ErbSt-RL-Entwurf - Arndt
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(3) Für die Betriebsverpachtung im Ganzen bei einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gilt<br />
§ 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e <strong>ErbSt</strong>G (> R E 13b.14).<br />
R E 13b.12 Grundstücksüberlassung im Konzern<br />
1<br />
Grundstücke im Sinne des R E 13b.9, die im Rahmen eines Konzerns im Sinne des § 4h EStG zur<br />
Nutzung überlassen werden, gehören nicht zum Verwaltungsvermögen (§ 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer<br />
1 Buchstabe c <strong>ErbSt</strong>G). 2 Das gilt nur, soweit keine weitere Nutzungsüberlassung an einen nicht<br />
zum Konzern gehörenden Dritten erfolgt. 3 Der Konzernbegriff richtet sich nach § 4h Absatz 3 Satz 5<br />
und Satz 6 EStG. 4 Für die Frage, ob und zu welchem Konzern ein Betrieb gehört, ist auf die Verhältnisse<br />
im Besteuerungszeitpunkt abzustellen.<br />
R E 13b.13 Grundstücksüberlassung im Rahmen eines Wohnungsunternehmens<br />
(1) Grundstücke im Sinne des R E 13b.9, die zum Betriebsvermögen oder gesamthänderisch gebundenen<br />
Betriebsvermögen einer Personengesellschaft oder zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft<br />
gehören, zählen nicht zum Verwaltungsvermögen (§ 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe<br />
d <strong>ErbSt</strong>G), wenn<br />
- der Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von eigenen Wohnungen im Sinne des § 181<br />
Absatz 9 BewG besteht und<br />
- dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 AO) erfordert.<br />
(2) 1 Der Hauptzweck des Betriebs besteht in der Vermietung von eigenen Wohnungen, wenn diese<br />
den überwiegenden Teil der betrieblichen Tätigkeit ausmacht. 2 Das gilt auch dann, wenn Grundstücke<br />
oder Grundstücksteile vermietet werden, die nicht zu Wohnzwecken, sondern z. B. auch zu gewerblichen,<br />
freiberuflichen oder öffentlichen Zwecken genutzt werden. 3 Maßstab ist die Summe der<br />
Grundbesitzwerte der zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücke oder Grundstücksteile im Verhältnis<br />
zur Summe der Grundbesitzwerte aller vermieteten Grundstücke. 4 Dient der Betrieb danach im<br />
Hauptzweck der Vermietung von eigenen Wohnungen, sind auch solche Grundstücke oder Grundstücksteile<br />
kein Verwaltungsvermögen, die nicht zu Wohnzwecken, sondern z. B. zu gewerblichen,<br />
freiberuflichen oder öffentlichen Zwecken genutzt werden. 5 Die Prüfung dieser Voraussetzungen ist<br />
betriebsbezogen und nicht für das gesamte auf den Erwerber übergehende Vermögen vorzunehmen.<br />
(3) 1 Folgende Indizien sprechen für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb:<br />
- Umfang der Geschäfte,<br />
- Unterhalten eines Büros,<br />
- Buchführung zur Gewinnermittlung,<br />
- umfangreiche Organisationsstruktur zur Durchführung der Geschäfte,<br />
- Bewerbung der Tätigkeit,<br />
- Anbieten der Dienstleistung/der Produkte einer breiteren Öffentlichkeit gegenüber.<br />
2<br />
Das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist regelmäßig anzunehmen, wenn das Unternehmen<br />
mehr als 300 eigene Wohnungen hält.<br />
(4) 1 Der notwendige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb muss nicht direkt bei dem Betrieb vorliegen,<br />
welcher übertragen wird bzw. an dem eine Beteiligung oder Anteile übertragen werden. 2 Erfordert die<br />
Vermietung des Wohnungsbestandes des Unternehmens, in dessen Eigentum sich die Immobilien<br />
befinden, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, liegt z.B. auch dann ein Wohnungsunternehmen<br />
vor, wenn die Vermietung und Verwaltung der eigenen Wohnungen<br />
- im Rahmen einer Betriebsaufspaltung durch das Betriebsunternehmen erfolgt,