ErbSt-RL-Entwurf - Arndt
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(2) 1 Der Entlastungsbetrag ergibt sich als Unterschiedsbetrag zwischen der auf das tarifbegünstigte<br />
Vermögen entfallenden tariflichen Steuer nach den Steuersätzen der tatsächlichen Steuerklasse<br />
des Erwerbers und nach den Steuersätzen der Steuerklasse I. 2 In beiden Fällen ist die Härteausgleichsregelung<br />
nach § 19 Absatz 3 <strong>ErbSt</strong>G zu beachten. 3 Für die Höhe des persönlichen Freibetrags<br />
bleibt im Rahmen der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs die tatsächliche Steuerklasse des Erwerbers<br />
maßgebend.<br />
R E 19a.3 Behaltensregelung<br />
(1) 1 Der Entlastungsbetrag fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb<br />
von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung (Behaltenszeit) gegen eine der Behaltensregelungen<br />
des § 13a Absatz 5 <strong>ErbSt</strong>G verstößt (> R E 13a.5 ff.). 2 Die Lohnsummenregelung<br />
des § 13a Absatz 1 Satz 2 bis 5 <strong>ErbSt</strong>G hat für die gewährte Tarifbegrenzung keine Bedeutung. 3 Der<br />
Steuerbescheid ist in diesen Fällen nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO zu ändern (Nachversteuerung).<br />
4 Der Steuerpflichtige ist im Steuerbescheid darauf hinzuweisen, dass Verstöße gegen<br />
die Behaltensregelungen nach § 153 Absatz 2 AO anzeigepflichtig sind. 5 Die Finanzämter haben<br />
die Einhaltung der Behaltenszeit in geeigneter Form zu überwachen.<br />
(2) 1 Der Entlastungsbetrag des Erwerbers entfällt, soweit innerhalb der Behaltenszeit in schädlicher<br />
Weise über das tarifbegünstigte Vermögen verfügt wird. 2 Der Erwerber ist so zu besteuern, als<br />
sei dieser Teil des Vermögens mit dem erbschaftsteuerrechtlichen Wert im Besteuerungszeitpunkt<br />
von Anfang an auf ihn als nicht tarifbegünstigtes Vermögen übergegangen. 3 Dies gilt auch, wenn bei<br />
einer Veräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage (> R E 13a.6 Absatz 2, R E 13a.7 Absatz 2)<br />
der hierfür erlangte Verkaufserlös entnommen wird. 4 R E 13a.11 gilt sinngemäß.<br />
Zu § 21 <strong>ErbSt</strong>G<br />
R E 21. Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer<br />
(1) 1 Bei einer ausländischen Erbschaftsteuer, die als Nachlasssteuer erhoben wird, ist als die auf<br />
den Erwerber entfallende ausländische Steuer im Sinne des § 21 Absatz 1 <strong>ErbSt</strong>G diejenige Steuer<br />
anzusehen, die anteilig auf die von ihm als Nachlassbegünstigten (Erbbegünstigten) erworbene<br />
Rechtsposition entfällt. 2 Dabei reicht es aus, dass diese Nachlasssteuer den Nachlass als solchen<br />
und damit alle Nachlassteile gleichmäßig belastet. 3 Eine unmittelbare wirtschaftliche Belastung des<br />
Erwerbers ist für eine Anrechnung nicht erforderlich. 4 Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Pflichtteil<br />
von dem um die ausländische Nachlasssteuer verminderten Nachlasswert berechnet worden ist<br />
oder ein Vermächtnis nach dem Testament des Erblassers nicht um die anteilige ausländische Nachlasssteuer<br />
gekürzt werden darf. 5 Die anteilige ausländische Nachlasssteuer ist dann allerdings nach<br />
§ 10 Absatz 2 <strong>ErbSt</strong>G dem Erwerb des Pflichtteilsberechtigten oder des Vermächtnisnehmers hinzuzurechnen.<br />
(2) Die auf die deutsche Steuer anzurechnende gezahlte ausländische Steuer ist - ebenso wie der<br />
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs - nach dem auf den Zeitpunkt der Entstehung der deutschen Steuer<br />
ermittelten Devisenkurs (maßgeblich ist - sofern ermittelt - jeweils der Briefkurs) umzurechnen.<br />
(3) Die nach Eintritt der Bestandskraft eines deutschen Schenkungsteuerbescheids erfolgte Zahlung<br />
einer nach § 21 Absatz 1 <strong>ErbSt</strong>G anrechenbaren ausländischen Steuer stellt ein rückwirkendes<br />
Ereignis im Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO dar.<br />
Zu § 22 <strong>ErbSt</strong>G<br />
R E 22. Kleinbetragsgrenze<br />
- unbesetzt –