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ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

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R B 158.4 Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens<br />

vom übrigen Vermögen<br />

(1) 1 Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen (§ 158 Absatz 4 Nummer 3 BewG)<br />

gehören nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern sind übriges Vermögen. 2 Zu<br />

den Beteiligungen gehören insbesondere die Anteile an anderen Personengesellschaften bzw.<br />

-gemeinschaften oder Anteile an Kapitalgesellschaften, für die jeweils ein eigenständiger Wert zu ermitteln<br />

ist. 3 Für Beteiligungen an Maschinengemeinschaften, die ausschließlich für ihre Gesellschafter<br />

bzw. Gemeinschafter tätig sind, ist ein eigenständiger Wert zu ermitteln und dem übrigen Vermögen<br />

zuzurechnen (§ 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BewG). 4 Soweit eine Maschinengemeinschaft die<br />

Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs erfüllt, sind die Wirtschaftsgüter als Betriebsvermögen zu<br />

erfassen (§ 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BewG).<br />

(2) Bewegliche Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt<br />

sind, tatsächlich aber am Bewertungsstichtag (> R B 161) einem derartigen Betrieb des Eigentümers<br />

nicht dienen, gehören nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern zum übrigen<br />

Vermögen.<br />

(3) 1 Der Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft<br />

zählt nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 158 Absatz 4 Nummer 4 BewG),<br />

sondern zum übrigen Vermögen. 2 Der Überbestand wird in der Weise ermittelt, dass vom gesamten<br />

Wert aller umlaufenden Betriebsmittel der gesamte Wert des Normalbestandes an umlaufenden Betriebsmitteln<br />

abgezogen wird; dabei ist nach Nutzungen vorzugehen.<br />

(4) Nach § 158 Absatz 4 Nummer 7 BewG gehören die Pensionsverpflichtungen nicht zum landund<br />

forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern sind bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs im<br />

Erbfall als Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Absatz 5 <strong>ErbSt</strong>G und im Schenkungsfall bei<br />

der Ermittlung des Steuerwerts der freigebigen Zuwendung (§ 7 Absatz 1 <strong>ErbSt</strong>G) zu berücksichtigen.<br />

(5) Stehen die in § 158 Absatz 4 Nummer 3 bis 7 BewG genannten Wirtschaftsgüter und Pensionsverpflichtungen<br />

sowie die mit Grundvermögen im Sinne des § 158 Absatz 4 Nummer 1 und 2 und<br />

§ 159 BewG in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten mehreren<br />

Personen zu, ist der Anteil am Wert nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BewG gesondert festzustellen.<br />

Zu § 159 BewG<br />

R B 159 Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen<br />

(1) 1 Nach § 159 BewG gehören am Bewertungsstichtag noch land- und forstwirtschaftlich genutzte<br />

Flächen unter bestimmten Voraussetzungen zum Grundvermögen. 2 § 159 Absatz 1 und 2 BewG betrifft<br />

Flächen, bei denen zukünftig mit einer Verwendung für andere als land- und forstwirtschaftliche<br />

Zwecke zu rechnen ist. 3 § 159 Absatz 3 BewG regelt, unter welchen Voraussetzungen die in einem<br />

rechtsverbindlichen Bebauungsplan als Bauland ausgewiesenen Flächen stets als Grundvermögen zu<br />

bewerten sind. 4 Wird eine land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche am Bewertungsstichtag im<br />

Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen, kann eine Zurechnung zum Grundvermögen nicht nur<br />

nach § 159 Absatz 3 BewG, sondern auch nach § 159 Absatz 1 oder 2 BewG in Betracht kommen.<br />

(2) 1 Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen werden nach § 159 Absatz 3 BewG in jedem<br />

Fall zum Grundvermögen gerechnet, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

1. Die Flächen müssen in einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan (§§ 8 ff. BauGB) als Bauland<br />

ausgewiesen sein.<br />

2. Die sofortige Bebauung muss rechtlich und tatsächlich möglich sein. 2 Die Möglichkeit einer sofortigen<br />

Bebauung kann insbesondere von der Größe und dem Zuschnitt der Fläche abhängen. 3 So<br />

kann eine Fläche für jede (nicht etwa nur für eine geplante) Bebauung zu klein oder zu ungünstig<br />

geschnitten sein. 4 Auch die Bodenverhältnisse (z.B. Sumpf) können eine sofortige Bebauung<br />

ausschließen. 5 In rechtlicher Hinsicht ist vor allem entscheidend, ob die sofortige Bebauung nach<br />

öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig ist. 6 Als Hinderungsgründe öffentlich-rechtlicher Art<br />

kommen insbesondere Veränderungssperren (§ 14 BauGB), die Unzulässigkeit von Bauvorha­

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