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ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

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- 59 -<br />

Tarifbegrenzung nach § 19a <strong>ErbSt</strong>G wirkt sich nur aus, soweit zum Letzterwerb tarifbegünstigtes<br />

Vermögen gehört.<br />

R E 14.3 Berücksichtigung früherer Erwerbe; Mindeststeuer und Festsetzungsfrist<br />

(1) Nach § 14 Absatz 1 Satz 4 <strong>ErbSt</strong>G darf durch den Abzug der fiktiven Steuer auf den Vorerwerb<br />

(§ 14 Absatz 1 Satz 2 <strong>ErbSt</strong>G) oder den Abzug der tatsächlich zu entrichtenden Steuer (§ 14 Absatz 1<br />

Satz 3 <strong>ErbSt</strong>G) die Steuer, die sich für den letzten Erwerb allein ergeben würde, nicht unterschritten<br />

werden (Mindeststeuer).<br />

(2) 1 § 14 Absatz 2 <strong>ErbSt</strong>G regelt den Ablauf der Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung für einen<br />

Erwerb, wenn diesem Erwerb im Rahmen des § 14 Absatz 1 <strong>ErbSt</strong>G ein früherer Erwerb hinzuzurechnen<br />

ist oder war und der Wert des früheren Erwerbs durch Eintritt eines Ereignisses sich mit steuerlicher<br />

Rückwirkung später ändert. 2 Der Bescheid über den Erwerb ist nach § 175 Absatz 1 Satz 1<br />

Nummer 2 AO zu ändern. 3 Die Festsetzungsfrist endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für den<br />

früheren Erwerb.<br />

(3) 1 § 14 Absatz 2 <strong>ErbSt</strong>G stellt klar, dass im Falle einer Aufhebung oder Änderung des Schenkungsteuerbescheides<br />

für Vorerwerbe nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO auch der Steuerbescheid<br />

für den Letzterwerb nach dieser Vorschrift zu ändern ist. 2 Die Aufhebung oder Änderung des<br />

Schenkungsteuerbescheides für den Vorerwerb stellt für die Besteuerung des Letzterwerbs ein Ereignis<br />

mit steuerlicher Rückwirkung dar.<br />

Zu § 15 <strong>ErbSt</strong>G<br />

R E 15.1 Steuerklassen<br />

- unbesetzt -<br />

R E 15.2 Maßgebliche Steuerklasse bei Familienstiftungen<br />

(1) 1 Bei der Errichtung einer Familienstiftung richtet sich die Steuerklasse nach dem Verwandtschaftsverhältnis<br />

des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder<br />

Schenker (§ 15 Absatz 2 Satz 1 <strong>ErbSt</strong>G). 2 Bei der Bestimmung der Steuerklasse ist daher auf den<br />

nach der Satzung möglichen entferntest Berechtigten abzustellen, auch wenn dieser im Zeitpunkt der<br />

Errichtung der Familienstiftung noch nicht unmittelbar bezugsberechtigt ist, sondern es erst in der Generationenfolge<br />

wird. 3 Bei der Errichtung einer Familienstiftung ist deshalb als „entferntest Berechtigter“<br />

derjenige anzusehen, der - ohne einen klagbaren Anspruch haben zu müssen - nach der Satzung<br />

Vermögensvorteile aus der Stiftung erlangen kann.<br />

(2) Die nach Absatz 1 geltende Steuerklasse ist auch für den anzuwendenden Freibetrag nach<br />

§ 16 <strong>ErbSt</strong>G maßgebend.<br />

(3) Überträgt der Stifter nach Errichtung einer Familienstiftung später weiteres Vermögen auf die<br />

Stiftung, wird die Zustiftung nach Steuerklasse III besteuert.<br />

R E 15.3 Umfang des begünstigten Vermögens in den Fällen des § 15 Absatz 3 <strong>ErbSt</strong>G<br />

1<br />

Nach § 15 Absatz 3 <strong>ErbSt</strong>G sind im Falle des § 2269 BGB und soweit der überlebende Ehegatte<br />

oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes an die Verfügung gebunden ist, die<br />

mit dem verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />

näher verwandten Erben und Vermächtnisnehmer als seine Erben anzusehen, soweit sein Vermögen<br />

beim Tode des<br />

überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners noch vorhanden ist. 2 Das beim Tod des länger lebenden<br />

Ehegatten oder Lebenspartners dem Werte nach noch vorhandene Vermögen des zuerst verstorbenen<br />

Ehegatten oder Lebenspartners ist im Rahmen der Bindungswirkung der getroffenen Verfügungen<br />

erbschaftsteuerrechtlich vorrangig und ohne weitere Quotelung den mit dem Erstverstorbenen<br />

näher verwandten Schlusserben zuzuordnen. 3 Im Einzelnen gilt Folgendes:

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