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ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

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Veräußerung des Grundvermögens dadurch notwendig, dass neben der Erbschaftsteuer in erheblichem<br />

Umfang solche Nachlassverbindlichkeiten zu übernehmen sind, kann zwar § 28 <strong>ErbSt</strong>G nicht<br />

angewendet werden, es kann jedoch eine Stundung nach § 222 AO in Betracht kommen. 8 Letzteres<br />

gilt auch für den Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft.<br />

(5) Die Stundung endet stets, soweit das erworbene Vermögen weiter verschenkt oder veräußert<br />

wird.<br />

(6) Die Stundung erfolgt bei Erwerben von Todes wegen zinslos und bei Schenkungen unter Lebenden<br />

zinspflichtig (§§ 234, 238 AO).<br />

Zu § 30 <strong>ErbSt</strong>G<br />

R E 30. Anzeigepflicht des Erwerbers<br />

(1) 1 Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb von Todes wegen ist vom Erwerber innerhalb<br />

einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall des Erwerbs dem zuständigen<br />

Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen (§ 30 Absatz 1 <strong>ErbSt</strong>G). 2 Einer Anzeige bedarf es grundsätzlich<br />

nicht, wenn der Erwerb auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die von einem deutschen<br />

Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffnet wurde, und sich aus dieser<br />

das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt (§ 30 Absatz 3 Satz 1<br />

1. Halbsatz <strong>ErbSt</strong>G). 3 Die Anzeigepflicht des Erwerbers besteht in diesen Fällen jedoch fort, wenn zu<br />

seinem Erwerb folgende Vermögensgegenstände gehören (§ 30 Absatz 3 Satz 1 2. Halbsatz <strong>ErbSt</strong>G):<br />

1. Grundbesitz,<br />

2. Betriebsvermögen,<br />

3. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, für die keine Anzeigepflicht durch einen Vermögensverwahrer<br />

oder Vermögensverwalter nach § 33 <strong>ErbSt</strong>G besteht, oder<br />

4. Auslandsvermögen.<br />

(2) Erwerbe von Todes wegen, die auf einer von einem ausländischen Gericht oder einem ausländischen<br />

Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen beruhen und Schenkungen, die von einem<br />

ausländischen Notar beurkundet werden, sind stets durch den Erwerber, im Schenkungsfall auch<br />

durch den Schenker anzuzeigen, weil die ausländischen Gerichte und Notare nicht der Anzeigepflicht<br />

nach § 34 <strong>ErbSt</strong>G unterliegen.<br />

Zu § 31 <strong>ErbSt</strong>G<br />

R E 31. Steuererklärung<br />

- unbesetzt –<br />

Zu § 32 <strong>ErbSt</strong>G<br />

R E 32. Bekanntgabe des Steuerbescheids an Vertreter<br />

- unbesetzt –<br />

Zu §§ 33 und 34 <strong>ErbSt</strong>G<br />

R E 33. Anzeigepflichten<br />

- unbesetzt –

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