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ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

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R B 160.13 Saatzucht<br />

(1) 1 Saatzucht ist die Erzeugung von Zuchtsaatgut. 2 Zum Saatgut zählen Samen, Pflanzgut oder<br />

Pflanzenteile, die für die Erzeugung von Kulturpflanzen bestimmt sind. 3 Dabei ist nicht zu unterscheiden<br />

zwischen Nutzpflanzensaatgut und dem Saatgut anderer Kulturpflanzen. 4 Zur Saatzucht gehören<br />

alle Wirtschaftsgüter, die ihr zu dienen bestimmt sind, insbesondere:<br />

1. Grund und Boden für die Zuchtgärten und Pflanzkämpe einschließlich der Hof- und Gebäudeflächen,<br />

Wirtschaftswege und Trennstreifen;<br />

2. Wirtschaftsgebäude (z. B. Zuchtlaboratorien, Gewächshäuser, Lager- und Verwaltungsgebäude);<br />

3. stehende Betriebsmittel (z. B. Pflanzenbestände, Maschinen);<br />

4. umlaufende Betriebsmittel (z. B. die zum Verkauf bestimmten Erzeugnisse und Vorräte).<br />

(2) Nicht zu den Wirtschaftsgütern einer Saatzucht, sondern zur landwirtschaftlichen oder gärtnerischen<br />

Nutzung zählen die der Saatgutvermehrung dienenden Flächen und Betriebsmittel; das gilt<br />

auch dann, wenn die Vermehrung im Rahmen der landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung<br />

eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft durchgeführt wird, zu dem die Saatzucht gehört.<br />

R B 160.14 Pilzanbau<br />

1<br />

Gegenstand der Bewertung ist der Anbau von Speisepilzen. 2 Zum Pilzanbau gehören alle Wirtschaftsgüter,<br />

die der Erzeugung von Speisepilzen dienen, insbesondere die Wirtschaftsgebäude mit<br />

den Beetflächen, Pasteurisierungs-, Anwachs- und Anspinnräumen sowie Konservierungsanlagen<br />

und Lagerplätze.<br />

R B 160.15 Nützlinge<br />

1<br />

Zur Produktion von Nützlingen gehören alle Wirtschaftsgüter, die ihr zu dienen bestimmt sind.<br />

2<br />

Unter die Produktion von Nützlingen fallen insbesondere Spinnentiere (z. B. Raubmilben) und Insekten<br />

(z. B. Schlupfwespen).<br />

R B 160.16 Weihnachtsbaumkulturen<br />

(1) Zur Nutzung der Weihnachtsbaumkulturen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Anbau von<br />

Weihnachtsbäumen dienen.<br />

(2) 1 Die Fläche der Nutzung Weihnachtsbaumkulturen umfasst die dem Anbau von Weihnachtsbäumen<br />

dienenden Flächen einschließlich der zur Weihnachtsbaumkultur gehörenden Lagerplätze<br />

und Fahrschneisen. 2 Dienen Flächen der Jungpflanzenanzucht zu mehr als zwei Drittel der Erzeugung<br />

von Pflanzen für eigene Weihnachtsbaumkulturen, gehören diese Flächen zur Weihnachtsbaumkultur,<br />

andernfalls zum gärtnerischen Nutzungsteil Baumschulen (> R B 160.8 Absatz 2). 3 Zum<br />

Nutzungsteil Weihnachtsbaumkulturen gehören auch langfristig forstwirtschaftlich genutzte Flächen,<br />

aus denen mehr als zwei Drittel des Bestandes als Weihnachtsbäume geschlagen werden, da in diesen<br />

Fällen die Vorkultur Weihnachtsbaumkultur den maßgeblichen Ertragswert prägt. 4 Bei der Abgrenzung<br />

der Weihnachtsbaumkulturen von dem gärtnerischen Nutzungsteil Baumschulen sind die<br />

Kulturmaßnahmen als wesentliche Unterscheidungsmerkmale heranzuziehen. 5 Die Bäume von<br />

Weihnachtsbaumkulturen unterscheiden sich insbesondere dadurch von Baumschulkulturen, dass sie<br />

nach der Anpflanzung nicht umgeschult werden. 6 Der untergeordnete Verkauf von Ballenware führt<br />

nicht zu einer Bewertung der Fläche als Baumschule.<br />

R B 160.17 Besamungsstationen<br />

(1) 1 Eine Besamungsstation dient der Vatertierhaltung zur Gewinnung von Sperma für die künstliche<br />

Besamung. 2 Zur Besamungsstation gehört auch der Embryotransfer bei landwirtschaftlichen<br />

Nutztieren, soweit damit eine landwirtschaftliche Tierhaltung verbunden ist.

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