ErbSt-RL-Entwurf - Arndt
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ben (§ 30 BauGB) und nicht sofort erfüllbare Vorschriften über die Bebauung in Betracht. 7 Das<br />
gilt beispielsweise, wenn die Grundstücksfläche für die vorgeschriebene offene Bebauung zu<br />
klein ist.<br />
3. Die Bebauung muss innerhalb des Plangebiets in einem benachbarten Bereich begonnen haben<br />
oder schon durchgeführt sein. 2 Ob in benachbarten Bereichen die Bebauung schon begonnen<br />
hat oder durchgeführt ist, ist allein auf das jeweilige Plangebiet abzustellen. 3 Die Bebauung von<br />
Flächen außerhalb des Plangebiets kommt selbst dann, wenn diese Flächen unmittelbar an das<br />
Plangebiet anschließen, nicht als Bebauung in einem benachbarten Bereich in Betracht.<br />
4<br />
Andererseits ist hierfür nicht zu fordern, dass die Bebauung in der nächsten Nachbarschaft der<br />
zu bewertenden Fläche begonnen hat. 5 Was als benachbarter Bereich anzusehen ist, richtet sich<br />
nach den örtlichen Verhältnissen. 6 Bei Baulücken in geschlossener Ortslage ist die geforderte<br />
Voraussetzung stets erfüllt.<br />
4. Die Flächen dürfen nicht zur Hofstelle gehören oder in räumlichem Zusammenhang mit der Hofstelle<br />
stehen und einen Hektar nicht übersteigen. 2 Unter den im räumlichen Zusammenhang mit<br />
der Hofstelle stehenden Flächen, die ebenso wie die Hofflächen nicht nach § 159 Absatz 3<br />
BewG zum Grundvermögen gerechnet werden dürfen, sind der Hausgarten und die sog. Hofweide<br />
zu verstehen. 3 Nicht darunter fallen die zur gärtnerischen Nutzung gehörenden Flächen sowie<br />
Wiesen und nicht mehr als Hofweide anzusehenden Weideflächen. 4 Der räumliche Zusammenhang<br />
mit der Hofstelle kann auch dann anerkannt werden, wenn die Garten- oder Weideflächen<br />
durch kleinere Straßen, durch Wege oder durch kleinere Ackerflächen von der Hofstelle getrennt<br />
sind.<br />
(3) 1 Nach § 159 Absatz 1 oder 2 BewG sind alle Fälle abzugrenzen, bei denen eines der folgenden<br />
Merkmale zutrifft:<br />
1. Fehlen eines Bebauungsplanes;<br />
2. Einstufung im Bebauungsplan nicht als Bauland, aber z.B. als Grünfläche oder als Verkehrsfläche;<br />
3. fehlende Möglichkeit der sofortigen Bebauung;<br />
4. noch keine im benachbarten Bereich begonnene oder durchgeführte Bebauung;<br />
5. Hoffläche.<br />
2<br />
In diesen Fällen ist daher die innerhalb bestimmter Zeit zu erwartende Verwendung für andere als für<br />
land- und forstwirtschaftliche Zwecke zu prüfen. 3 Eine Abgrenzung nach § 159 Absatz 1 oder 2 BewG<br />
kann darüber hinaus in Betracht kommen, wenn dies zweckmäßiger ist als eine Abgrenzung nach<br />
§ 159 Absatz 3 BewG. 4 Das trifft beispielsweise zu, wenn das in einem Bebauungsplan als Bauland<br />
ausgewiesene Gelände mit Sicherheit schon in Kürze in unbebautem Zustand für gewerbliche Zwecke<br />
genutzt werden wird, auf der anderen Seite aber die Möglichkeit einer sofortigen Bebauung zweifelhaft<br />
oder mindestens schwer festzustellen ist.<br />
(4) 1 Die Zurechnung der am Bewertungsstichtag land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen<br />
zum Grundvermögen nach § 159 Absatz 1 BewG setzt lediglich voraus, dass eine künftige Verwendung<br />
der Flächen für andere als land- und forstwirtschaftliche Zwecke anzunehmen ist und dass die<br />
Änderung der Nutzungsweise in absehbarer Zeit erwartet wird. 2 Für die Zurechnung zum Grundvermögen<br />
nach § 159 Absatz 2 BewG gelten dagegen strengere Voraussetzungen. 3 Hiernach muss eine<br />
große Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die Flächen spätestens nach zwei Jahren anderen als landund<br />
forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden. 4 § 159 Absatz 2 BewG stellt als eine Spezialvorschrift<br />
gegenüber § 159 Absatz 1 BewG eine Anzahl zusätzlicher Tatbestandsmerkmale auf, die die<br />
am Bewertungsstichtag noch land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen aufweisen müssen:<br />
1.<br />
1<br />
Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, zu dem die Flächen gehören, muss die Existenzgrundlage<br />
des Betriebsinhabers bilden. 2 Der Betrieb bildet die Existenzgrundlage, wenn der Lebensbedarf<br />
des Betriebsinhabers dadurch überwiegend gedeckt werden kann. 3 Dies kann auch<br />
bei Nebenerwerbsstellen der Fall sein. 4 Keine Existenzgrundlage sind Flächen, die nur zur De