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ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

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R B 12.2 Bundesschatzbriefe, Finanzierungsschätze und Sparbriefe<br />

(1) 1 Bundesschatzbriefe A sind mit ihrem Nennwert anzusetzen. 2 Bundesschatzbriefe B sind<br />

mit ihrem Rückzahlungswert anzusetzen.<br />

(2) 1 Finanzierungsschätze des Bundes werden in der Weise verzinst, dass der Erwerber beim<br />

Kauf einen geringeren Betrag einzahlt als er später bei der Einlösung am festliegenden Fälligkeitstag<br />

zurückerhält. 2 Die Zinsen für die Zeit vom Tag der Zahlung des Kaufpreises bis zum Fälligkeitstag<br />

(ausschließlich) werden im Voraus vom Nennwert abgezogen. 3 Finanzierungsschätze werden monatlich<br />

in neu aufgelegten Ausgaben mit einer Laufzeit von etwa einem Jahr oder etwa zwei Jahren verkauft.<br />

4 Die Laufzeit beginnt mit dem Tag der Zahlung des Kaufpreises. 5 Die Laufzeit endet am 20.<br />

des Fälligkeitsmonats, falls der 20. kein Geschäftstag ist, am nächstfolgenden Geschäftstag. 6 Bei Fälligkeit<br />

wird der Einlösungsbetrag gutgeschrieben oder bargeldlos überwiesen. 7 Vor Fälligkeit nimmt<br />

der Emittent Finanzierungsschätze nicht zurück. 8 Bei Finanzierungsschätzen wie bei anderen Diskontpapieren<br />

ist der Wert bis zum Fälligkeitszeitpunkt aus dem Ausgabebetrag zuzüglich der aufgelaufenen<br />

fiktiven Zinsen zu berechnen. 9 Dabei kann auf eine taggenaue Wertermittlung zum Besteuerungszeitpunkt<br />

nicht verzichtet werden. 10 Um dabei auch die auf einen unterjährigen Zeitraum entfallenden<br />

fiktiven Zinsen zu erfassen, ist der Stichtagswert wie folgt zu ermitteln:<br />

Stichtagswert = Ausgabewert x q n x<br />

( R x T<br />

360 x 100<br />

+1<br />

).<br />

11<br />

Dabei ist<br />

q n : Aufzinsungsfaktor für volle n Jahre =<br />

( 1 + R<br />

100 ) n<br />

R: Emissionsrendite<br />

T: Jahresbruchteile in Tagen.<br />

12<br />

Diese Art der Wertermittlung ist in allen Besteuerungsfällen anzuwenden. 13 Da der Anspruch auf<br />

Verzinsung bis zum Besteuerungszeitpunkt bereits im Stichtagswert der Finanzierungsschätze und<br />

anderer Diskontpapiere berücksichtigt ist, ist ein besonderer Ansatz von Stückzinsen nicht mehr erforderlich.<br />

(3) 1 Abgezinste Sparbriefe sind mit dem Rückzahlungswert anzusetzen. 2 Ist der Rückzahlungswert<br />

nicht bekannt, ist er entsprechend der Regelung in Absatz 2 zu ermitteln.<br />

R B 12.3 Zero-Bonds<br />

(1) 1 Börsennotierte Zero-Bonds sind mit dem niedrigsten im Besteuerungszeitpunkt für sie im<br />

amtlichen Handel notierten Kurs anzusetzen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BewG). 2 Liegt am Besteuerungszeitpunkt<br />

keine Kursnotierung vor, ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Besteuerungszeitpunkt<br />

im amtlichen Handel notierte Kurs maßgebend.<br />

(2) 1 Nichtnotierte Zero-Bonds sind in Anlehnung an die Kursnotierungen von in Ausstattung und<br />

Laufzeit vergleichbaren Anleihen zu bewerten. 2 Können für nicht notierte Zero-Bonds keine Vergleichskurse<br />

festgestellt werden, berechnet sich ihr Wert aus dem Ausgabebetrag zuzüglich der bis<br />

zum Besteuerungszeitpunkt aufgelaufenen Zinsen (Rückzahlungswert). 3 Der Rückzahlungswert ist<br />

entsprechend der Berechnung in R B 12.2 für Finanzierungsschätze zu ermitteln.<br />

(3) Beträgt die Emissionsrendite mehr als 9 v.H. und ist die Einlösung des Zero-Bonds im Besteuerungszeitpunkt<br />

für mindestens 4 Jahre ausgeschlossen, ist bei der Berechnung des Rückzahlungswerts<br />

ein Renditekurs zugrunde zu legen, der sich nach dem im Besteuerungszeitpunkt bestehenden<br />

Kapitalmarktzinssatz für vergleichbare Anleihen bestimmt.<br />

R B 12.4 Einlage des typischen stillen Gesellschafters<br />

1<br />

Die Einlage eines typischen stillen Gesellschafters ist eine Kapitalforderung und grundsätzlich<br />

mit dem Nennwert anzusetzen. 2 Ist die Kündbarkeit der Einlage am Besteuerungszeitpunkt für länge­

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