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ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

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der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes<br />

vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, oder eines Versicherungsunternehmens,<br />

das der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 3<br />

des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288)geändert worden ist, unterliegt, zuzurechnen sind.<br />

R E 13b.16. Beteiligungen an Personengesellschaften und <br />

Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 Prozent <br />

(1) 1 Beteiligungen an Personengesellschaften sowie Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als<br />

25 Prozent gehören zum Verwaltungsvermögen, wenn bei diesen Gesellschaften das Verwaltungsvermögen<br />

mehr als 50 Prozent beträgt (§ 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 <strong>ErbSt</strong>G). 2 Wegen der Zugehörigkeit<br />

zum jungen Verwaltungsvermögen > R E 13b.19.<br />

(2) In den Fällen der Option nach § 13a Absatz 8 <strong>ErbSt</strong>G bleibt die Grenze von 50 Prozent, vorbehaltlich<br />

§ 42 AO, maßgebend.<br />

R E 13b.17 Wertpapiere und vergleichbare Forderungen<br />

(1) 1 Wertpapiere und vergleichbare Forderungen gehören zum Verwaltungsvermögen (§ 13b Absatz<br />

2 Satz 2 Nummer 4 <strong>ErbSt</strong>G). 2 Wertpapiere im Sinne der erbschaftsteuerrechtlichen Verschonungsvorschriften<br />

sind ausschließlich auf dem Markt gehandelte Wertpapiere im Sinne des § 2 Absatz<br />

1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). 3 Vergleichbare Forderungen im Sinne dieser Vorschrift<br />

sind solche, über die keine Urkunden ausgegeben wurden, die nach § 2 Absatz 1 WpHG aber<br />

als Wertpapiere gelten. 4 Keine Wertpapiere in diesem Sinne sind kaufmännische Orderpapiere (§§<br />

363 bis 365 HGB, Wechsel, Schecks) sowie andere auf Order lautende Anweisungen und Rektapapiere,<br />

auch wenn sie zivilrechtlich dem Wertpapierbegriff zugeordnet werden. 5 Die Zuordnung von<br />

Anteilen an Kapitalgesellschaften ist abschließend in § 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 <strong>ErbSt</strong>G<br />

geregelt.<br />

(2) Wertpapiere und vergleichbare Forderungen gehören nicht zum Verwaltungsvermögen, wenn<br />

sie dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstitutes oder eines Finanzdienstleistungsinstitutes<br />

im Sinne des § 1 Absatz 1 und 1a des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1.<br />

März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, oder eines Versicherungsunternehmens, das der<br />

Aufsicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes<br />

vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288)geändert worden ist, unterliegt, zuzurechnen sind.<br />

R E 13b.18 Kunstgegenstände<br />

1<br />

Zum Verwaltungsvermögen gehören Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche<br />

Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine (§ 13b Absatz 2 Satz 2<br />

Nummer 5 <strong>ErbSt</strong>G). 2 Das gilt nicht, wenn der Handel mit diesen Gegenständen oder deren Verarbeitung<br />

der Hauptzweck des Gewerbebetriebs ist. 3 Die Zuordnung dieser Wirtschaftgüter zum Umlaufvermögen<br />

kann ein Indiz hierfür sein.<br />

R E 13b.19 Junges Verwaltungsvermögen<br />

(1) 1 Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 <strong>ErbSt</strong>G gehört<br />

nicht zum begünstigten Vermögen, wenn es dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei<br />

Jahre zuzurechnen war (junges Verwaltungsvermögen, § 13b Absatz 2 Satz 3 <strong>ErbSt</strong>G). 2 Hierzu gehört<br />

nicht nur innerhalb des Zweijahreszeitraums eingelegtes Verwaltungsvermögen, sondern auch<br />

Verwaltungsvermögen, das innerhalb dieses Zeitraums aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder<br />

hergestellt worden ist. 3 Vermögensgegenstände, die seit zwei Jahren und mehr zum Betriebsvermögen<br />

gehörten, sind auch dann kein junges Verwaltungsvermögen, wenn die in § 13b Absatz 2 Satz 2<br />

<strong>ErbSt</strong>G genannten Kriterien erst innerhalb der letzten beiden Jahre eingetreten sind.

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