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ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

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- 55 -<br />

(2) 1 Überschreitet das Verwaltungsvermögen einschließlich des jungen Verwaltungsvermögens insgesamt<br />

den Anteil von 50 Prozent am gemeinen Wert des Betriebs, liegt insgesamt kein begünstigtes<br />

Vermögen vor. 2 Überschreitet das Verwaltungsvermögen einschließlich des jungen Verwaltungsvermögens<br />

insgesamt nicht den Anteil von 50 Prozent am gemeinen Wert des Betriebs, liegt nur hinsichtlich<br />

des jungen Verwaltungsvermögens kein begünstigtes Vermögen vor.<br />

(3) 1 Der gemeine Wert des Betriebs eines Einzelunternehmens (§§ 95, 96 BewG) ist um die Summe<br />

der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des jungen Verwaltungsvermögens ohne Abzug<br />

der damit zusammenhängenden Schulden und Lasten zu kürzen. 2 Bei Beteiligungen an Personengesellschaften<br />

ist das mit dem Gesamthandsvermögen und dem Sonderbetriebsvermögen übertragene<br />

junge Verwaltungsvermögen entsprechend zu berücksichtigen. 3 Die zum jungen Verwaltungsvermögen<br />

im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft gehörenden Wirtschaftsgüter sind nach<br />

dem maßgebenden Gewinnverteilungsschlüssel dem jeweiligen Gesellschafter zuzurechnen; hinzu<br />

kommen die im übertragenen Sonderbetriebsvermögen enthaltenen Wirtschaftgüter des jungen Verwaltungsvermögens.<br />

4 Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften ist der Teil des Anteilswerts nicht begünstigungsfähiges<br />

Vermögen, der dem Verhältnis des jungen Verwaltungsvermögens zum gemeinen<br />

Wert des Vermögens der Kapitalgesellschaft entspricht.<br />

(4) 1 Gehört zum Betriebsvermögen eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder gehören<br />

dazu Anteile an einer Kapitalgesellschaft von mehr als 25 Prozent, ist der dem bei der Tochtergesellschaft<br />

vorhandenen jungen Verwaltungsvermögen entsprechende Teil des Werts der Beteiligung oder<br />

der Anteile bei dem Betrieb oder der Gesellschaft, die die Beteiligung oder die Anteile unmittelbar hält,<br />

nur bei der Prüfung des 50 Prozentanteils als Verwaltungsvermögen und nicht zusätzlich als junges<br />

Verwaltungsvermögen zu berücksichtigen. 2 Umfasst eine Beteiligung an einer Personengesellschaft<br />

nicht das gesamte Vermögen der Gesellschaft oder werden nicht alle Anteile an einer Kapitalgesellschaft<br />

gehalten, wirkt sich das junge Verwaltungsvermögen dieser Beteiligung oder Anteile lediglich<br />

entsprechend der gehaltenen Beteiligung oder Anteile auf das Verwaltungsvermögen des die Beteiligung<br />

beziehungsweise Anteile haltenden Betriebs beziehungsweise der Gesellschaft aus. 3 Stellen die<br />

gehaltene Beteiligung beziehungsweise die gehaltenen Anteile bereits Verwaltungsvermögen im Sinne<br />

des § 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder 3 <strong>ErbSt</strong>G dar, wird das junge Verwaltungsvermögen<br />

nicht noch zusätzlich berücksichtigt.<br />

(5) 1 Die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des jungen Verwaltungsvermögens im<br />

Sinne des § 13b Absatz 2 Satz 3 <strong>ErbSt</strong>G stellt das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich<br />

zuständige Betriebsfinanzamt im Sinne des § 152 Nummer 1 bis 3 BewG gesondert fest, wenn<br />

diese Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung<br />

sind. 2 Dies gilt entsprechend, wenn nur ein Anteil am Betriebsvermögen im Sinne des § 13b<br />

Absatz 1 Nummer 2 <strong>ErbSt</strong>G übertragen wird.<br />

R E 13b.20 Anteil des Verwaltungsvermögens<br />

(1) 1 Der Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebs bestimmt sich bei<br />

einem Gewerbebetrieb, einer Beteiligung an einer Personengesellschaft und bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft<br />

nach dem Verhältnis der insgesamt positiven Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter<br />

des Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des Betriebs, bei Anteilen an<br />

Kapitalgesellschaften des Betriebs der Kapitalgesellschaft (§ 13b Absatz 2 Satz 4 bis 7 <strong>ErbSt</strong>G).<br />

2<br />

Wenn die Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens negativ<br />

ist, liegt kein Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 Satz 1 <strong>ErbSt</strong>G vor.<br />

(2) 1 Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens, für die der gemeine Wert nach § 151<br />

Absatz 1 Nummer 1 bis 4 BewG festzustellen ist, sind mit dem festgestellten Wert anzusetzen. 2 Für<br />

Grundstücksteile des Verwaltungsvermögens ist der entsprechende Anteil am gemeinen Wert des<br />

Grundstücks anzusetzen. 3 Dabei ist die Aufteilung regelmäßig nach der Wohn-/Nutzfläche vorzunehmen.<br />

4 Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die nach den Vorschriften der §§ 158 bis 175<br />

BewG bewertet werden, ist als Vergleichsmaßstab der Fortführungswert (§ 165 BewG) anzuwenden.<br />

5<br />

Von den Wirtschaftsgütern des Verwaltungsvermögens sind die damit zusammenhängenden Schulden<br />

und Lasten nicht abzuziehen.

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