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ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

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- 89 -<br />

ckung des Eigenbedarfs bewirtschaftet werden oder wenn ein Betrieb aus Liebhaberei, um der<br />

Jagd willen oder als Versuchsbetrieb für den eigenen Gewerbebetrieb unterhalten wird.<br />

2. Es muss sich um Flächen im Eigentum des Betriebsinhabers handeln, die von ihm nicht nur vorübergehend<br />

mitbewirtschaftet werden.<br />

3.<br />

1<br />

Es muss eine ordnungsgemäße nachhaltige Bewirtschaftung von einer Stelle aus vorliegen.<br />

2 Davon ist auszugehen, wenn die Bewirtschaftung von einer Hofstelle oder einem Betriebszentrum<br />

erfolgen kann. 3 Eine in größerer Entfernung liegende Fläche, die für Rechnung des Betriebsinhabers<br />

durch eine dritte Person bewirtschaftet wird, fällt nicht unter § 159 Absatz 2 BewG.<br />

5<br />

Diese Merkmale liegen bei den land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen meistens vor. 6 Deswegen<br />

sollte vor Anwendung von § 159 Absatz 1 BewG zunächst § 159 Absatz 2 BewG geprüft werden.<br />

(5) 1 Die bei § 159 Absatz 2 BewG - ebenso wie bei § 159 Absatz 1 BewG - vorausgesetzte Erwartung<br />

einer künftigen Verwendung der Fläche für andere als land- und forstwirtschaftliche Zwecke kann<br />

sich auf viele Umstände gründen:<br />

1. die Möglichkeit einer künftigen Verwendung als Bauland oder einen Erwerb zu Baulandpreisen,<br />

wenn die Fläche nicht als Ersatzland (z. B. bei Enteignungen) oder zur Abrundung eines Betriebs<br />

der Land- und Forstwirtschaft dienen soll;<br />

2. den Erwerb durch einen Nichtlandwirt, z.B. durch eine Grundstücksgesellschaft, ein Wohnungsunternehmen<br />

oder auch ein Industrieunternehmen, das die Fläche vorläufig noch in der land- und<br />

forstwirtschaftlichen Nutzung des Veräußerers belässt;<br />

3. Landverkäufe, die eine beginnende Parzellierung erkennen lassen; die Fläche wird für eine Brückenauffahrt<br />

benötigt; ein in Richtung auf die Fläche fortschreitender Straßenbau u.a.<br />

2<br />

Der Wille des Eigentümers, die Fläche weiterhin land- und forstwirtschaftlich zu nutzen, ist nicht von<br />

Bedeutung, wenn nach der Lage, den Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen<br />

ist, dass sie anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen wird. 3 Bei § 159<br />

Absatz 2 BewG genügt aber anders als bei § 159 Absatz 1 BewG nicht die Erwartung einer Nutzungsänderung<br />

in absehbarer Zeit. 4 Vielmehr wird hier eine große Wahrscheinlichkeit für eine solche<br />

Nutzungsänderung in spätestens zwei Jahren verlangt. 5 Diese strengeren Voraussetzungen sind beispielsweise<br />

erfüllt, wenn die Fläche schon vor dem Bewertungsstichtag für die Erweiterung eines Fabrikgrundstücks<br />

veräußert und dem Veräußerer nur noch eine Nutzung bis zur Einbringung der ersten<br />

Ernte nach dem Bewertungsstichtag zugestanden worden ist. 6 Die besonderen Voraussetzungen des<br />

§ 159 Absatz 2 BewG sind aber z. B. nicht erfüllt, wenn es bei einem sich nähernden Straßenbau ungewiss<br />

ist, ob die Fläche schon innerhalb von zwei Jahren oder erst später in Anspruch genommen<br />

wird.<br />

(6) Unter dem Begriff "absehbare Zeit" in § 159 Absatz 1 BewG ist in Übereinstimmung mit der bisherigen<br />

Rechtsprechung ein Zeitraum von sechs Jahren zu verstehen, der jeweils vom Bewertungsstichtag<br />

an beginnt.<br />

Zu § 160 BewG<br />

R B 160.1 Wirtschaftsteil<br />

(1) Der Wirtschaftsteil umfasst die in § 160 Absatz 2 BewG aufgeführten Nutzungen, Nebenbetriebe<br />

einschließlich der dazugehörigen Wirtschaftsgebäude, Betriebsmittel und immateriellen Wirtschaftsgüter<br />

sowie die Wirtschaftsgüter Abbauland, Geringstland und Unland.<br />

(2) 1 Die Gesamtfläche des Wirtschaftsteils gliedert sich in<br />

1. die landwirtschaftlich genutzten Flächen,<br />

2. die forstwirtschaftlich genutzten Flächen,

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