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ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

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ben (§ 30 BauGB) und nicht sofort erfüllbare Vorschriften über die Bebauung in Betracht. 7 Das<br />

gilt beispielsweise, wenn die Grundstücksfläche für die vorgeschriebene offene Bebauung zu<br />

klein ist.<br />

3. Die Bebauung muss innerhalb des Plangebiets in einem benachbarten Bereich begonnen haben<br />

oder schon durchgeführt sein. 2 Ob in benachbarten Bereichen die Bebauung schon begonnen<br />

hat oder durchgeführt ist, ist allein auf das jeweilige Plangebiet abzustellen. 3 Die Bebauung von<br />

Flächen außerhalb des Plangebiets kommt selbst dann, wenn diese Flächen unmittelbar an das<br />

Plangebiet anschließen, nicht als Bebauung in einem benachbarten Bereich in Betracht.<br />

4<br />

Andererseits ist hierfür nicht zu fordern, dass die Bebauung in der nächsten Nachbarschaft der<br />

zu bewertenden Fläche begonnen hat. 5 Was als benachbarter Bereich anzusehen ist, richtet sich<br />

nach den örtlichen Verhältnissen. 6 Bei Baulücken in geschlossener Ortslage ist die geforderte<br />

Voraussetzung stets erfüllt.<br />

4. Die Flächen dürfen nicht zur Hofstelle gehören oder in räumlichem Zusammenhang mit der Hofstelle<br />

stehen und einen Hektar nicht übersteigen. 2 Unter den im räumlichen Zusammenhang mit<br />

der Hofstelle stehenden Flächen, die ebenso wie die Hofflächen nicht nach § 159 Absatz 3<br />

BewG zum Grundvermögen gerechnet werden dürfen, sind der Hausgarten und die sog. Hofweide<br />

zu verstehen. 3 Nicht darunter fallen die zur gärtnerischen Nutzung gehörenden Flächen sowie<br />

Wiesen und nicht mehr als Hofweide anzusehenden Weideflächen. 4 Der räumliche Zusammenhang<br />

mit der Hofstelle kann auch dann anerkannt werden, wenn die Garten- oder Weideflächen<br />

durch kleinere Straßen, durch Wege oder durch kleinere Ackerflächen von der Hofstelle getrennt<br />

sind.<br />

(3) 1 Nach § 159 Absatz 1 oder 2 BewG sind alle Fälle abzugrenzen, bei denen eines der folgenden<br />

Merkmale zutrifft:<br />

1. Fehlen eines Bebauungsplanes;<br />

2. Einstufung im Bebauungsplan nicht als Bauland, aber z.B. als Grünfläche oder als Verkehrsfläche;<br />

3. fehlende Möglichkeit der sofortigen Bebauung;<br />

4. noch keine im benachbarten Bereich begonnene oder durchgeführte Bebauung;<br />

5. Hoffläche.<br />

2<br />

In diesen Fällen ist daher die innerhalb bestimmter Zeit zu erwartende Verwendung für andere als für<br />

land- und forstwirtschaftliche Zwecke zu prüfen. 3 Eine Abgrenzung nach § 159 Absatz 1 oder 2 BewG<br />

kann darüber hinaus in Betracht kommen, wenn dies zweckmäßiger ist als eine Abgrenzung nach<br />

§ 159 Absatz 3 BewG. 4 Das trifft beispielsweise zu, wenn das in einem Bebauungsplan als Bauland<br />

ausgewiesene Gelände mit Sicherheit schon in Kürze in unbebautem Zustand für gewerbliche Zwecke<br />

genutzt werden wird, auf der anderen Seite aber die Möglichkeit einer sofortigen Bebauung zweifelhaft<br />

oder mindestens schwer festzustellen ist.<br />

(4) 1 Die Zurechnung der am Bewertungsstichtag land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen<br />

zum Grundvermögen nach § 159 Absatz 1 BewG setzt lediglich voraus, dass eine künftige Verwendung<br />

der Flächen für andere als land- und forstwirtschaftliche Zwecke anzunehmen ist und dass die<br />

Änderung der Nutzungsweise in absehbarer Zeit erwartet wird. 2 Für die Zurechnung zum Grundvermögen<br />

nach § 159 Absatz 2 BewG gelten dagegen strengere Voraussetzungen. 3 Hiernach muss eine<br />

große Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die Flächen spätestens nach zwei Jahren anderen als landund<br />

forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden. 4 § 159 Absatz 2 BewG stellt als eine Spezialvorschrift<br />

gegenüber § 159 Absatz 1 BewG eine Anzahl zusätzlicher Tatbestandsmerkmale auf, die die<br />

am Bewertungsstichtag noch land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen aufweisen müssen:<br />

1.<br />

1<br />

Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, zu dem die Flächen gehören, muss die Existenzgrundlage<br />

des Betriebsinhabers bilden. 2 Der Betrieb bildet die Existenzgrundlage, wenn der Lebensbedarf<br />

des Betriebsinhabers dadurch überwiegend gedeckt werden kann. 3 Dies kann auch<br />

bei Nebenerwerbsstellen der Fall sein. 4 Keine Existenzgrundlage sind Flächen, die nur zur De­

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