ErbSt-RL-Entwurf - Arndt
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anzurechnen ist, ruhen für einen ungewissen Zeitraum die Bezüge in Höhe des angerechneten Einkommens.<br />
9 Als jährliche Bruttobezüge sind die entsprechend geminderten Bezüge anzusetzen, die<br />
dem Hinterbliebenen unmittelbar nach dem Tod des Erblassers bzw. nach Ablauf des Sterbevierteljahrs<br />
zustehen.<br />
Zu § 19 <strong>ErbSt</strong>G<br />
R E 19. Steuersätze<br />
- unbesetzt -<br />
Zu § 19a <strong>ErbSt</strong>G<br />
R E 19a.1 Tarifbegünstigte Erwerber und tarifbegünstigtes Vermögen<br />
(1) 1 Die Tarifbegrenzung kommt nur beim Erwerb durch eine natürliche Person der Steuerklasse II<br />
oder III in Betracht (§ 19a Absatz 1 <strong>ErbSt</strong>G). 2 Erwerbe durch juristische Personen und Vermögensmassen<br />
(vgl. auch § 97 Absatz 2 BewG) sind nicht begünstigt.<br />
(2) 1 Der Entlastungsbetrag wird nur für den Teil des zu einem Erwerb gehörenden begünstigten<br />
Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 1 <strong>ErbSt</strong>G gewährt, das nicht unter § 13b Absatz 4 <strong>ErbSt</strong>G fällt<br />
(tarifbegünstigtes Vermögen). 2 Das sind bei der Regelverschonung nach § 13a Absatz 1 <strong>ErbSt</strong>G<br />
15 Prozent und bei der Optionsverschonung nach § 13a Absatz 8 <strong>ErbSt</strong>G 0 Prozent des begünstigen<br />
Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2 <strong>ErbSt</strong>G (> R E 13a.1 ff.). 3 In den Fällen, in denen die<br />
Verwaltungsvermögensgrenze des § 13b Absatz 2 <strong>ErbSt</strong>G überschritten wird, kann der Entlastungsbetrag<br />
nicht gewährt werden. 4 Umfasst das auf einen Erwerber übertragene tarifbegünstigte Vermögen<br />
mehrere selbstständig zu bewertende wirtschaftliche Einheiten einer Vermögensart (z.B. mehrere<br />
Gewerbebetriebe) oder mehrere Arten begünstigten Vermögens (Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches<br />
Vermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften), sind deren Werte vor der Anwendung<br />
des § 19a Absatz 3 <strong>ErbSt</strong>G zusammenzurechnen. 5 Ist der Steuerwert des gesamten tarifbegünstigten<br />
Vermögens nicht insgesamt positiv, kommt die Tarifbegrenzung nicht in Betracht.<br />
(3) 1 Wenn ein Erwerber tarifbegünstigtes Vermögen auf Grund einer letztwilligen Verfügung des<br />
Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten<br />
übertragen muss, kommt insoweit für ihn der Entlastungsbetrag nicht in Betracht; R E 13a.3 ist<br />
entsprechend anzuwenden. 2 Der zur Weitergabe des begünstigten Vermögens verpflichtete Erwerber<br />
ist so zu besteuern, als sei das herauszugebende Vermögen auf ihn als nicht tarifbegünstigtes<br />
Vermögen übergegangen. 3 Muss der Erwerber nicht das gesamte auf ihn übergegangene tarifbegünstigte<br />
Vermögen, sondern nur einen Teil davon weiter übertragen, ist der Entlastungsbetrag zu<br />
gewähren, soweit das ihm verbleibende tarifbegünstigte Vermögen einen insgesamt positiven Wert<br />
hat.<br />
R E 19a.2 Berechnung des Entlastungsbetrags<br />
(1) 1 Der auf das tarifbegünstigte Vermögen entfallende Teil der tariflichen Steuer ergibt sich aus<br />
dem Verhältnis des Werts des tarifbegünstigten Vermögens nach Anwendung des § 13a <strong>ErbSt</strong>G und<br />
nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen<br />
Schulden und Lasten (§ 10 Absatz 5 und 6 <strong>ErbSt</strong>G) zum Wert des gesamten Vermögensanfalls nach<br />
Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen<br />
Schulden und Lasten. 2 Maßgebend ist der Vermögensanfall, soweit er der Besteuerung nach diesem<br />
Gesetz unterliegt (§ 10 Absatz 1 Satz 2 <strong>ErbSt</strong>G). 3 Dazu ist der Steuerwert des gesamten übertragenen<br />
Vermögens um die Befreiungen nach §§ 13, 13a und 13c <strong>ErbSt</strong>G und die Nachlassverbindlichkeiten<br />
oder die bei Schenkungen abzugsfähigen Schulden und Lasten einschließlich der Erwerbsnebenkosten<br />
zu kürzen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen<br />
stehen. 4 Nachlassverbindlichkeiten oder die bei Schenkungen abzugsfähigen Schulden und Lasten<br />
einschließlich der Erwerbsnebenkosten, die nicht mit einzelnen Vermögensgegenständen des erworbenen<br />
Vermögens im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, sowie die persönlichen Freibeträge<br />
sind nicht abzuziehen.