ErbSt-RL-Entwurf - Arndt
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(2) 1 Überschreitet das Verwaltungsvermögen einschließlich des jungen Verwaltungsvermögens insgesamt<br />
den Anteil von 50 Prozent am gemeinen Wert des Betriebs, liegt insgesamt kein begünstigtes<br />
Vermögen vor. 2 Überschreitet das Verwaltungsvermögen einschließlich des jungen Verwaltungsvermögens<br />
insgesamt nicht den Anteil von 50 Prozent am gemeinen Wert des Betriebs, liegt nur hinsichtlich<br />
des jungen Verwaltungsvermögens kein begünstigtes Vermögen vor.<br />
(3) 1 Der gemeine Wert des Betriebs eines Einzelunternehmens (§§ 95, 96 BewG) ist um die Summe<br />
der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des jungen Verwaltungsvermögens ohne Abzug<br />
der damit zusammenhängenden Schulden und Lasten zu kürzen. 2 Bei Beteiligungen an Personengesellschaften<br />
ist das mit dem Gesamthandsvermögen und dem Sonderbetriebsvermögen übertragene<br />
junge Verwaltungsvermögen entsprechend zu berücksichtigen. 3 Die zum jungen Verwaltungsvermögen<br />
im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft gehörenden Wirtschaftsgüter sind nach<br />
dem maßgebenden Gewinnverteilungsschlüssel dem jeweiligen Gesellschafter zuzurechnen; hinzu<br />
kommen die im übertragenen Sonderbetriebsvermögen enthaltenen Wirtschaftgüter des jungen Verwaltungsvermögens.<br />
4 Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften ist der Teil des Anteilswerts nicht begünstigungsfähiges<br />
Vermögen, der dem Verhältnis des jungen Verwaltungsvermögens zum gemeinen<br />
Wert des Vermögens der Kapitalgesellschaft entspricht.<br />
(4) 1 Gehört zum Betriebsvermögen eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder gehören<br />
dazu Anteile an einer Kapitalgesellschaft von mehr als 25 Prozent, ist der dem bei der Tochtergesellschaft<br />
vorhandenen jungen Verwaltungsvermögen entsprechende Teil des Werts der Beteiligung oder<br />
der Anteile bei dem Betrieb oder der Gesellschaft, die die Beteiligung oder die Anteile unmittelbar hält,<br />
nur bei der Prüfung des 50 Prozentanteils als Verwaltungsvermögen und nicht zusätzlich als junges<br />
Verwaltungsvermögen zu berücksichtigen. 2 Umfasst eine Beteiligung an einer Personengesellschaft<br />
nicht das gesamte Vermögen der Gesellschaft oder werden nicht alle Anteile an einer Kapitalgesellschaft<br />
gehalten, wirkt sich das junge Verwaltungsvermögen dieser Beteiligung oder Anteile lediglich<br />
entsprechend der gehaltenen Beteiligung oder Anteile auf das Verwaltungsvermögen des die Beteiligung<br />
beziehungsweise Anteile haltenden Betriebs beziehungsweise der Gesellschaft aus. 3 Stellen die<br />
gehaltene Beteiligung beziehungsweise die gehaltenen Anteile bereits Verwaltungsvermögen im Sinne<br />
des § 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder 3 <strong>ErbSt</strong>G dar, wird das junge Verwaltungsvermögen<br />
nicht noch zusätzlich berücksichtigt.<br />
(5) 1 Die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des jungen Verwaltungsvermögens im<br />
Sinne des § 13b Absatz 2 Satz 3 <strong>ErbSt</strong>G stellt das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich<br />
zuständige Betriebsfinanzamt im Sinne des § 152 Nummer 1 bis 3 BewG gesondert fest, wenn<br />
diese Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung<br />
sind. 2 Dies gilt entsprechend, wenn nur ein Anteil am Betriebsvermögen im Sinne des § 13b<br />
Absatz 1 Nummer 2 <strong>ErbSt</strong>G übertragen wird.<br />
R E 13b.20 Anteil des Verwaltungsvermögens<br />
(1) 1 Der Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebs bestimmt sich bei<br />
einem Gewerbebetrieb, einer Beteiligung an einer Personengesellschaft und bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft<br />
nach dem Verhältnis der insgesamt positiven Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter<br />
des Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des Betriebs, bei Anteilen an<br />
Kapitalgesellschaften des Betriebs der Kapitalgesellschaft (§ 13b Absatz 2 Satz 4 bis 7 <strong>ErbSt</strong>G).<br />
2<br />
Wenn die Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens negativ<br />
ist, liegt kein Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 Satz 1 <strong>ErbSt</strong>G vor.<br />
(2) 1 Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens, für die der gemeine Wert nach § 151<br />
Absatz 1 Nummer 1 bis 4 BewG festzustellen ist, sind mit dem festgestellten Wert anzusetzen. 2 Für<br />
Grundstücksteile des Verwaltungsvermögens ist der entsprechende Anteil am gemeinen Wert des<br />
Grundstücks anzusetzen. 3 Dabei ist die Aufteilung regelmäßig nach der Wohn-/Nutzfläche vorzunehmen.<br />
4 Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die nach den Vorschriften der §§ 158 bis 175<br />
BewG bewertet werden, ist als Vergleichsmaßstab der Fortführungswert (§ 165 BewG) anzuwenden.<br />
5<br />
Von den Wirtschaftsgütern des Verwaltungsvermögens sind die damit zusammenhängenden Schulden<br />
und Lasten nicht abzuziehen.