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ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

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Zu § 14 <strong>ErbSt</strong>G<br />

R E 14.1 Berücksichtigung früherer Erwerbe; Grundsatz<br />

(1) 1 Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe sind bei der Besteuerung<br />

des jeweils letzten Erwerbs im Zehnjahreszeitraum mit diesem letzten Erwerb zusammenzurechnen.<br />

2 Dabei verlieren die einzelnen Erwerbe aber nicht ihre Selbständigkeit. 3 Es geht lediglich<br />

darum, die Steuer für den letzten Erwerb zutreffend zu ermitteln. 4 In die Zusammenrechnung sind,<br />

sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, auch Erwerbe aus der Zeit vor dem 1.1.2009 einzubeziehen.<br />

(2) 1 Für die früheren Erwerbe bleibt deren früherer steuerlicher Wert maßgebend. 2 Ein Erwerb<br />

von Grundbesitz vor dem 1.1.2009 ist mit dem maßgebenden Grundbesitzwert (§ 138 BewG) anzusetzen.<br />

3 Vorerwerbe mit negativem Steuerwert sind von der Zusammenrechnung ausgenommen.<br />

(3) 1 Die Steuer für den Gesamtbetrag ist auf der Grundlage der geltenden Tarifvorschriften im<br />

Zeitpunkt des Letzterwerbs zu berechnen. 2 Die Steuerklasse, die persönlichen Freibeträge und der<br />

Steuertarif richten sich deshalb nach dem geltenden Recht. 3 Von der Steuer für den Gesamtbetrag<br />

wird die Steuer abgezogen, welche für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen<br />

und auf der Grundlage der Tarifvorschriften (§§ 14 bis 19 <strong>ErbSt</strong>G) zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben<br />

gewesen wäre (fiktive Abzugssteuer). 4 Die Steuer ist so zu berechnen, dass sich der dem<br />

Steuerpflichtigen zustehende persönliche Freibetrag tatsächlich auswirkt, soweit er nicht innerhalb<br />

von zehn Jahren vor diesem Erwerb verbraucht worden ist. 5 Statt der fiktiven Steuer ist die seinerzeit<br />

für die Vorerwerbe tatsächlich zu entrichtende Steuer abzuziehen (tatsächliche Abzugssteuer),<br />

wenn sie höher ist. 6 Ist die Steuer für den Vorerwerb unzutreffend festgesetzt worden (z.B. fehlerhafter<br />

Wertansatz, fehlerhafte Steuerklasse), bleibt die Festsetzung für den Vorerwerb unverändert. 7 Als<br />

tatsächlich zu entrichtende Abzugssteuer ist jedoch die Steuer zu berücksichtigen, die sich nach den<br />

tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit der Steuerentstehung für den Vorerwerb unter Berücksichtigung<br />

der geltenden Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung zur Zeit der Steuerentstehung für den<br />

Letzterwerb ergeben hätte. 8 Ist die auf die Vorerwerbe entfallende Steuer höher als die für den Gesamterwerb<br />

errechnete Steuer, kann es nicht zu einer Erstattung dieser Mehrsteuer kommen.<br />

(4) 1 Reicht eine Schenkungskette über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren, ist die Steuer<br />

für den letzten Erwerb nach den Grundsätzen des Absatzes 3 zu berechnen. 2 Ein „wiederauflebender<br />

Freibetrag“ ist nicht zu berücksichtigen.<br />

(5) Treffen in einem Steuerfall § 14 Absatz 3, § 21 und § 27 <strong>ErbSt</strong>G zusammen, ist die sich für den<br />

steuerpflichtigen Erwerb ergebende Steuer zunächst nach § 27 <strong>ErbSt</strong>G zu ermäßigen, auf die ermäßigte<br />

Steuer die ausländische Steuer nach Maßgabe des § 21 <strong>ErbSt</strong>G anzurechnen und auf die danach<br />

festzusetzende Steuer die Begrenzung des § 14 Absatz 3 <strong>ErbSt</strong>G anzuwenden (> R E 10.1 Absatz<br />

2).<br />

R E 14.2 Berücksichtigung früherer Erwerbe; <br />

Zusammentreffen mit Begünstigungen nach §§ 13a, 19a <strong>ErbSt</strong>G <br />

(1) Die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe, bei denen für einzelne Erwerbe der Verschonungsabschlag<br />

und Abzugsbetrag nach § 13a <strong>ErbSt</strong>G und die Tarifbegrenzung nach § 19a <strong>ErbSt</strong>G<br />

zur Anwendung kommen, erfolgt unter Berücksichtigung der nachfolgenden Absätze.<br />

(2) 1 Die §§ 13a, 19a <strong>ErbSt</strong>G sind bei der Ermittlung der Steuer auf den Gesamterwerb nur auf das<br />

in die Zusammenrechnung einbezogene begünstigte Vermögen anzuwenden, das nach dem<br />

31.12.2008 zugewendet wurde. 2 Ein bei einem Vorerwerb in Anspruch genommener Abzugsbetrag<br />

nach § 13a Absatz 2 <strong>ErbSt</strong>G ist verbraucht (> R E 13a.2). 3 Deshalb kann ein bei dem Vorerwerb nicht<br />

vollständig ausgeschöpfter Abzugsbetrag auch im Fall der Zusammenrechnung nicht bei einem späteren<br />

Erwerb begünstigten Vermögens abgezogen werden. 4 Vorerwerbe, für die keine Befreiung nach<br />

§ 13a <strong>ErbSt</strong>G zu gewähren war, können auch bei der Berechnung der Steuer für den Gesamtbetrag<br />

nicht als begünstigtes Vermögen behandelt werden.<br />

(3) 1 Die Befreiung nach § 13a <strong>ErbSt</strong>G hat zur Folge, dass begünstigtes Vermögen nur in Höhe<br />

des die Befreiung übersteigenden Betrags in die Zusammenrechnung einbezogen werden kann. 2 Die

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