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ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

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- 52 -<br />

(3) Für die Betriebsverpachtung im Ganzen bei einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gilt<br />

§ 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e <strong>ErbSt</strong>G (> R E 13b.14).<br />

R E 13b.12 Grundstücksüberlassung im Konzern<br />

1<br />

Grundstücke im Sinne des R E 13b.9, die im Rahmen eines Konzerns im Sinne des § 4h EStG zur<br />

Nutzung überlassen werden, gehören nicht zum Verwaltungsvermögen (§ 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer<br />

1 Buchstabe c <strong>ErbSt</strong>G). 2 Das gilt nur, soweit keine weitere Nutzungsüberlassung an einen nicht<br />

zum Konzern gehörenden Dritten erfolgt. 3 Der Konzernbegriff richtet sich nach § 4h Absatz 3 Satz 5<br />

und Satz 6 EStG. 4 Für die Frage, ob und zu welchem Konzern ein Betrieb gehört, ist auf die Verhältnisse<br />

im Besteuerungszeitpunkt abzustellen.<br />

R E 13b.13 Grundstücksüberlassung im Rahmen eines Wohnungsunternehmens<br />

(1) Grundstücke im Sinne des R E 13b.9, die zum Betriebsvermögen oder gesamthänderisch gebundenen<br />

Betriebsvermögen einer Personengesellschaft oder zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft<br />

gehören, zählen nicht zum Verwaltungsvermögen (§ 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe<br />

d <strong>ErbSt</strong>G), wenn<br />

- der Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von eigenen Wohnungen im Sinne des § 181<br />

Absatz 9 BewG besteht und<br />

- dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 AO) erfordert.<br />

(2) 1 Der Hauptzweck des Betriebs besteht in der Vermietung von eigenen Wohnungen, wenn diese<br />

den überwiegenden Teil der betrieblichen Tätigkeit ausmacht. 2 Das gilt auch dann, wenn Grundstücke<br />

oder Grundstücksteile vermietet werden, die nicht zu Wohnzwecken, sondern z. B. auch zu gewerblichen,<br />

freiberuflichen oder öffentlichen Zwecken genutzt werden. 3 Maßstab ist die Summe der<br />

Grundbesitzwerte der zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücke oder Grundstücksteile im Verhältnis<br />

zur Summe der Grundbesitzwerte aller vermieteten Grundstücke. 4 Dient der Betrieb danach im<br />

Hauptzweck der Vermietung von eigenen Wohnungen, sind auch solche Grundstücke oder Grundstücksteile<br />

kein Verwaltungsvermögen, die nicht zu Wohnzwecken, sondern z. B. zu gewerblichen,<br />

freiberuflichen oder öffentlichen Zwecken genutzt werden. 5 Die Prüfung dieser Voraussetzungen ist<br />

betriebsbezogen und nicht für das gesamte auf den Erwerber übergehende Vermögen vorzunehmen.<br />

(3) 1 Folgende Indizien sprechen für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb:<br />

- Umfang der Geschäfte,<br />

- Unterhalten eines Büros,<br />

- Buchführung zur Gewinnermittlung,<br />

- umfangreiche Organisationsstruktur zur Durchführung der Geschäfte,<br />

- Bewerbung der Tätigkeit,<br />

- Anbieten der Dienstleistung/der Produkte einer breiteren Öffentlichkeit gegenüber.<br />

2<br />

Das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist regelmäßig anzunehmen, wenn das Unternehmen<br />

mehr als 300 eigene Wohnungen hält.<br />

(4) 1 Der notwendige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb muss nicht direkt bei dem Betrieb vorliegen,<br />

welcher übertragen wird bzw. an dem eine Beteiligung oder Anteile übertragen werden. 2 Erfordert die<br />

Vermietung des Wohnungsbestandes des Unternehmens, in dessen Eigentum sich die Immobilien<br />

befinden, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, liegt z.B. auch dann ein Wohnungsunternehmen<br />

vor, wenn die Vermietung und Verwaltung der eigenen Wohnungen<br />

- im Rahmen einer Betriebsaufspaltung durch das Betriebsunternehmen erfolgt,

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