ErbSt-RL-Entwurf - Arndt
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Veräußerung des Grundvermögens dadurch notwendig, dass neben der Erbschaftsteuer in erheblichem<br />
Umfang solche Nachlassverbindlichkeiten zu übernehmen sind, kann zwar § 28 <strong>ErbSt</strong>G nicht<br />
angewendet werden, es kann jedoch eine Stundung nach § 222 AO in Betracht kommen. 8 Letzteres<br />
gilt auch für den Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft.<br />
(5) Die Stundung endet stets, soweit das erworbene Vermögen weiter verschenkt oder veräußert<br />
wird.<br />
(6) Die Stundung erfolgt bei Erwerben von Todes wegen zinslos und bei Schenkungen unter Lebenden<br />
zinspflichtig (§§ 234, 238 AO).<br />
Zu § 30 <strong>ErbSt</strong>G<br />
R E 30. Anzeigepflicht des Erwerbers<br />
(1) 1 Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb von Todes wegen ist vom Erwerber innerhalb<br />
einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall des Erwerbs dem zuständigen<br />
Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen (§ 30 Absatz 1 <strong>ErbSt</strong>G). 2 Einer Anzeige bedarf es grundsätzlich<br />
nicht, wenn der Erwerb auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die von einem deutschen<br />
Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffnet wurde, und sich aus dieser<br />
das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt (§ 30 Absatz 3 Satz 1<br />
1. Halbsatz <strong>ErbSt</strong>G). 3 Die Anzeigepflicht des Erwerbers besteht in diesen Fällen jedoch fort, wenn zu<br />
seinem Erwerb folgende Vermögensgegenstände gehören (§ 30 Absatz 3 Satz 1 2. Halbsatz <strong>ErbSt</strong>G):<br />
1. Grundbesitz,<br />
2. Betriebsvermögen,<br />
3. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, für die keine Anzeigepflicht durch einen Vermögensverwahrer<br />
oder Vermögensverwalter nach § 33 <strong>ErbSt</strong>G besteht, oder<br />
4. Auslandsvermögen.<br />
(2) Erwerbe von Todes wegen, die auf einer von einem ausländischen Gericht oder einem ausländischen<br />
Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen beruhen und Schenkungen, die von einem<br />
ausländischen Notar beurkundet werden, sind stets durch den Erwerber, im Schenkungsfall auch<br />
durch den Schenker anzuzeigen, weil die ausländischen Gerichte und Notare nicht der Anzeigepflicht<br />
nach § 34 <strong>ErbSt</strong>G unterliegen.<br />
Zu § 31 <strong>ErbSt</strong>G<br />
R E 31. Steuererklärung<br />
- unbesetzt –<br />
Zu § 32 <strong>ErbSt</strong>G<br />
R E 32. Bekanntgabe des Steuerbescheids an Vertreter<br />
- unbesetzt –<br />
Zu §§ 33 und 34 <strong>ErbSt</strong>G<br />
R E 33. Anzeigepflichten<br />
- unbesetzt –