ErbSt-RL-Entwurf - Arndt
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3. die weinbaulich genutzten Flächen,<br />
4. die gärtnerisch genutzten Flächen,<br />
5. die sonstigen Flächen (z. B. Geringstland, Unland, Abbauland, fischereiwirtschaftlich genutzte<br />
Wasserflächen),<br />
6. die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen, soweit sie nicht zu den Betriebswohnungen oder zum<br />
Wohnteil gehören.<br />
2<br />
Zu den jeweiligen Flächen gehören auch Wege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen.<br />
(3) 1 Die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen umfassen die Gebäude- und Gebäudenebenflächen,<br />
soweit sie nicht den Wohngebäuden zuzuordnen sind. 2 Nicht zu den Wohngebäuden gehörende<br />
Gartenflächen (> R B 160.22 Absatz 6) sind der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen.<br />
3<br />
Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in die Hof- und Wirtschaftsgebäudefläche<br />
einzubeziehen; dies gilt auch für unproduktive Wasserflächen, Bewässerungsteiche,<br />
Dämme, Uferstreifen und dergleichen, die nicht als Unland klassifiziert sind. 4 Diese Flächen sind regelmäßig<br />
aus den Katasterunterlagen zu übernehmen. 5 Sind in einem forstwirtschaftlichen Betriebswerk<br />
oder Betriebsgutachten derartige Flächenanteile der forstwirtschaftlichen Nutzung zugerechnet,<br />
ist dem bei der Bewertung zu folgen. 6 Wegen der Behandlung der Wege und Holzlagerplätze bei der<br />
forstwirtschaftlichen Nutzung vgl. R B 160.3 Absatz 2.<br />
(4) 1 Als Wirtschaftsgebäude kommen insbesondere Gebäude zur Unterbringung von Vieh, Vorräten,<br />
Maschinen und anderen Betriebsmitteln sowie Verkaufs-, Arbeits- und Sozialräume in Betracht.<br />
2<br />
Hierzu gehören auch Büros, in denen ausschließlich die mit der Betriebsorganisation und Betriebsführung<br />
zusammenhängenden Arbeiten vorgenommen werden.<br />
(5) Werden Tierbestände, die nach § 169 BewG zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft<br />
gehören, vom Inhaber dieses Betriebs vorübergehend in einen anderen Betrieb als Pensionsvieh<br />
gegeben, sind diese Tierbestände auf Grund der Eigentümerstellung und der objektiven Zweckbestimmung<br />
nicht dem Pensionsbetrieb, sondern dem Betrieb des Inhabers zuzurechnen.<br />
(6) 1 Stückländereien bilden eine wirtschaftliche Einheit für sich (§ 160 Absatz 7 BewG). 2 Mehrere<br />
Stückländereien in der Hand eines Eigentümers können zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst<br />
werden. 3 Bei Stückländereien handelt es sich regelmäßig um einzelne land- und forstwirtschaftlich<br />
genutzte Flächen, die einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf Grund einer<br />
Nutzungsüberlassung dauernd zu dienen bestimmt sind. 4 Unter den Begriff der Stückländereien fallen<br />
auch die Flächen, die aus einem vollständigen Betrieb heraus, zu dem auch Gebäude und Betriebsmittel<br />
gehören, überlassen werden, da die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten<br />
von Wirtschaftsgütern, die der Bewirtschaftung dieser Fläche dienen, nicht dem Eigentümer des<br />
Grund und Bodens gehören. 5 Voraussetzung für eine Bewertung als Stückländerei ist, dass die Nutzungsüberlassung<br />
am Bewertungsstichtag noch mindestens 15 Jahre beträgt. 6 Dies gilt unabhängig<br />
von der Art der Nutzungsüberlassung und den damit verbundenen Möglichkeiten einer Vertragsverlängerung.<br />
7 Ist das zeitliche Kriterium nicht erfüllt, erfolgt die Bewertung der einzelnen landund<br />
forstwirtschaftlichen Flächen nach allgemeinen Grundsätzen.<br />
(7) Wirtschaftsteil, Betriebswohnung und Wohnteil können jeweils für sich einen Betrieb der<br />
Land- und Forstwirtschaft bilden.<br />
R B 160.2 Landwirtschaftliche Nutzung<br />
(1) 1 Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Pflanzen- und Tierproduktion<br />
dienen. 2 Hierzu gehören die Nutzungsarten (Betriebsformen) Ackerbau, Futterbau und Veredlung<br />
nach Maßgabe des § 169 BewG. 3 Als landwirtschaftliche Nutzung sind auch die Betriebsformen<br />
Pflanzenbau-Verbund, Vieh-Verbund sowie Pflanzen- und Viehverbund einzustufen (> Anlage<br />
2 und R B 163 Absatz 3).