm die Mittel <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Erfüllung des<br />

Auftrags zur Verfügung stehen.<br />

<strong>Die</strong> Verpflichtungserklärung allein erfüllt daher diese Anfor<strong>der</strong>ungen nicht. Es müssen auch die geeigneten Mittel<br />

nachgewiesen werden, in diesem Fall Anlagen, in denen die Annahme <strong>der</strong> beschriebenen Stoffe überhaupt möglich ist.<br />

Hierzu hat <strong>der</strong> Antragsgegner bereits in <strong>der</strong> Bekanntmachung angekündigt, ggf. Unterlagen anzufor<strong>der</strong>n, aus denen die<br />

Annahmeberechtigung für die dort zur Entsorgung vorgesehenen Abfälle hervorgeht, wo<strong>bei</strong> Eigenerklärungen nicht<br />

ausreichten.<br />

<strong>Die</strong> von <strong>der</strong> Nachunternehmerin xxx <strong>der</strong> Antragstellerin hierfür zur Verfügung gestellten Unterlagen und Erklärungen<br />

reichen dafür nicht aus.<br />

<strong>Die</strong> zunächst vorgelegte Eigenerklärung grenzt gerade die Stoffe nach Leistungsverzeichnis Nr. 1.2.130 mit<br />

Parametern EOX, Arsen, Cadmium und Quecksilber mit einer Belastung entsprechend o<strong>der</strong> höher Dortmun<strong>der</strong> Liste<br />

aus.<br />

<strong>Die</strong> dann einbezogene Genehmigung für eine Neuanlage xxx entfällt mangels Neuerrichtung. <strong>Die</strong> mit erfassten<br />

Altgenehmigungen lassen die Annahme <strong>der</strong>art hoch belasteter Stoffe laut <strong>der</strong> Feststellung des fachlich zuständigen<br />

Dezernats 52 <strong>der</strong> <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> nicht zu.<br />

Das gleiche gilt für die Genehmigungslage <strong>der</strong> Anlagen auf xxx.<br />

<strong>Die</strong> Altgenehmigung mit dem Aktenzeichen 2410 –G 29/96 –Bor/Sr in <strong>der</strong> Form <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungsgenehmigung vom<br />

14.12. 1998 bezieht sich ausschließlich auf staubende Güter und <strong>der</strong> hieraus vorgelegte Auszug ist nicht nur als<br />

vergaberechtlich verspätet zurückzuweisen - die Antragsgegnerin hatte mit Schreiben vom 15.7.2008 eine zulässige<br />

Ausschlussfrist bis 18.7.2008 gesetzt -, son<strong>der</strong>n auch als inhaltlich nicht zutreffend.<br />

<strong>Die</strong> dort von <strong>der</strong> Antragstellerin herangezogene Auflagen beziehen sich auf die Verwertung von Abfällen im<br />

Deponiebau und legen da<strong>bei</strong> fest, dass die Schadstoffgrenzen <strong>der</strong> (damit zu errichtenden) Deponie gewahrt werden<br />

müssen.<br />

Ein Bestimmung zur Annahmewerten <strong>der</strong> Anlagen in Xxxxxxx xxx erschließt sich daraus jedenfalls nicht, ebenso wenig<br />

wie die von <strong>der</strong> Antragstellerin daraus abgeleitete Berechtigung <strong>der</strong> Annahme zur Zwischenlagerung.


Auch die damit mit Einzelblatt 29 vorgelegten Eluatwerte können ohne fachliche Stellungnahme als Nachweis nicht<br />

anerkannt werden. Das gilt auch für die daran geknüpfte Behauptung <strong>der</strong> Antragstellerin, dass für die Annahmewerte<br />

einer Deponie immer nur Eluatwerte von Bedeutung seien.<br />

<strong>Die</strong> Antragstellerin kann auch nicht beanstanden, dass die Antragsgegnerin mit <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> vorgelegten Unterlagen<br />

über das zulässig Gefor<strong>der</strong>te hinausginge.<br />

Zum Einen enthielten sowohl die Bekanntmachung als auch die Verdingungsunterlagen die Hinweise auf ggf.<br />

vorzulegende Genehmigungen. Zum An<strong>der</strong>en ist <strong>der</strong> Auftraggeber berechtigt, die Eignung von Nachunternehmern in<br />

<strong>der</strong> zweiten Wertungsstufe zu prüfen (Vgl. hierzu VK Münster v.13.2.07 VK 17/06:<br />

Leitsätze<br />

1. <strong>Die</strong> Verpflichtungserklärung eines Nachunternehmers gemäß § 8a Nr. 10 VOB/A ist zunächst rein formal eine<br />

Erklärung im Sinne von § 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 5 VOB/A n.F., mit <strong>der</strong> ein Nachunternehmer verbindlich erklärt,<br />

dass er für die Ausführung des Auftrages auch tatsächlich zur Verfügung stehen wird.<br />

2. Als Erklärung im Sinne von § 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 5 VOB/A n.F. ist diese Verpflichtungserklärung auf <strong>der</strong> ersten<br />

Wertungsstufe gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A zu prüfen. Angebote, denen die gefor<strong>der</strong>ten<br />

Nachunternehmererklärungen bis zu dem von <strong>der</strong> Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt (vgl. hierzu Ziffer 7 im<br />

Vordruck EVM (B) BwB/E EG 212 EG des VHB) nicht <strong>bei</strong>gefügt wurden, sind als unvollständig zwingend<br />

auszuschließen.<br />

3. Den Vergabestellen ist es jedoch nicht verwehrt, entwe<strong>der</strong> anhand <strong>der</strong> Verpflichtungserklärung, aber auch<br />

unabhängig von dieser Erklärung, die Eignung <strong>der</strong> Nachunternehmer auf <strong>der</strong> zweiten Wertungsstufe zu prüfen,<br />

und zwar anhand <strong>der</strong> Regelungen, die auch für den Bieter gelten. <strong>Die</strong> Eignung des Bieters und des<br />

Nachunternehmers stellt eine Einheit darf. Eine Vergabestelle kann ein solches Angebot nur insgesamt<br />

annehmen o<strong>der</strong> ablehnen. Eine Splittung ist vergaberechtlich nicht zulässig."<br />

Auch das OLG Düsseldorf, 22.12.2004, Verg 81/04 hat die Auffassung vertreten, dass in den Fällen, in denen in den<br />

Bewerbungs- und Angebotsbedingungen für den Fall eines Nachunternehmereinsatzes <strong>der</strong> Nachweis <strong>der</strong> technischen<br />

Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers verlangt wird, es sich im Rechtssinne um keinen zusätzlich <strong>bei</strong>zubringenden<br />

Nachweis handele.<br />

Mittels <strong>der</strong> Beauftragung eines Nachunternehmers will <strong>der</strong> Bieter einen Teil <strong>der</strong> vertraglichen Leistungen nicht selbst<br />

erbringen, son<strong>der</strong>n durch einen Dritten ausführen lassen. Im Umfang einer beabsichtigten<br />

Nachunternehmerbeauftragung hat <strong>der</strong> Bieter folglich nicht die eigene Eignung und Leistungsfähigkeit, son<strong>der</strong>n – und<br />

zwar grundsätzlich anhand <strong>der</strong>selben Anfor<strong>der</strong>ungen, die vom Auftraggeber für den Nachweis <strong>der</strong> eigenen<br />

Leistungsfähigkeit des Bieters aufgestellt worden sind- die Leistungsfähigkeit des dritten Nachunternehmers<br />

nachzuweisen, was in einem solchen Fall den Nachweis des Bieters ersetzt, im eigenen Unternehmen<br />

für die Auftragsdurchführung leistungsfähig zu sein (OLG Düsseldorf, Beschluss<br />

vom 22.12.2004, Verg 81/04). Will sich ein Bewerber zum Zwecke des Eignungsnachweises auf die Leistungsfähigkeit<br />

dritter Unternehmen berufen, muss er –sofern <strong>der</strong> Auftraggeber daran keine Einschränkungen angebracht hat- die<br />

gefor<strong>der</strong>ten Erklärungen und Nachweise, auch in <strong>der</strong> Person des Dritten vorlegen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom<br />

28.06.2006, Verg 18/06).<br />

<strong>Die</strong> schriftliche Aufklärungsmöglichkeit, die die Antragsgegnerin mit dem Schriftwechsel zwischen dem 2.7.2008 und<br />

dem 18.07.2008 geboten hat, entspricht auch <strong>der</strong> Möglichkeit eines Aufklärungsgespräch. Der Auftraggeber ist<br />

grundsätzlich nicht zur Aufklärung nach § 24 Abs.1 VOL/A verpflichtet und insoweit auch frei, den Weg <strong>der</strong> schriftlichen<br />

Aufklärung zu wählen. Eine Ungleichbehandlung gegenüber <strong>der</strong> Beigeladenen ist daraus nicht abzuleiten, wenngleich<br />

unschwer zu erkennen ist, dass die Antragstellerin das Ziel <strong>der</strong> Aufklärung (Klärung des Entsorgungsweges) mehrfach<br />

missverstanden hat. Hierzu könnte die Verwendung des Singulars (Entsorgungsanlage) und die irreführende<br />

For<strong>der</strong>ung nach dem Namen <strong>der</strong> Anlage statt des Betreibers <strong>bei</strong>getragen haben. Auch die Ausführungen im Schriftsatz<br />

<strong>der</strong> Antragsgegnerin vom 15.8.2008 zu den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Vergabeunterlagen ( S.23 ff des Schreibens ) lassen<br />

keineswegs erkennen, das hier ein Entsorgungsweg abgefragt war, mithin auch Angaben über die Verbringung in<br />

weitere Anlagen hier zulässig und möglich waren, wie die Antragsgegnerin dann in <strong>der</strong> mündlichen Verhandlung<br />

ausdrücklich zugestanden hat.<br />

Ob im Übrigen die Benennung mehrer (gleichqualifizierter) Nachunternehmer vergaberechtlich grundsätzlich<br />

ausgeschlossen sein muss ("offenkundig absurde Konsequenzen") ist keineswegs entschieden, braucht hier aber auch<br />

nicht beantwortet werden.<br />

2.2 Ablehnung des Antrags nach §115 Abs.2 GWB<br />

Der Antrag auf vorzeitige Gestattung des Zuschlags unbegründet.<br />

Gemäß § 115 Abs. 2 S. 1 GWB kann die <strong>Vergabekammer</strong> dem Auftraggeber auf seinen Antrag hin gestatten, den<br />

Zuschlag nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung zu erteilen, wenn unter<br />

Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses <strong>der</strong> Allgemeinheit an einem


Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses <strong>der</strong> Allgemeinheit an einem<br />

raschen Abschluss des Vergabeverfahren die nachteiligen Folgen <strong>der</strong> Verzögerung <strong>der</strong> Vergabe bis zum Abschluss <strong>der</strong><br />

Nachprüfung die damit verbundenen Vorteile überwiegen.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> möglicherweise geschädigten Interessen sind sowohl die Interessen des Antragstellers als auch die des<br />

Auftraggebers zu berücksichtigen. Ergänzend sind die Interessen <strong>der</strong> Allgemeinheit an einer zügigen Auftragsvergabe<br />

in diese Güterabwägung mit einzubeziehen. Im Normalfall nicht mit einzubeziehen sind die Erfolgsaussichten des<br />

Nachprüfungsantrags im Hauptsacheverfahren (Thüringer OLG, Beschl. v. 26.10.1999, 6 Verg 3/99; VK Bund 2,<br />

Beschl. v. 30.06.1999, VK 2 14/99; 1. <strong>Vergabekammer</strong> des Freistaates Sachsen, Beschl. v. 07.10.1999, 1 SVK 17/99G;<br />

Gröning, Das Beschwerdeverfahren im neuen Vergaberecht, ZIP 1999, S. 184).<br />

Lediglich dann, wenn sich die Unzulässigkeit o<strong>der</strong> Unbegründetheit auf den ersten Blick erschließt, ist dieser Umstand<br />

in die Interessenerwägung <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> mit einzubeziehen (OLG Celle mit Beschluss vom 21.03.2001, 13<br />

Verg 4/01). Ebenso unberücksichtigt bleiben muss die ungewisse Tatsache, dass sich die Vergabe durch ein<br />

möglicherweise eingeleitetes Verfahren <strong>bei</strong>m Oberlandesgericht weiter verzögern könnte (VK Bund 2, Beschl. 14/99 v.<br />

30.06.1999).<br />

Da<strong>bei</strong> zu berücksichtigen ist jedoch, dass das subjektive Recht des Bieters auf Einhaltung <strong>der</strong> Verfahrensvorschriften<br />

(§ 97 Abs. 7 GWB) durch die vorzeitige Gestattung <strong>der</strong> Erteilung des Zuschlags zunichte gemacht wird, nachdem <strong>der</strong><br />

Suspensiveffekt des § 115 Abs. 1 GWB dies zunächst verhin<strong>der</strong>t hatte. Ein erteilter Zuschlag kann gem. § 114 Abs. 2<br />

Satz 1 GWB nicht wie<strong>der</strong> aufgehoben werden, ist also irreversibel. Ein nach Erteilung des Zuschlags durchzuführendes<br />

Feststellungsverfahren gem. § 114 GWB stellt den Bieter im Vergleich zur Chance auf Erteilung des Zuschlags<br />

erheblich schlechter. Aus alledem folgt, dass <strong>der</strong> effektive Primärrechtsschutz des § 97 Abs. 7 GWB nur dann<br />

ausnahmsweise durch Gestattung <strong>der</strong> Erteilung des Zuschlags durchbrochen werden darf, wenn das Interesse des<br />

Auftraggebers und <strong>der</strong> Allgemeinheit an einer sofortigen Erteilung des Zuschlags das gesetzlich festgeschriebene<br />

Interesse an <strong>der</strong> Zuschlagssperre deutlich überwiegt.<br />

Für eine vorzeitige Gewährung des Zuschlags spricht hier die Tatsache, dass nach Auffassung <strong>der</strong> Kammer und nach<br />

den Feststellungen des Dez 52 <strong>der</strong> Nachprüfungsantrag keinen Erfolg haben kann.<br />

<strong>Die</strong> bestehenden Anlagen <strong>der</strong> XXXXXXX in xxxxx Xxxxxxx xxx bis xx sind nach <strong>der</strong> Genehmigungslage nicht dazu<br />

geeignet, Abfälle <strong>der</strong> hier anfallenden Art anzunehmen.<br />

<strong>Die</strong> Antragstellerin hat damit eine ungeeignete Anlage benannt, so dass die Voraussetzungen <strong>der</strong> Ausschreibung nicht<br />

erfüllt werden und ein Zuschlag auf das Angebot nicht erteilt werden kann. Ob und in wieweit <strong>der</strong> Antragstellerin dies zu<br />

vertreten hat, steht hier nicht zur Debatte, ebenso wenig wie die Frage, ob ihr daraus Schadensersatzansprüche gegen<br />

ihren vorgesehenen Subunternehmer erwachsen könnten.<br />

Das Primärrechtsinteresse <strong>der</strong> Antragstellerin können aber angesichts <strong>der</strong> Gesetzessystematik nur solche Gründe<br />

überwiegen, die den zu vergebenden Auftrag so streng fristgebunden erscheinen lassen, dass eine Überschreitung <strong>der</strong><br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ausschreibung vorgesehenen Zuschlagsfristen seine Durchführung unmöglich machen o<strong>der</strong> in unzumutbarer<br />

Weise verzögern würde. Dasselbe muss gelten, wenn die entstehende Verzögerung geeignet ist, die Funktionsfähigkeit<br />

und Aufgabenerfüllung des Auftraggebers spürbar zu beeinträchtigen, wo<strong>bei</strong> diese Beeinträchtigung mit hinreichen<strong>der</strong><br />

Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein muss (2. VK Bund a.a.O.; 1. VK Sachsen a. a. O.).<br />

Das hat die Antragsgegnerin hier nicht ausreichend dargelegt.<br />

Nicht nur im Rahmen <strong>der</strong> dreimonatigen Vorbereitung <strong>der</strong> Neuausschreibung dieses Loses konnten Auffanglösungen<br />

entwickelt werden. Es besteht auch die Möglichkeit im Rahmen echter Dringlichkeit, angemessene Interimsaufträge<br />

zur Entlastung <strong>der</strong> Situation <strong>bei</strong> hinreichen<strong>der</strong> Dokumentation <strong>der</strong> Notwendigkeit zu vergeben. Für eine Entscheidung<br />

noch vor <strong>der</strong> mündlichen Verhandlung konnte die Antragsgegnerin dann auch keine zwingende Notwendigkeit mehr<br />

belegen. Nicht einmal das behauptete Mehr an Schaden konnte näher umrissen werden.<br />

Eine pauschale Freigabe des Auftrags war angesichts dessen im Rahmen des Kammerverfahrens nicht mehr zu<br />

vertreten.<br />

<strong>Die</strong> Verzögerung von 2 Wochen durch die Beschwerdefrist deckt sich mit <strong>der</strong> First des §115, Abs.2 GWB belastet die<br />

Antragsgegnerin mithin nicht und ist wie oben angesprochen auch nicht zu ihren Gunsten zu werten.<br />

<strong>Die</strong> Antragsgegnerin ist bekanntlich nicht gehin<strong>der</strong>t, <strong>bei</strong> Eintreten ausreichen<strong>der</strong> Dringlichkeitsgründe einen<br />

entsprechenden Antrag im Rahmen des Beschwerdeverfahren zu stellen, sollte die Antragstellerin diesen Weg<br />

beschreiten.<br />

Eine Missbräuchlichkeit des Antrags nach §125 GWB lässt sich aus dem Verhalten <strong>der</strong> Antragstellerin nach den<br />

Feststellungen <strong>der</strong> Kammer ebenfalls nicht ableiten. Grob fahrlässig o<strong>der</strong> gar vorsätzlich falsche Angaben <strong>der</strong><br />

Antragstellerin kann die Kammer nicht erkennen, da diese sich auf die Angaben ihres Subunternehmers stützt, <strong>der</strong> als<br />

fachkundiges Unternehmen gilt. Ob und <strong>bei</strong> wem damit noch eine strafrechtlich relevantes Verhalten <strong>bei</strong> <strong>der</strong> bis dahin<br />

nicht ganz eindeutigen Genehmigungslage angedacht werden kann, kann nicht mehr Gegenstand dieser Entscheidung<br />

sein. Für eine Feststellung <strong>der</strong> Rechtsmissbräuchlichkeit nach §125 GWB reicht dieser Sachverhalt jedenfalls nicht.


<strong>Die</strong> so vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten <strong>der</strong> Auftraggeberin aus. Das Interesse <strong>der</strong> Auftraggeberin<br />

an einer Vergabe noch vor Entscheidung in <strong>der</strong> Hauptsache überwiegt nicht das Interesse <strong>der</strong> Antragstellerin an einem<br />

effektiven Primärrechtsschutz. Es ist dem Auftraggeber zuzumuten, den Ausgang des Verfahrens in <strong>der</strong> Hauptsache<br />

abzuwarten.<br />

III.<br />

Kostenentscheidung:<br />

<strong>Die</strong> Kostenentscheidung beruht auf §128 Abs.1 und 3 GWB.<br />

Gem. § 128 Abs. 1 sind für Amtshandlungen <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> Kosten zur Deckung des Verwaltungsaufwands zu<br />

erheben. <strong>Die</strong> Höhe <strong>der</strong> Gebühren bestimmt sich nach § 128 Abs. 2 GWB nach dem personellen und sachlichen<br />

Aufwand <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> unter Berücksichtigung <strong>der</strong> wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des<br />

Nachprüfungsverfahren. <strong>Die</strong>ser wie<strong>der</strong>um ergibt sich aus dem Angebot(brutto) <strong>der</strong> Antragstellerin.<br />

Der Gebührenrahmen wurde vom Gesetzgeber auf eine Mindestgebühr von 2.500,00 € und eine Höchstgebühr von<br />

25.000,00 € festgesetzt, wo<strong>bei</strong> im Einzelfall <strong>bei</strong> außergewöhnlich hohem Aufwand o<strong>der</strong> entsprechend hoher<br />

wirtschaftlicher Bedeutung eine Erhöhung auf 50.000,00 € möglich ist (Gesetz zur Umstellung von Gesetzen und<br />

Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie des<br />

Bundesministeriums für Bildung und Forschung auf Euro (9. Euroeinführungsgesetz) vom 10.11.2001 – BGBl. I. S.<br />

2992, Art. 7, Ziff. 5).<br />

<strong>Die</strong> Tabelle des Bundeskartellamtes zur Gebührenhöhe in Abhängigkeit vom Ausschreibungswert, d.h. im Regelfall<br />

dem geschätzten Auftragswert bzw. dem strittigen Angebotspreis endet <strong>bei</strong> einem Auftragsvolumen von 70 Mio. € und<br />

sieht dafür eine Gebühr von 25.000 € vor.<br />

Für das hier in Rede stehende Angebot sieht die Tabelle eine Gebühr von xxxx,-- € vor.<br />

Gem. § 128 Abs. 3 GWB hat <strong>der</strong> unterlegene Beteiligte die Kosten zu tragen. Mithin hat die Antragstellerin die Gebühr<br />

zu tragen. Entsprechendes gilt grundsätzlich für die Kosten <strong>der</strong> obsiegenden Partei, hier <strong>der</strong> Antragstellerin gemäß<br />

§128 Abs.4 S.2 GWB.<br />

<strong>Die</strong> Entscheidung über die Hinzuziehung anwaltlichen Beistandes beruht auf § 128 Absatz 4 GWB. <strong>Die</strong> Hinzuziehung<br />

von anwaltlichem Beistand war für die Antragsgegnerin notwendig, da <strong>der</strong>en Aufgabenstellung keinen Schwerpunkt in<br />

<strong>der</strong> Durchführung von Nachprüfungsverfahren hat.<br />

<strong>Die</strong> Beigeladene hat ebenfalls aus Gründen <strong>der</strong> Waffengleichheit einen Anspruch auf Hinzuziehung eines anwaltlichen<br />

Beistands<br />

Kostenrechtlich partizipiert sie vom Obsiegen <strong>der</strong> Antragsgegnerin, <strong>der</strong>en Auffassung sie geteilt und schriftsätzlich wie<br />

mit dem Antrag unterstützt hat.<br />

Soweit die Antragsgegnerin mit ihrem Antrag nach §115 Abs.2 GWB unterlegen ist, hat die Kammer davon abgesehen<br />

hier eine volle Gebühr in Anrechnung zu bringen, weil <strong>der</strong> Ausspruch eng mit <strong>der</strong> Gesamtentscheidung verwoben war,<br />

zu keiner geson<strong>der</strong>ten Entscheidung geführt hat und daher aufwandsmäßig nicht so hoch zu bewerten war.<br />

IV.<br />

Rechtsmittelbelehrung:<br />

Gegen die Entscheidung <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> ist gem. § 116 Abs. 1 GWB die sofortige Beschwerde zulässig. Sie kann<br />

binnen einer Notfrist von 2 Wochen, die mit <strong>der</strong> Zustellung dieser Entscheidung beginnt (§ 117 Abs. 1 GWB), schriftlich<br />

<strong>bei</strong>m Beschwerdegericht eingelegt werden. Beschwerdegericht für die <strong>Vergabekammer</strong> ist das Oberlandesgericht<br />

Düsseldorf, Vergabesenat, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf.<br />

<strong>Die</strong> sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. <strong>Die</strong> Beschwerdebegründung muss die<br />

Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> angefochten und eine abweichende<br />

Entscheidung beantragt wird und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.<br />

Sie muss durch einen zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. <strong>Die</strong>s gilt nicht für Beschwerden von juristischen<br />

Personen des öffentlichen Rechts.<br />

<strong>Die</strong> sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber <strong>der</strong> Entscheidung <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong>. <strong>Die</strong><br />

aufschiebende Wirkung entfällt 2 Wochen nach Ablauf <strong>der</strong> Beschwerdefrist.<br />

gez. Hugenroth gez. Wiegard<br />

(Vorsitzende) (hauptamtl. Beisitzer) (ehrenamtl. Beisitzer)

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