ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

ErbSt-RL-Entwurf - Arndt ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

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- 52 - (3) Für die Betriebsverpachtung im Ganzen bei einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gilt § 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e ErbStG (> R E 13b.14). R E 13b.12 Grundstücksüberlassung im Konzern 1 Grundstücke im Sinne des R E 13b.9, die im Rahmen eines Konzerns im Sinne des § 4h EStG zur Nutzung überlassen werden, gehören nicht zum Verwaltungsvermögen (§ 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c ErbStG). 2 Das gilt nur, soweit keine weitere Nutzungsüberlassung an einen nicht zum Konzern gehörenden Dritten erfolgt. 3 Der Konzernbegriff richtet sich nach § 4h Absatz 3 Satz 5 und Satz 6 EStG. 4 Für die Frage, ob und zu welchem Konzern ein Betrieb gehört, ist auf die Verhältnisse im Besteuerungszeitpunkt abzustellen. R E 13b.13 Grundstücksüberlassung im Rahmen eines Wohnungsunternehmens (1) Grundstücke im Sinne des R E 13b.9, die zum Betriebsvermögen oder gesamthänderisch gebundenen Betriebsvermögen einer Personengesellschaft oder zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft gehören, zählen nicht zum Verwaltungsvermögen (§ 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d ErbStG), wenn - der Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von eigenen Wohnungen im Sinne des § 181 Absatz 9 BewG besteht und - dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 AO) erfordert. (2) 1 Der Hauptzweck des Betriebs besteht in der Vermietung von eigenen Wohnungen, wenn diese den überwiegenden Teil der betrieblichen Tätigkeit ausmacht. 2 Das gilt auch dann, wenn Grundstücke oder Grundstücksteile vermietet werden, die nicht zu Wohnzwecken, sondern z. B. auch zu gewerblichen, freiberuflichen oder öffentlichen Zwecken genutzt werden. 3 Maßstab ist die Summe der Grundbesitzwerte der zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücke oder Grundstücksteile im Verhältnis zur Summe der Grundbesitzwerte aller vermieteten Grundstücke. 4 Dient der Betrieb danach im Hauptzweck der Vermietung von eigenen Wohnungen, sind auch solche Grundstücke oder Grundstücksteile kein Verwaltungsvermögen, die nicht zu Wohnzwecken, sondern z. B. zu gewerblichen, freiberuflichen oder öffentlichen Zwecken genutzt werden. 5 Die Prüfung dieser Voraussetzungen ist betriebsbezogen und nicht für das gesamte auf den Erwerber übergehende Vermögen vorzunehmen. (3) 1 Folgende Indizien sprechen für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb: - Umfang der Geschäfte, - Unterhalten eines Büros, - Buchführung zur Gewinnermittlung, - umfangreiche Organisationsstruktur zur Durchführung der Geschäfte, - Bewerbung der Tätigkeit, - Anbieten der Dienstleistung/der Produkte einer breiteren Öffentlichkeit gegenüber. 2 Das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist regelmäßig anzunehmen, wenn das Unternehmen mehr als 300 eigene Wohnungen hält. (4) 1 Der notwendige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb muss nicht direkt bei dem Betrieb vorliegen, welcher übertragen wird bzw. an dem eine Beteiligung oder Anteile übertragen werden. 2 Erfordert die Vermietung des Wohnungsbestandes des Unternehmens, in dessen Eigentum sich die Immobilien befinden, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, liegt z.B. auch dann ein Wohnungsunternehmen vor, wenn die Vermietung und Verwaltung der eigenen Wohnungen - im Rahmen einer Betriebsaufspaltung durch das Betriebsunternehmen erfolgt,

- 53 - - durch ein Unternehmen erfolgt, an dem das Unternehmen, in dessen Eigentum sich die Immobilien befinden, beteiligt ist oder - einem externen Dienstleistungsunternehmen übertragen wurde. 3 Wurde die Verwaltung der Immobilien, die nach Art und Umfang im Rahmen der Vermögensverwaltung vorgenommen werden kann, auf ein externes Dienstleistungsunternehmen übertragen, ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht erforderlich. 4 In diesem Fall liegt kein Wohnungsunternehmen vor. R E 13b.14 Verpachtete land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (1) 1 Werden aus dem begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Vermögen Grundstücke, Grundstücksteile oder grundstücksgleiche Rechte an einen Dritten zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken überlassen, führt die Nutzungsüberlassung nicht zu Verwaltungsvermögen (§ 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e ErbStG). 2 Dies gilt auf Grund der bewertungsrechtlichen Abgrenzung auch dann, wenn sämtliche Grundstücke des begünstigten Vermögens im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen zur Nutzung überlassen werden. 3 Regelmäßig handelt es sich um land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die aus betriebswirtschaftlichen oder betriebstechnischen Gründen im Besteuerungszeitpunkt bis zu 15 Jahre an andere Land- und Forstwirte zur Nutzung überlassen werden. (2) 1 Werden aus dem begünstigten Betriebsvermögen Grundstücke, Grundstücksteile oder grundstücksgleiche Rechte an einen Dritten zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken überlassen, führt die Nutzungsüberlassung ebenfalls nicht zu Verwaltungsvermögen. 2 Regelmäßig handelt es sich hierbei um land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die auf Grund der Rechtsform des Betriebs oder infolge der ertragsteuerrechtlichen Abgrenzung als Betriebsvermögen zu bewerten sind. 3 Im Rahmen des Betriebsvermögens ist die Dauer der Nutzungsüberlassung unerheblich. 4 Die Betriebsverpachtung im Ganzen ist in diesen Fällen nach § 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b ErbStG zu beurteilen. R E 13b.15 Anteile an Kapitalgesellschaften von 25 Prozent oder weniger (1) 1 Gehören zum Betriebsvermögen der Betriebe oder Gesellschaften Anteile an Kapitalgesellschaften und beträgt die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaften 25 Prozent oder weniger, sind die Anteile dem Verwaltungsvermögen zuzurechnen (§ 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ErbStG). 2 Die Poolregelung (> R E 13b.6 Absatz 3 bis 6) gilt entsprechend; bei Gesellschaften, die in einem Konzern unter einheitlicher Leitung stehen, ist eine gesonderte Poolvereinbarung im Sinne des § 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ErbStG grundsätzlich nicht erforderlich. 3 Wird eine Poolvereinbarung nach dem Besteuerungszeitpunkt aufgehoben, bedeutet das nicht, dass die bis dahin gepoolten Anteile rückwirkend zum Verwaltungsvermögen gehören. (2) 1 Gehören zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft Anteile an einer Kapitalgesellschaft und beträgt die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaft 25 Prozent oder weniger, ist der Anteil auch dann dem Verwaltungsvermögen zuzurechnen, wenn die Summe aller zum Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmer gehörenden Anteile über 25 Prozent liegt. 2 Gehören Anteile teilweise zum Gesamthandsvermögen und teilweise zum Sonderbetriebsvermögen, sind die Beteiligungsgrenzen sowohl für das Gesamthandsvermögen als auch für jedes Sonderbetriebsvermögen getrennt zu prüfen. 3 Wegen einer Poolvereinbarung > Absatz 1. (3) Für Anteile an Kapitalgesellschaften gelten ausschließlich § 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 o­ der 3 ErbStG, auch wenn die Beteiligung in einem Wertpapier im Sinne des § 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 ErbStG verbrieft ist. (4) Bei mehrstufigen Beteiligungen ist die Mindestbeteiligungsquote nach § 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ErbStG von mehr als 25 Prozent auf jeder Beteiligungsebene zu prüfen. (5) Anteile an Kapitalgesellschaften von 25 Prozent oder weniger gehören nicht zum Verwaltungsvermögen, wenn sie dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstitutes oder eines Finanzdienstleistungsinstitutes im Sinne des § 1 Absatz 1 und 1a des Kreditwesengesetzes in der Fassung

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- durch ein Unternehmen erfolgt, an dem das Unternehmen, in dessen Eigentum sich die Immobilien<br />

befinden, beteiligt ist oder<br />

- einem externen Dienstleistungsunternehmen übertragen wurde.<br />

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Wurde die Verwaltung der Immobilien, die nach Art und Umfang im Rahmen der Vermögensverwaltung<br />

vorgenommen werden kann, auf ein externes Dienstleistungsunternehmen übertragen, ist ein<br />

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht erforderlich. 4 In diesem Fall liegt kein Wohnungsunternehmen<br />

vor.<br />

R E 13b.14 Verpachtete land- und forstwirtschaftliche Grundstücke<br />

(1) 1 Werden aus dem begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Vermögen Grundstücke, Grundstücksteile<br />

oder grundstücksgleiche Rechte an einen Dritten zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken<br />

überlassen, führt die Nutzungsüberlassung nicht zu Verwaltungsvermögen (§ 13b Absatz 2<br />

Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e <strong>ErbSt</strong>G). 2 Dies gilt auf Grund der bewertungsrechtlichen Abgrenzung<br />

auch dann, wenn sämtliche Grundstücke des begünstigten Vermögens im Rahmen einer Betriebsverpachtung<br />

im Ganzen zur Nutzung überlassen werden. 3 Regelmäßig handelt es sich um land- und<br />

forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die aus betriebswirtschaftlichen oder betriebstechnischen Gründen<br />

im Besteuerungszeitpunkt bis zu 15 Jahre an andere Land- und Forstwirte zur Nutzung überlassen<br />

werden.<br />

(2) 1 Werden aus dem begünstigten Betriebsvermögen Grundstücke, Grundstücksteile oder grundstücksgleiche<br />

Rechte an einen Dritten zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken überlassen, führt<br />

die Nutzungsüberlassung ebenfalls nicht zu Verwaltungsvermögen. 2 Regelmäßig handelt es sich<br />

hierbei um land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die auf Grund der Rechtsform des Betriebs<br />

oder infolge der ertragsteuerrechtlichen Abgrenzung als Betriebsvermögen zu bewerten sind. 3 Im<br />

Rahmen des Betriebsvermögens ist die Dauer der Nutzungsüberlassung unerheblich. 4 Die Betriebsverpachtung<br />

im Ganzen ist in diesen Fällen nach § 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b<br />

<strong>ErbSt</strong>G zu beurteilen.<br />

R E 13b.15 Anteile an Kapitalgesellschaften von 25 Prozent oder weniger<br />

(1) 1 Gehören zum Betriebsvermögen der Betriebe oder Gesellschaften Anteile an Kapitalgesellschaften<br />

und beträgt die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaften 25 Prozent<br />

oder weniger, sind die Anteile dem Verwaltungsvermögen zuzurechnen (§ 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer<br />

2 <strong>ErbSt</strong>G). 2 Die Poolregelung (> R E 13b.6 Absatz 3 bis 6) gilt entsprechend; bei Gesellschaften,<br />

die in einem Konzern unter einheitlicher Leitung stehen, ist eine gesonderte Poolvereinbarung im Sinne<br />

des § 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 <strong>ErbSt</strong>G grundsätzlich nicht erforderlich. 3 Wird eine Poolvereinbarung<br />

nach dem Besteuerungszeitpunkt aufgehoben, bedeutet das nicht, dass die bis dahin gepoolten<br />

Anteile rückwirkend zum Verwaltungsvermögen gehören.<br />

(2) 1 Gehören zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft Anteile<br />

an einer Kapitalgesellschaft und beträgt die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaft<br />

25 Prozent oder weniger, ist der Anteil auch dann dem Verwaltungsvermögen zuzurechnen,<br />

wenn die Summe aller zum Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmer gehörenden Anteile über 25<br />

Prozent liegt. 2 Gehören Anteile teilweise zum Gesamthandsvermögen und teilweise zum Sonderbetriebsvermögen,<br />

sind die Beteiligungsgrenzen sowohl für das Gesamthandsvermögen als auch für jedes<br />

Sonderbetriebsvermögen getrennt zu prüfen. 3 Wegen einer Poolvereinbarung > Absatz 1.<br />

(3) Für Anteile an Kapitalgesellschaften gelten ausschließlich § 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 o­<br />

der 3 <strong>ErbSt</strong>G, auch wenn die Beteiligung in einem Wertpapier im Sinne des § 13b Absatz 2 Satz 2<br />

Nummer 4 <strong>ErbSt</strong>G verbrieft ist.<br />

(4) Bei mehrstufigen Beteiligungen ist die Mindestbeteiligungsquote nach § 13b Absatz 2 Satz 2<br />

Nummer 2 <strong>ErbSt</strong>G von mehr als 25 Prozent auf jeder Beteiligungsebene zu prüfen.<br />

(5) Anteile an Kapitalgesellschaften von 25 Prozent oder weniger gehören nicht zum Verwaltungsvermögen,<br />

wenn sie dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstitutes oder eines Finanzdienstleistungsinstitutes<br />

im Sinne des § 1 Absatz 1 und 1a des Kreditwesengesetzes in der Fassung

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