Militärpolitik und Streitkräfte der Republik Belarus - DSS
Militärpolitik und Streitkräfte der Republik Belarus - DSS Militärpolitik und Streitkräfte der Republik Belarus - DSS
24 Ein weiteres wichtiges Dokument ist die Militärdoktrin der Republik Belarus (Gesetz v. 03.Januar 2002). Darin heißt es: „Die verkündeten Militärdoktrinen haben einen tiefgreifenden Verteidigungscharakter. Die Republik Belarus geht davon aus, dass gegenwärtig kein einziger Staat für sie ein potentieller Gegner ist. Die militärische Sicherheit versteht die Republik Belarus als Zustand der Unangreifbarkeit ihrer nationalen Interessen unter den Bedingungen einer möglichen Transformation der militärischen Gefahr in eine militärische Bedrohung.“ Eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen zur Militär- und Sicherheitspolitik flankieren die oben genannten Grundsatzdokumente. Hier sind folgende hervorzuheben: • Das Gesetz der Republik Belarus „Über Verteidigung“ (Verteidigungsgesetz) v. 03.11.1992 in der Fassung v. 17. Juli 2002. • Das Gesetz der RB „Über die Mobilmachungsvorbereitung und die Mobilmachung“ v. 26. Oktober 2000. • Das Gesetz der RB „Über den Kriegszustand“ v. 13. Januar 2003. • Das Gesetz der RB „Über die Streitkräfte der Republik Belarus“ vom 3. November 1992 in der Fassung v. 24. Juni 2002. • Das Gesetz der RB „Über die Militärpflicht und den Militärdienst“ vom 5. November 1992 in der Fassung v. 22. Juli 2003. • Das Gesetz der RB „Über die Ordnung des Einsatzes von Militärangehörigen, Kommandeuren und Soldaten der Organe des Inneren, der Organe der Finanzkontrolle des Komitees der staatlichen Kontrolle der RB, der Organe und Einheiten des Katastrophenschutzes, von Mitarbeitern der Staatsanwaltschaft und Zivilpersonen außerhalb der Grenzen der Republik Belarus im Rahmen der Teilnahme an Maßnahmen der Erhaltung der internationalen Sicherheit und des Friedens“ vom 29. November 2003. • Das Gesetz der RB „Über den Status der Militärangehörigen“ vom 13. November 1992 (zahlreiche wichtige Zusätze und Ergänzungen, zuletzt der Ukas des Präsidenten Nr. 446 v. 31.12.1995). • Das Gesetz der RB „Über die Pensions- und Rentenversorgung der Militärangehörigen, von Kommandeuren und Angehörigen des einfachen Dienstes der Organe des Inneren, der Organe und Einheiten des Katastrophenschutzes und des Finanzdienstes“.
25 Somit lässt sich konstatieren, dass in Belarus ein klar definierter nationaler rechtlicher Rahmen für die Militär-und Sicherheitspolitik existiert. Die wichtigsten Gesetze, Verordnungen und Rechtsakte sind öffentlich zugänglich und hinreichend transparent. Inwieweit die vollständige Umsetzung der normativen Vorgaben und deren Kontrolle gängige Praxis ist, müsste gesondert untersucht werden. Die belarussische Opposition ist, was die Militärpolitik und die Armee betrifft, auffallend wortkarg. Es gibt außerdem sehr wenige, frei verfügbare westliche Analysen und Quellen. Daher scheiden beide als handhabbares Verifikationsmittel leider aus. Belarus ist, was die Militär- und Sicherheitspolitik betrifft, international erstaunlich aktiv. Das Land ist einer Reihe von internationalen Abkommen und Verträgen zur Abrüstung und Rüstungskontrolle beigetreten und hat zu deren Erfüllung einen beachtlichen Beitrag geleistet. Im Folgenden einige Beispiele: • Vertrag über konventionelle Bewaffnung in Europa (ДОВСЕ-KSE); • Protokoll über Anpassung des KSE-Vertrages; • Vertrag über die Vernichtung von Raketen mittlerer und kurzer Reichweite zwischen der UdSSR und den USA (INF-Vertrag); • Konvention über das Verbot der Entwicklung, der Produktion, der Lagerung und der Anwendung chemischer Waffen; • Konvention über das Verbot Antipersoneneminen herzustellen, zu lagern und anzuwenden, sowie die Verpflichtung, diese zu vernichten; • Vertrag über Rüstungskontrolle aus der Luft („open-sky“); • Deklaration der OSZE über die Kontrolle der Produktion und der Weiterverbreitung von Handfeuerwaffen. Diese Aufzählung widerspricht dem Bild der Republik Belarus als Paria der internationalen Staatengemeinschaft, welches im Westen mitunter gezeichnet wird. Es wird deutlich, dass Minsk an einer Entspannungs- und Abrüstungspolitik gelegen ist und man dabei gewillt ist, konstruktiv mit dem Westen zusammenzuarbeiten. Nicht verschweigen sollte man jedoch, dass die gegenwärtige weißrussische Führung vorrangig auf die UNO und die OSZE setzt. Die NATO und die EU werden offensichtlich als partikuläre Interessengemeinschaften bewertet. Mit diesen werden einerseits gute nachbarschaftliche Beziehungen angestrebt. Andererseits traut man ihnen keine nachhaltigen Lösungen strittiger Fragen unter Wahrung der Interessen aller beteiligter Seiten zu.
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Somit lässt sich konstatieren, dass in <strong>Belarus</strong> ein klar definierter nationaler rechtlicher<br />
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Die wichtigsten Gesetze, Verordnungen <strong>und</strong> Rechtsakte sind öffentlich zugänglich<br />
<strong>und</strong> hinreichend transparent. Inwieweit die vollständige Umsetzung <strong>der</strong> normativen<br />
Vorgaben <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Kontrolle gängige Praxis ist, müsste geson<strong>der</strong>t untersucht<br />
werden. Die belarussische Opposition ist, was die <strong>Militärpolitik</strong> <strong>und</strong> die Armee betrifft,<br />
auffallend wortkarg. Es gibt außerdem sehr wenige, frei verfügbare westliche<br />
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<strong>Belarus</strong> ist, was die Militär- <strong>und</strong> Sicherheitspolitik betrifft, international erstaunlich<br />
aktiv. Das Land ist einer Reihe von internationalen Abkommen <strong>und</strong> Verträgen<br />
zur Abrüstung <strong>und</strong> Rüstungskontrolle beigetreten <strong>und</strong> hat zu <strong>der</strong>en Erfüllung<br />
einen beachtlichen Beitrag geleistet. Im Folgenden einige Beispiele:<br />
• Vertrag über konventionelle Bewaffnung in Europa (ДОВСЕ-KSE);<br />
• Protokoll über Anpassung des KSE-Vertrages;<br />
• Vertrag über die Vernichtung von Raketen mittlerer <strong>und</strong> kurzer Reichweite<br />
zwischen <strong>der</strong> UdSSR <strong>und</strong> den USA (INF-Vertrag);<br />
• Konvention über das Verbot <strong>der</strong> Entwicklung, <strong>der</strong> Produktion, <strong>der</strong> Lagerung<br />
<strong>und</strong> <strong>der</strong> Anwendung chemischer Waffen;<br />
• Konvention über das Verbot Antipersoneneminen herzustellen, zu lagern<br />
<strong>und</strong> anzuwenden, sowie die Verpflichtung, diese zu vernichten;<br />
• Vertrag über Rüstungskontrolle aus <strong>der</strong> Luft („open-sky“);<br />
• Deklaration <strong>der</strong> OSZE über die Kontrolle <strong>der</strong> Produktion <strong>und</strong> <strong>der</strong> Weiterverbreitung<br />
von Handfeuerwaffen.<br />
Diese Aufzählung wi<strong>der</strong>spricht dem Bild <strong>der</strong> <strong>Republik</strong> <strong>Belarus</strong> als Paria <strong>der</strong> internationalen<br />
Staatengemeinschaft, welches im Westen mitunter gezeichnet wird. Es<br />
wird deutlich, dass Minsk an einer Entspannungs- <strong>und</strong> Abrüstungspolitik gelegen<br />
ist <strong>und</strong> man dabei gewillt ist, konstruktiv mit dem Westen zusammenzuarbeiten.<br />
Nicht verschweigen sollte man jedoch, dass die gegenwärtige weißrussische Führung<br />
vorrangig auf die UNO <strong>und</strong> die OSZE setzt.<br />
Die NATO <strong>und</strong> die EU werden offensichtlich als partikuläre Interessengemeinschaften<br />
bewertet. Mit diesen werden einerseits gute nachbarschaftliche Beziehungen<br />
angestrebt. An<strong>der</strong>erseits traut man ihnen keine nachhaltigen Lösungen strittiger<br />
Fragen unter Wahrung <strong>der</strong> Interessen aller beteiligter Seiten zu.