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ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

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Wertsteigerungen und reine Vermögensumschichtungen des noch vorhandenen Vermögens<br />

zwischen dem Todestag des Erstversterbenden und dem des Letztversterbenden sind aufgrund<br />

des Surrogationsprinzips wie bei § 6 Absatz 2 <strong>ErbSt</strong>G auch bei § 15 Absatz 3 <strong>ErbSt</strong>G begünstigt.<br />

2<br />

Es ist deshalb auf den Wert dieses Vermögens am Todestag des Letztversterbenden abzustellen.<br />

2. Erträge des Vermögens zwischen dem Todestag des Erstversterbenden und dem des Letztversterbenden<br />

sind erst in der Person des Letztversterbenden entstanden und deshalb, soweit sie<br />

nicht verbraucht wurden, nicht im begünstigten Vermögen zu berücksichtigen.<br />

3. Die Erbfallkostenpauschale nach § 10 Absatz 5 Nummer 3 <strong>ErbSt</strong>G muss dem begünstigten Vermögen<br />

anteilig zugeordnet werden.<br />

Zu § 17 <strong>ErbSt</strong>G<br />

R E 17. Besonderer Versorgungsfreibetrag<br />

(1) 1 Der besondere Versorgungsfreibetrag für den überlebenden Ehegatten oder überlebenden<br />

Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes und für Kinder ist um den Kapitalwert<br />

der nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Versorgungsbezüge zu kürzen. 2 Zu den nicht der Erbschaftsteuer<br />

unterliegenden Bezügen (> R E 3.5) gehören insbesondere<br />

1. Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von Beamten aufgrund der Beamtengesetze des Bundes<br />

und der Länder,<br />

2. Versorgungsbezüge, die den Hinterbliebenen von Angestellten und Arbeitern aus der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung zustehen; dies gilt auch in den Fällen freiwilliger Weiter- und Höherversicherung,<br />

3. Versorgungsbezüge, die den Hinterbliebenen von Angehörigen der freien Berufe aus einer berufsständischen<br />

Pflichtversicherung zustehen; dies gilt auch in den Fällen freiwilliger Weiter- und<br />

Höherversicherung,<br />

4. Versorgungsbezüge, die den Hinterbliebenen von Abgeordneten aufgrund der Diätengesetze des<br />

Bundes und der Länder zustehen,<br />

5. Hinterbliebenenbezüge, die auf Tarifvertrag, Betriebsordnung, Betriebsvereinbarung, betrieblicher<br />

Übung oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz beruhen und<br />

6. Hinterbliebenenbezüge aufgrund eines zwischen dem Erblasser und seinem Arbeitgeber geschlossenen<br />

Einzelvertrags, soweit diese angemessen sind (> R E 3.5 Absatz 3).<br />

(2) Bei der Kürzung des Versorgungsfreibetrags sind alle von der Erbschaftsteuer nicht erfassten<br />

Versorgungsleistungen zu berücksichtigen und zwar unabhängig davon, ob es sich bei den Versorgungsleistungen<br />

um lebenslängliche Leistungen, um Leistungen auf eine bestimmte Zeit oder um<br />

Leistungen in einem Einmalbetrag handelt.<br />

(3) 1 Bei der Berechnung des Kapitalwerts der Versorgungsbezüge ist von der Höhe der jährlichen<br />

Bruttobezüge auszugehen, die dem Hinterbliebenen unmittelbar nach dem Tod des Erblassers<br />

gezahlt werden. 2 Handelt es sich dabei um eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist<br />

grundsätzlich auf den Rentenbetrag abzustellen, der dem Berechtigten nach Ablauf des Sterbevierteljahrs<br />

zusteht. 3 Dieser kann den Rentenberechnungen der Rentenversicherungsträger entnommen<br />

werden. 4 Zusätzliche Leistungen (z.B. 13. Monatsgehalt) sind zu berücksichtigen. 5 Anzurechnen sind<br />

auch Einmalbeträge (z.B. Sterbegelder oder die Summe der Zahlungen für das Sterbevierteljahr), Kapitalabfindungen<br />

sowie Leistungen nach § 107 SGB VI (Abfindung bei Wiederverheiratung) und § 210<br />

SGB VI (Beitragserstattung bei nicht erfüllter Wartezeit). 6 Der Umstand, dass die Versorgungsbezüge<br />

beim Hinterbliebenen dem Lohnsteuerabzug oder der Einkommensteuer unterliegen, bleibt bei der<br />

Ermittlung der jährlichen Bruttobezüge unberücksichtigt. 7 Spätere Änderungen in der Höhe dieser<br />

Bezüge sind nur zu berücksichtigen, wenn sie schon zur Zeit des Todes des Erblassers mit Sicherheit<br />

vorauszusehen waren. 8 Soweit auf die Versorgungsbezüge des Hinterbliebenen eigenes Einkommen

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