ErbSt-RL-Entwurf - Arndt
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Wertsteigerungen und reine Vermögensumschichtungen des noch vorhandenen Vermögens<br />
zwischen dem Todestag des Erstversterbenden und dem des Letztversterbenden sind aufgrund<br />
des Surrogationsprinzips wie bei § 6 Absatz 2 <strong>ErbSt</strong>G auch bei § 15 Absatz 3 <strong>ErbSt</strong>G begünstigt.<br />
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Es ist deshalb auf den Wert dieses Vermögens am Todestag des Letztversterbenden abzustellen.<br />
2. Erträge des Vermögens zwischen dem Todestag des Erstversterbenden und dem des Letztversterbenden<br />
sind erst in der Person des Letztversterbenden entstanden und deshalb, soweit sie<br />
nicht verbraucht wurden, nicht im begünstigten Vermögen zu berücksichtigen.<br />
3. Die Erbfallkostenpauschale nach § 10 Absatz 5 Nummer 3 <strong>ErbSt</strong>G muss dem begünstigten Vermögen<br />
anteilig zugeordnet werden.<br />
Zu § 17 <strong>ErbSt</strong>G<br />
R E 17. Besonderer Versorgungsfreibetrag<br />
(1) 1 Der besondere Versorgungsfreibetrag für den überlebenden Ehegatten oder überlebenden<br />
Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes und für Kinder ist um den Kapitalwert<br />
der nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Versorgungsbezüge zu kürzen. 2 Zu den nicht der Erbschaftsteuer<br />
unterliegenden Bezügen (> R E 3.5) gehören insbesondere<br />
1. Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von Beamten aufgrund der Beamtengesetze des Bundes<br />
und der Länder,<br />
2. Versorgungsbezüge, die den Hinterbliebenen von Angestellten und Arbeitern aus der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung zustehen; dies gilt auch in den Fällen freiwilliger Weiter- und Höherversicherung,<br />
3. Versorgungsbezüge, die den Hinterbliebenen von Angehörigen der freien Berufe aus einer berufsständischen<br />
Pflichtversicherung zustehen; dies gilt auch in den Fällen freiwilliger Weiter- und<br />
Höherversicherung,<br />
4. Versorgungsbezüge, die den Hinterbliebenen von Abgeordneten aufgrund der Diätengesetze des<br />
Bundes und der Länder zustehen,<br />
5. Hinterbliebenenbezüge, die auf Tarifvertrag, Betriebsordnung, Betriebsvereinbarung, betrieblicher<br />
Übung oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz beruhen und<br />
6. Hinterbliebenenbezüge aufgrund eines zwischen dem Erblasser und seinem Arbeitgeber geschlossenen<br />
Einzelvertrags, soweit diese angemessen sind (> R E 3.5 Absatz 3).<br />
(2) Bei der Kürzung des Versorgungsfreibetrags sind alle von der Erbschaftsteuer nicht erfassten<br />
Versorgungsleistungen zu berücksichtigen und zwar unabhängig davon, ob es sich bei den Versorgungsleistungen<br />
um lebenslängliche Leistungen, um Leistungen auf eine bestimmte Zeit oder um<br />
Leistungen in einem Einmalbetrag handelt.<br />
(3) 1 Bei der Berechnung des Kapitalwerts der Versorgungsbezüge ist von der Höhe der jährlichen<br />
Bruttobezüge auszugehen, die dem Hinterbliebenen unmittelbar nach dem Tod des Erblassers<br />
gezahlt werden. 2 Handelt es sich dabei um eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist<br />
grundsätzlich auf den Rentenbetrag abzustellen, der dem Berechtigten nach Ablauf des Sterbevierteljahrs<br />
zusteht. 3 Dieser kann den Rentenberechnungen der Rentenversicherungsträger entnommen<br />
werden. 4 Zusätzliche Leistungen (z.B. 13. Monatsgehalt) sind zu berücksichtigen. 5 Anzurechnen sind<br />
auch Einmalbeträge (z.B. Sterbegelder oder die Summe der Zahlungen für das Sterbevierteljahr), Kapitalabfindungen<br />
sowie Leistungen nach § 107 SGB VI (Abfindung bei Wiederverheiratung) und § 210<br />
SGB VI (Beitragserstattung bei nicht erfüllter Wartezeit). 6 Der Umstand, dass die Versorgungsbezüge<br />
beim Hinterbliebenen dem Lohnsteuerabzug oder der Einkommensteuer unterliegen, bleibt bei der<br />
Ermittlung der jährlichen Bruttobezüge unberücksichtigt. 7 Spätere Änderungen in der Höhe dieser<br />
Bezüge sind nur zu berücksichtigen, wenn sie schon zur Zeit des Todes des Erblassers mit Sicherheit<br />
vorauszusehen waren. 8 Soweit auf die Versorgungsbezüge des Hinterbliebenen eigenes Einkommen