ErbSt-RL-Entwurf - Arndt
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R B 160.13 Saatzucht<br />
(1) 1 Saatzucht ist die Erzeugung von Zuchtsaatgut. 2 Zum Saatgut zählen Samen, Pflanzgut oder<br />
Pflanzenteile, die für die Erzeugung von Kulturpflanzen bestimmt sind. 3 Dabei ist nicht zu unterscheiden<br />
zwischen Nutzpflanzensaatgut und dem Saatgut anderer Kulturpflanzen. 4 Zur Saatzucht gehören<br />
alle Wirtschaftsgüter, die ihr zu dienen bestimmt sind, insbesondere:<br />
1. Grund und Boden für die Zuchtgärten und Pflanzkämpe einschließlich der Hof- und Gebäudeflächen,<br />
Wirtschaftswege und Trennstreifen;<br />
2. Wirtschaftsgebäude (z. B. Zuchtlaboratorien, Gewächshäuser, Lager- und Verwaltungsgebäude);<br />
3. stehende Betriebsmittel (z. B. Pflanzenbestände, Maschinen);<br />
4. umlaufende Betriebsmittel (z. B. die zum Verkauf bestimmten Erzeugnisse und Vorräte).<br />
(2) Nicht zu den Wirtschaftsgütern einer Saatzucht, sondern zur landwirtschaftlichen oder gärtnerischen<br />
Nutzung zählen die der Saatgutvermehrung dienenden Flächen und Betriebsmittel; das gilt<br />
auch dann, wenn die Vermehrung im Rahmen der landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung<br />
eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft durchgeführt wird, zu dem die Saatzucht gehört.<br />
R B 160.14 Pilzanbau<br />
1<br />
Gegenstand der Bewertung ist der Anbau von Speisepilzen. 2 Zum Pilzanbau gehören alle Wirtschaftsgüter,<br />
die der Erzeugung von Speisepilzen dienen, insbesondere die Wirtschaftsgebäude mit<br />
den Beetflächen, Pasteurisierungs-, Anwachs- und Anspinnräumen sowie Konservierungsanlagen<br />
und Lagerplätze.<br />
R B 160.15 Nützlinge<br />
1<br />
Zur Produktion von Nützlingen gehören alle Wirtschaftsgüter, die ihr zu dienen bestimmt sind.<br />
2<br />
Unter die Produktion von Nützlingen fallen insbesondere Spinnentiere (z. B. Raubmilben) und Insekten<br />
(z. B. Schlupfwespen).<br />
R B 160.16 Weihnachtsbaumkulturen<br />
(1) Zur Nutzung der Weihnachtsbaumkulturen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Anbau von<br />
Weihnachtsbäumen dienen.<br />
(2) 1 Die Fläche der Nutzung Weihnachtsbaumkulturen umfasst die dem Anbau von Weihnachtsbäumen<br />
dienenden Flächen einschließlich der zur Weihnachtsbaumkultur gehörenden Lagerplätze<br />
und Fahrschneisen. 2 Dienen Flächen der Jungpflanzenanzucht zu mehr als zwei Drittel der Erzeugung<br />
von Pflanzen für eigene Weihnachtsbaumkulturen, gehören diese Flächen zur Weihnachtsbaumkultur,<br />
andernfalls zum gärtnerischen Nutzungsteil Baumschulen (> R B 160.8 Absatz 2). 3 Zum<br />
Nutzungsteil Weihnachtsbaumkulturen gehören auch langfristig forstwirtschaftlich genutzte Flächen,<br />
aus denen mehr als zwei Drittel des Bestandes als Weihnachtsbäume geschlagen werden, da in diesen<br />
Fällen die Vorkultur Weihnachtsbaumkultur den maßgeblichen Ertragswert prägt. 4 Bei der Abgrenzung<br />
der Weihnachtsbaumkulturen von dem gärtnerischen Nutzungsteil Baumschulen sind die<br />
Kulturmaßnahmen als wesentliche Unterscheidungsmerkmale heranzuziehen. 5 Die Bäume von<br />
Weihnachtsbaumkulturen unterscheiden sich insbesondere dadurch von Baumschulkulturen, dass sie<br />
nach der Anpflanzung nicht umgeschult werden. 6 Der untergeordnete Verkauf von Ballenware führt<br />
nicht zu einer Bewertung der Fläche als Baumschule.<br />
R B 160.17 Besamungsstationen<br />
(1) 1 Eine Besamungsstation dient der Vatertierhaltung zur Gewinnung von Sperma für die künstliche<br />
Besamung. 2 Zur Besamungsstation gehört auch der Embryotransfer bei landwirtschaftlichen<br />
Nutztieren, soweit damit eine landwirtschaftliche Tierhaltung verbunden ist.