ErbSt-RL-Entwurf - Arndt
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Zu § 1 <strong>ErbSt</strong>G<br />
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz<br />
R E 1.1 Anwendung der Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen<br />
auf Schenkungen<br />
1 Die Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch<br />
für Schenkungen unter Lebenden (§ 1 Absatz 2 <strong>ErbSt</strong>G). 2 Bei der Besteuerung von Schenkungen<br />
unter Lebenden gelten alle Bestimmungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, sofern<br />
sie nicht Sachverhalte betreffen, die allein bei Erwerben von Todes wegen vorkommen. 3 Nicht auf<br />
Schenkungen anzuwenden sind insbesondere die Vorschriften<br />
1. zum Abzug der Nachlassverbindlichkeiten (> § 10 Absatz 1 Satz 2 <strong>ErbSt</strong>G),<br />
2. zum Pauschbetrag für Erbfallkosten (> § 10 Absatz 5 Nummer 3 Satz 2 <strong>ErbSt</strong>G),<br />
3. zum Erwerb eines Familienheims von Todes wegen (> § 13 Absatz 1 Nummer 4b und 4c<br />
<strong>ErbSt</strong>G),<br />
4. zum Rückfall von Vermögensgegenständen an die Eltern (> § 13 Absatz 1 Nummer 10 <strong>ErbSt</strong>G),<br />
5. zur Steuerklasse der Eltern bei Erwerben von Todes wegen (> § 15 Absatz 1 <strong>ErbSt</strong>G Steuerklasse<br />
I Nummer 4) oder zu Erwerben aufgrund gemeinschaftlicher Testamente von Ehegatten oder<br />
Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (> § 15 Absatz 3 <strong>ErbSt</strong>G),<br />
6. zum besonderen Versorgungsfreibetrag für den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner im<br />
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder die Kinder des Erblassers (> § 17 <strong>ErbSt</strong>G). 2 Der<br />
Versorgungsfreibetrag nach § 17 <strong>ErbSt</strong>G kann ausnahmsweise bei einem nach § 7 Absatz 1<br />
Nummer 5 <strong>ErbSt</strong>G steuerbaren Erwerb gewährt werden, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner<br />
im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes als Abfindung für seinen Erbverzicht und aufschiebend<br />
bedingt bis zum Tod des anderen Ehegatten oder Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />
ein Leibrentenstammrecht erwirbt,<br />
7. zur Haftung von Kreditinstituten (> § 20 Absatz 6 Satz 2 <strong>ErbSt</strong>G) oder<br />
8. zur Steuerermäßigung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens (> § 27 <strong>ErbSt</strong>G).<br />
R E 1.2 Familienstiftungen und Familienvereine<br />
(1) 1 Vermögen einer inländischen Familienstiftung (§ 1 Absatz 1 Nummer 4, § 2 Absatz 1 Nummer<br />
2 <strong>ErbSt</strong>G) unterliegt in Zeitabständen von je 30 Jahren der Ersatzerbschaftsteuer. 2 Die Steuerpflicht<br />
setzt voraus, dass die Stiftung an dem für sie maßgebenden Besteuerungszeitpunkt (> § 9 Absatz<br />
1 Nummer 4 <strong>ErbSt</strong>G) die Voraussetzungen für eine Familienstiftung erfüllt. 3 Die Steuerpflicht entfällt<br />
hiernach, wenn eine Familienstiftung vor diesem Zeitpunkt aufgelöst oder durch Satzungsänderung<br />
in eine andere Stiftung (z.B. Unternehmensstiftung) umgewandelt wird.<br />
(2) 1 Eine Familienstiftung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 <strong>ErbSt</strong>G ist stets gegeben, wenn<br />
nach ihrer Satzung der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugs-<br />
oder anfallsberechtigt (Destinatäre) sind (§ 15 Absatz 2 AStG). 2 Eine Familienstiftung im Sinne<br />
des § 1 Absatz 1 Nummer 4 <strong>ErbSt</strong>G ist auch dann gegeben, wenn die genannten Destinatäre zu mehr<br />
als einem Viertel bezugs- oder anfallsberechtigt sind und zusätzliche Merkmale ein „wesentliches<br />
Familieninteresse“ belegen. 3 Dies kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die Familie wesentlichen<br />
Einfluss auf die Geschäftsführung der Stiftung hat. 4 Bereits die Bezugsberechtigung der in den<br />
Satzungen bezeichneten Familienangehörigen prägt das Wesen als Familienstiftung, auch wenn Ausschüttungen<br />
bisher nicht vorgenommen worden sind. 5 In welchem Umfang die Stiftung ihre Erträge<br />
thesauriert, ist für die Bezugsberechtigung der Destinatäre ohne Bedeutung.